Tax Compliance im Privatvermögen – Mehr als ein Trend

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veröffentlicht am 22. November 2018


Internationale Meldepflichten wie § 138 AO und grenzüberschreitender Informationsaustausch nach FATCA und Common Reporting Standards führen bereits dazu, dass das Thema „steuerliche Transparenz und steuerliche Pflichterfüllung” verstärkt in den Fokus der vermögenden Privatper­sonen und Family Offices rückt. Auch international tätige leitende Angestellte sollten sich fragen, wie sich ihr privates Vermögen, v.a. ihre Anlage zur Altersvorsorge, steuerlich im internationalen Kon­text verhält. Steuerlich transparente Daten im Rahmen der Tax Compliance im Privatvermögen dienen – neben der Vermeidung von Doppelbesteuerungen und steuerstrafrechtlichen Folgen – auch dem Vermögensschutz.

  

Strafrechtliche Risiken bei fehlerhafter oder unvollständiger Steuererklärung

Gerade vermögende (Unternehmer-)Familien investieren international und breit gestreut. Die Familienmit­glieder selbst leben häufig in verschiedenen Staaten. Die steuerliche Komplexität bei großen Vermögen nimmt damit erheblich zu. Sollte die vollumfängliche Erfassung aller Vermögensteile und die Prüfung ihrer steuerlichen Behandlung nicht gesichert sein, können schnell fehlerhafte oder unvollständige Steuerer­klärungen steuerstrafrechtliche Verfahren provozieren.


Dabei ist generell die Schwere der (Steuerstraf-)Tat maßgebend für die steuerstrafrechtlichen Konse­quenzen. Je höher das Vermögen und je höher damit die Erträge aus dem Vermögen, desto eher führen Fehler in den Steuererklärungen zur Einleitung von Steuerstrafverfahren.


In Abhängigkeit von der Höhe der Steuerfolgen können bereits kleinere Fehler eben solche Risiken bein­halten. Allein der Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen, weil bspw. der Ertrag aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds übersehen wird oder die Realisierung von Veräußerungs­gewinnen nicht ausreichend eingeplant wurde, kann bereits die Einleitung eines solchen Steuerstrafverfahrens provozieren.


Auch das einfache „Abpinseln” von ausländischen Steuerbescheinigungen kann zu fehlerhaften Steuer­erklärungen führen. Gerade in Bezug auf ausländische Gesellschaften und Investitionen ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaften selbst im deutschen Kontext zu klären. Sonst kann es z.B. passieren, dass Erträge aus Kapitalgesellschaften erklärt werden, es sich dabei jedoch aus deutscher Sicht um Personen­gesellschaften handelt und die Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen (anteilig) entweder direkt zuzurechnen sind oder zumindest den Progressionsvorbehalt erhöhen.


Bereits die Beantwortung der Frage, wo das jeweilige Familienmitglied steuerlich ansässig ist, ist unerläss­lich für die Klärung, welchem Staat überhaupt das Besteuerungsrecht für die jeweiligen Einnahmen obliegt. Eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung mangels ausreichender Unterlagen und nicht sichergestellter Kommunikation kann auch hier fatale steuerliche und steuerstrafrechtliche Folgen haben.

 

Auch werden die neuen Meldepflichten nach § 138 AO, hier insbesondere der Erwerb von unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen, nur mit einer detaillierten und sehr transparenten Vermögenserfassung einzuhalten sein. Andernfalls drohen hier empfindliche Sanktionen durch den deutschen Fiskus.

 

Ungewollte Höherbesteuerung von Vermögenserträgen

Oftmals wird Tax Compliance nur im Zusammenhang mit internationalen Großvermögen gesehen. Neben der Vermeidung von strafrechtlichen und bußgeldbehafteten Risiken kann Tax Compliance jedoch auch ganz im Gegenteil unerwartete Steuerbelastungen vermeiden.


Bezieher hoher Einnahmen wie CEOs mit internationalem Bezug sollten sich bei der Tax Compliance die Frage stellen, wie transparent und vollständig sie ihre Vermögensanlagen dem deutschen Fiskus kommunizieren. Fehler oder Unvollständigkeiten in der Steuererklärung können zu hohen Nachversteue­rungen führen, die alleine schon aufgrund der Höhe der nachträglichen Steuerbelastungen zu einem Risiko der Altersvorsorge werden. Dazu folgendes Beispiel:


Ein CEO investiert z.B. im Tätigkeitsland USA sein Einkommen in einer Vermögensverwaltung einer US-Bank. Die wiederum investiert v.a. in US-Aktien und US-Investmentfonds. Der CEO wird nach einigen Jahren wieder in Deutschland tätig, lässt aber die Vermögensverwaltung aufgrund der guten Rendite beim US-Verwalter. Nach dem Rückzug nach Deutschland führen die oftmals fehlenden steuerlichen Bekannt­machungen der US-Investmentfonds zu einer Strafbesteuerung bis einschließlich 2017. Die nicht in die Altersvorsorge eingeplante Höherbesteuerung dieser Anlagen kippt im Regelfall die Renditeerwartungen und führt zu einem ungewollten Abfluss aus dem Vermögen.


CEOs und leitende Angestellte international tätiger Unternehmen bauen über das hohe Einkommen bzw. Gehalt auch ihre Altersvorsorge auf. Sie wird oftmals je nach Aufenthaltsort in vor Ort übliche Altersvorsorgestrukturen investiert. Wichtig ist dabei die Frage, wie die Strukturen dann im Falle der Verlagerung des Wohnsitzes in einen anderen Staat steuerlich zu behandeln sind. Beispielhaft seien hier die US-Altersvorsorgepläne genannt. Je nach Ausgestaltung besteuert die USA die Altersvorsorge in der Auszahlungsphase. Ist der CEO bereits nach Deutschland zurückgezogen, muss er die Auszahlungen im Regelfall aber in Deutschland versteuern. Ohne entsprechende Transparenz und Vollständigkeit der Vermögensanlagen sowie rechtzeitige Klärung der steuerlichen Behandlung droht eine Doppelbesteuerung in den USA und in Deutschland, da Korrekturen bestandskräftiger Bescheide in engerem Rahmen möglich sind. Wird also die Steuerpflicht der Auszahlungsbeträge in Deutschland durch eine Selbstanzeige nachgeholt, bedeutet das nicht gleichzeitig die Korrektur bzw. Erstattung der in den USA gezahlten Steuerbeträge.

 

Auch im europäischen Raum gilt es, versteckte Doppelbesteuerungen zu erkennen. Österreich hat die Wegzugsbesteuerung auf private Einkünfte ausgeweitet. Löst sich also der Steuerbezug eines Anlegers mit Österreich, so besteuert Österreich die bis dato entstandenen Vermögensgewinne unabhängig von einer Realisierung. Das gilt auch für Vermögensanlagen bei Banken. Deutschland kennt dagegen keine Zuzugsregeln. Werden die Kapitalanlagen dann nach dem Zeitpunkt des Zuzugs in Deutschland veräußert, ist der gesamte Gewinn – unabhängig vom Zeitpunkt des Wegzugs aus Österreich – in Deutschland steuerpflichtig. Hier kann es zu ganz erheblichen Doppelbesteuerungen kommen, wenn mangels Über­wachung und Kontrolle die Doppelbesteuerungen nicht rechtzeitig erkannt und geklärt werden können.

 

Fazit

Tax Compliance kann vermögende Privatpersonen und Empfängern hoher Einkünfte dem Vermögensschutz ein Stück näherbringen. Über transparente und fehlerfreie Steuererklärungen sollen steuerstrafrechtliche Risiken und bußgeldbehaftete Folgen verringert werden. Die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation der gesamten Familien- und Vermögensstruktur hilft, rechtzeitig Steuerrisiken zu erkennen und zu vermeiden. Vielfach sind bei großen Family Offices bereits interne Kontrollsysteme aufgesetzt, die um den steuerlichen Bereich ergänzt werden können und auch sollten.

 

Fehlt ein entsprechendes Vermögenscontrolling, so sollte zumindest eine umfassende Vermögensauf­stellung und ein vollständiges, aktuelles Vermögensreporting als Grundlage für die richtigen steuerlichen Fragestellungen dienen.

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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