Drittmengenabgrenzung bei lokaler Stromerzeugung

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aktualisiert am 13. Oktober 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Eigenstromerzeugung ist wirtschaftlich und nachhaltig

Die Eigenstromerzeugung aus Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken ist nach wie vor eine verlässliche Methode die Stromkosten zu reduzieren und CO2-Emissionen zu reduzieren. Besonders Unternehmen oder Institutionen mit erhöhtem Energiebedarf haben daher in der jüngeren Vergangenheit entsprechende Projekte umgesetzt.
Der wirtschaftliche Vorteil der dezentralen Eigenstromerzeugung ist vor allem durch Privilegierungen im Bereich der Netzentgelte, der Stromsteuer und der EEG-Umlage zu erklären.   

 

  

Höhere Nachweispflichten

Um langfristig weiterhin in den Genuss dieser Vergünstigungen und Privilegierungen zu kommen sind ab dem 01.01.2021 jedoch höhere Nachweispflichten zu erfüllen. Im Wesentlichen kann nur noch bis Jahresende auch mittels Schätzung ermittelt werden, welche Strommengen selbst verbraucht bzw. bewusst oder unbewusst an Dritte geliefert wurden. Drittlieferungen liegen u.a. dann vor, wenn Strom an eine andere juristische Person als die des Betreibers der Erzeugungsanlage geliefert wird. Aus Risikoabwägungen sollten im Zweifel auch Stromverbräuche eher als Drittverbräuche eingestuft werden bei denen die Betreiberstellung unklar ist. Betreiber einer Anlage ist, wer die Fahrweise der Anlage eigenverantwortlich bestimmen kann, die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausübt und das wirtschaftliche Risiko der Anlage trägt (kumulativ).

 

Mögliche Ausnahmen und Vereinfachungen

Künftig sind Stromlieferungen an Dritte nur noch in besonderen Ausnahmefällen schätzweise zu ermitteln. Grundsätzlich müssen diese Strommengen jeweils mittels mess- und eichrechts-konformen Messeinrichtungen 15 min. genau erfasst werden.

 

Ausnahmen können dann vorliegen, wenn die Errichtung einer entsprechenden Messeinrichtung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

 

Der Gesetzgeber lässt überdies im Rahmen einer Bagatellregelung die Zurechnung von Drittverbräuchen zum Eigenverbrauch zu, insofern es sich (u.a.) um zeitweise und geringfügige Stromverbräuche (z.B. unter 3.500 kWh/a) handelt.

 

Ebenso können durch Schlechterstellungen (z.B. gewillkürte Nachrangregelung) oder anderweitige technische Sicherstellungen des Eigenstromverbrauchs (z.B. Messen am vorgelagerten Punkt oder bestimmte Messkaskaden) die Abgrenzungen des Drittverbrauchs vorgenommen bzw. der Eigenstromanteil zweifelsfrei nachgewiesen werden. Welche Vereinfachungen, Schätzmethoden und Bagatellabgrenzungen denkbar sind hat die Bundesnetzagentur nun in dem lange ersehnten finalen Hinweisleitfaden zum „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ formuliert. Die Umsetzungsfrist ist jedoch bereits weit fortgeschritten.

 

Drohende Folgen

Falls bis Ende des Jahres kein passendes Messkonzept erarbeitet und umgesetzt ist, können schwerwiegende Konsequenzen drohen. Insbesondere kann der Netzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber für den Zeitraum in dem die Eigenverbrauchsmengen nicht regelkonform nachgewiesen werden können die Privilegierungen vollständig einbehalten und inkl. Zinsen bis zu Verjährungsgrenzen zurückfordern. Auch können zuständige Behörden z.B. das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAfA) Begrenzungsbescheide verweigern mit der Folge, dass Unternehmen der besonderen Ausgleichsregelung mit der vollständigen EEG-Umlage belastet werden. Es drohen demnach signifikante bis existenzbedrohende Verluste und Rückforderungen.

 

Schritt für Schritt zur sauberen Drittmengenabgrenzung

Um Drittmengen „EEG-konform" abzugrenzen, empfehlen und unterstützen wir Sie gerne bei nachfolgenden Schritten:

  1. Identifizierung aller Drittverbräuche (auch uneindeutige Betreiberkonstellationen)
  2. Prüfung der Anwendbarkeit von Bagatellregelung mit Begründungen sowie Dokumentation
  3. In Einzelfällen Kosten-/ Nutzenanalysen als Grundlage für schätzweise Wertermittlung verbunden mit Begründungen sowie Dokumentation
  4. Erstellung des Messkonzepts: Festlegung der Messungen und Schätzungen sowie Prüfung möglicher Vereinfachungen (z. B. gewillkürte Nachrangregelung, Messkaskaden, Messung am vorgelagerten Punkten)
  5. Praktische Umsetzung des Messkonzepts sowie dokumentierte Abstimmung mit Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber.

 

Über die Regelungen, Fristen, möglichen Folgen und das richtige Vorgehen zur Drittmengenabgrenzung, um bestehende Privilegierungen zu sichern, informieren wir Sie gerne im Rahmen unseres Webinars am 27.Oktober 2020 oder beraten Sie persönlich.

 

Um  Meldepflichten stets frist- und formgerecht einzuhalten, empfehlen wir in diesem Zusammenhang auch den Einsatz unserer digitalen Lösung SMARENDO. SMARENDO ermöglicht die einfache Verwaltung einer Vielzahl von Standorten sowie die Bereitstellung und automatische Befüllung der richtigen Formulare mit den richtigen Strommengen. So lässt sich der Arbeits- und Verwaltungsaufwand signifikant reduzieren.  Zudem überwacht SMARENDO fortlaufend sämtliche Änderungen der einschlägigen Gesetze und informiert den Nutzer automatisch über neu hinzukommende oder wegfallende Pflichten. Gerne präsentieren wir Ihnen die Software im Rahmen einer Online-Demonstration.

Neben SMARENDO bieten wir auch noch unsere energierechtliche Rundumbetreuung ENERGY+ an. Diese umfasst alle unsere energierechtlichen Dienstleistungen.

Kontakt

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Benjamin Hufnagel

Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

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