Kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei einer Versetzung

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veröffentlicht am 20. November 2017  

 

​Die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements i.S.v. § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Das gilt auch dann, wenn die Anordnung einer Versetzung mit gesundheitsbedingten Gründen des Arbeitnehmers im Zusammenhang steht. Die Weisung des Arbeitgebers muss vielmehr billigem Ermessen entsprechen – so nunmehr höchstrichterlich entschieden vom Bundesarbeitsgericht am 18. Oktober 2017 (10 AZR 47/17).

 


Das Urteil ist zu begrüßen. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) spielt im Bereich der betrieblichen Gesundheitsprävention und auch bei krankheitsbedingten Kündigungen eine wichtige Rolle. Gerade zur Überwindung bestehender längerer Arbeitsunfähigkeiten bzw. zur Vorbeugung künftiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt dem BEM eine hohe Bedeutung zu.  Der Anwendungsbereich des BEM ist aber, wie nun höchstrichterlich geklärt wurde, nicht auf andere Regelungsgebiete auszuweiten.
Betroffenen Unternehmen ist zu raten, künftig ausführlich zu dokumentieren, wie sie ihr billiges Ermessen bei der Versetzung ausgeübt haben. Sie sollten insbesondere darlegen können, welche Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt wurden.

 

Mehr zu dem Thema lesen sie in dem Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Herrn Dr. Christoph Kurzböck:

 

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Dr. Christoph Kurzböck, LL.M. (Lyon)

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