Pflichten eines Betriebsrats: Oft vergessene Aufgaben

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veröffentlicht am 18. Januar 2018
 
Der Betriebsrat ist durch das Betriebsverfassungsgesetz mit umfangreichen Rechten ausgestattet. Diese Rechte gelten einerseits nicht grenzenlos und anderseits treffen den Betriebsrat auch Pflichten, die dieser einzuhalten hat. Die Grenzen und Pflichten der Betriebsratstätigkeit sollen im Nachfolgenden dargestellt und beleuchtet werden. 
  

Schulung

Der Schulungsanspruch des Betriebsrats ist in § 37 BetrVG geregelt. Der Arbeitgeber ist gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG verpflichtet Betriebsratsmitglieder unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen, damit diese an den jeweiligen Schulungen teilnehmen können.
 

Voraussetzung ist jedoch stets, dass eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die sich auf die Aufgaben des Betriebsrats und deren Durchführung im Betrieb beziehen und dass die Erlangung der Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist. Dies setzt wiederum voraus, dass der Betriebsrat die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat sofort oder auf Grund einer typischen Fallgestaltung demnächst benötigt, um seine Aufgaben sachgemäß wahrnehmen zu können. Der Schulungsanspruch ist auf drei Wochen bzw. in der ersten Amtszeit auf vier Wochen begrenzt.
 

Die Rechtsprechung hat den Anspruch für Rhetorikschulung mangels Erforderlichkeit verneint (BAG 12.01.2011 – 7 ABR 94/09). Überdies kann die Erforderlichkeit verneint werden, wenn die Möglichkeit bestand, eine gleichartige und gleichwertige ortsnähere Schulungsveranstaltung zu besuchen (BAG, AP Nr. 9 zu § 40 BetrVG 1972).
 

Kosten des Betriebsrats

Der Arbeitgeber trägt die sachlichen und persönlichen Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Die Kostentragungspflicht folgt aus § 40 BetrVG.
 

Die Kosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat, müssen zunächst durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sein. Die Tätigkeit, durch die Kosten entstanden sind, muss sich des Weiteren innerhalb des, dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegen. Die Kosten müssen zudem für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben notwendig sein. Der Arbeitgeber ist also nur dann verpflichtet, die Kosten zu tragen, wenn sie zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig sind. Hierunter können auch die Kosten eines, durch den Betriebsrat beauftragten Anwalts fallen. Generell ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der besagt, dass nur die Kosten zu tragen sind, die der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte.
 

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Räume und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, damit der Betriebsrat die laufenden Geschäfte führen kann.
 

Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber jedoch nur einen Überlassungsanspruch. Er darf grundsätzlich nicht selbstständig tätig werden und die Mittel beschaffen. Nur wenn die Betriebsratstätigkeit sonst unmöglich wird, darf er ausnahmsweise die Sachmittel auf Kosten des Arbeitgebers selbstständig beschaffen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist und der Arbeitgeber dem Betriebsrat Büropersonal zur Verfügung stellt, hat der Betriebsrat bei der Bestimmung des Büropersonals kein Auswahlrecht. Ferner bleibt das Büropersonal im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber; unterliegt jedoch den Arbeitsanweisungen des Betriebsrats.
 

Der Betriebsrat hat grundsätzlich weder Anspruch auf einen Laptop (LAG Hessen, 25.07.2016, 16 TaBV 219/15) noch auf Mobiltelefone (LAG Hessen 28.11.2011, 16 TaBV 129/11), es sei denn, dass dies aufgrund der betrieblichen Verhältnisse angezeigt ist bzw. die Erreichbarkeit anderweitig nicht gewährleistet wäre.
 

Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht

Aufgrund der umfassenden Aufgaben des Betriebsrats in allen Bereichen des betrieblichen Geschehens unterliegen die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer gesetzlich geltenden besonderen Schweigepflicht, normiert in § 79 BetrVG. Informationen zu Personalangelegenheiten, Betriebsgeheimnissen, Erkenntnisse aus dem Wirtschaftsausschuss, u.v.m. fallen unter diese Verschwiegenheitspflicht. Die Geheimhaltungspflicht erlischt auch nicht nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat.
 

Verstößt ein Mitglied des Betriebsrats gegen die Verschwiegenheitspflicht, so liegt eine Amtspflichtverletzung vor, die möglicherweise zur Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 BetrVG berechtigt. In schweren Fällen wird der Bruch der Geheimhaltung zudem einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Zwar handelt es sich in erster Linie um eine Verletzung der Amtspflicht, jedoch kann der Bruch der Schweigepflicht auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen, denn häufig wird zugleich auch eine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht verletzt

 
Zudem hat der Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Betriebsrat. Zuwiderhandlungen gegen § 79 BetrVG sind zudem mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. (§ 120 Abs. 1 BetrVG). Ferner kommt eine Bestrafung nach §§ 17, 18 und 20 UWG in Betracht.
 

Freistellung

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
 

Steht fest, dass es sich um Betriebsratstätigkeit handelt, so muss zu ihrer ordnungsgemäßen Erledigung die Arbeitsbefreiung nach Umfang und Art des Betriebs erforderlich sein. Für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit gilt insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Entscheidend für die Erforderlichkeit ist, dass das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis für notwendig halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden.
 

Für die Freistellung ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Betriebsratsmitglied sich vor Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß abmeldet und sich nach seiner Rückkehr zurückmeldet. Bei der Abmeldung hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Diese Pflicht resultiert aus der Betriebsverfassung und daneben auch aus dem individuellen Arbeitsverhältnis.
 

Nicht notwendige Arbeitsversäumnis führt nicht nur zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, sondern stellt auch Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht sowie der Pflicht aus dem Betriebsratsamt dar. Diese Verletzung kann zur Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 berechtigen, wenn es sich um eine grobe Verletzung handelt.
 

Nicht zu den Betriebsratsaufgaben gehören unter anderem: Die Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften mit Ausnahme von Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen (BAG, 21.6.2006, 7 AZR 418/05) sowie Informationsveranstaltungen mit Betriebsräten anderer Betriebe (mit Ausnahme: Betriebsräteversammlung gemäß § 53 BetrVG, BAG, 21.6.2006, 7 AZR 418/05).

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