Werbeaussage "Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können" ist wettbewerbswiedrig

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veröffentlicht am 8. Juni 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

​Derzeit grassiert die Covid-19 Pandemie und weltweit gibt es Einschränkungen, um die Verbreitung des Virus einzudämmen und die Bevölkerung zu schützen. Dass es in so einer turbulenten Zeit gerade auch „schwarze Schafe“ gibt, die mit der Angst der Menschen Profit machen wollen, ist nicht neu. Mit dubiosen Werbeversprechungen sollen die Menschen dazu gebracht werden, Produkte zu kaufen, die angeblich vor einer Infektion mit der neuartigen Erkrankung schützen sollen. Kürzlich hat die Wettbewerbszentrale einem solchen Vorgehen  erfolgreich Einhalt geboten.

  

  

Nach aktuellen Angaben der Wettbewerbszentrale1, häufen sich seit Mitte Februar 2020 die Beschwerden wegen Werbungen mit Corona-Bezug. Die Wettbewerbszentrale habe inzwischen 159 Anfragen und Beschwerden erhalten sowie 51 Abmahnungen und 16 formlose Hinweise ausgesprochen. Außerdem habe sie vier einstweilige Verfügungen erwirkt und eine Unterlassungsklage bei Gericht eingereicht2. In ihrer Pressemitteilung vom 26. Mai 2020 gibt die Wettbewerbszentrale an, dass die meisten Fälle Werbemaßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel betreffen. Es werden Produkte beworben, die den Verbrauchern suggerieren, dass sie vor einer Erkrankung mit dem Corona-Virus schützen würden. Werbung mit Gesundheitsbezug wird in Deutschland streng reguliert und stark überwacht.

Im vorliegenden Fall ging die Wettbewerbszentrale gegen eine Werbung für „Vitalpilze“ vor. Die Werbung war mit dem Hinweis versehen: „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“. 

Die Antragsgegnerin hatte auf ihrer Homepage ein Video gepostet, das mit dem Titel: „CORONA – INFEKTION: So schützen wir uns mit Vitalpilzen!“ bezeichnet war. In diesem Video waren allgemeine Aussagen zur Stärkung des Immunsystems und zur Bedeutung einer gesunden Ernährung enthalten. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Inhaltsstoffe der „Vitalpilze“ und auf deren gesundheitsfördernde Wirkung hingewiesen. Ein konkretes Heilungsversprechen gegen das Corona-Virus war nicht enthalten. 

Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung für irreführend, weil durch das Zusammenspiel von Überschrift und Video dem Verbraucher suggeriert werde, dass die Verwendung von Vitalpilzen einen  wie auch immer gearteten  Schutz vor einer Corona-Infektion oder eine bessere Heilungschance bei einer bereits erfolgten Infektion mit Covid-19 biete. Da derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, sei eine derartige Aussage schlicht falsch.

Das Landgericht Gießen bestätigte in seinem aktuellen Beschluss (LG Gießen, Beschluss vom 06.04.2020, 8 O 16/20) die Einschätzung der Wettbewerbszentrale und wertete Überschrift und Video als irreführende – und damit unzulässige – Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach § 3 S. 2 Nr. 1 HWG liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.

Das Gericht erläuterte in seiner Begründung, „dass es Allgemeinwissen darstelle, dass bezüglich der von dem Erreger Covid-19 hervorgerufenen Erkrankung derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorliegen, ob bestimmte Stoffe im Infektionsfalle einen Schutz bieten oder nicht. Dies ist Gegenstand weltweit laufender Forschungsbemühungen, die aber gerade noch keine validen Ergebnisse gezeitigt haben. Bei diesem Stande der Wissenschaft sind jegliche Anpreisungen für ein Mittel, die einen Schutz vor Covid-19 zum Ausdruck bringen, durch § 3 S. 2 Nr. 1 HWG untersagt.“[…]

Zudem sei es irrelevant, ob sich aus dem Videofilm eine Einschränkung bzw. eine Relativierung der in der Überschrift getroffenen Aussage ergebe oder nicht. Denn „die beanstandete Überschrift müsse sich anhand derjenigen Bedeutungsreichweite messen lassen, die sich aus ihrer isolierten Würdigung ergibt; auf Einschränkungen aus dem Videofilm kommt es nicht an.“

Fazit: 

Nach dem allgemeinen Irreführungsverbot ist es unzulässig, ein Produkt mit Eigenschaften oder Wirkungen zu bewerben, die es tatsächlich nicht aufweist. Ähnliche Vorschriften finden sich auch in spezialgesetzlichen Regelungen, z. B. im Lebensmittel- und im Heilmittelwerberecht.

Auch wenn die Wettbewerbszentrale angekündigt hat, in Corona-Zeiten „angesichts der zum Teil massiven wirtschaftlichen Einschnitte für die Unternehmen, Rechtsverstöße im Wettbewerb seit Mitte März 2020 mit besonderem Augenmaß zu verfolgen und Abmahnungen nur in notwendigen Fällen auszusprechen“3, sollte insbesondere bei Werbung mit Lebensmittel und Medizinprodukten auf lautere Werbung geachtet werden, um die aus der Corona-Krise resultierende Angst und Unsicherheit der Bevölkerung nicht (in unlauterer Weise) auszunutzen.

1) https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=365
2) Stand: 26.05.2020
3) https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/

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