VG Frankfurt a. M.: Keine Eilbedürftigkeit trotz Existenzgefährdung durch EEG-Entlastungsverweigerung

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​veröffentlicht am 07. Mai 2020

 

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hat entschieden, dass drohende wirtschaftliche Notlagen aufgrund der versagten Übertragung einer EEG-Umlagenbegrenzung nicht zur Eilbedürftigkeit im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes führen. Eine vorläufige Begrenzungsmöglichkeit besteht nach Ansicht des Gerichts nur für neugegründete Unternehmen.

 

Worum geht es?

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hat mit Beschluss vom 27.11.2019 – 5 L 3108/19.F – entschieden, dass die Besondere Ausgleichsregelung gemäß §§ 63 ff. EEG 2017 nach ihrer Grundkonzeption und Regelungsstruktur nicht auf vorläufige Regelungen ausgelegt ist. Die Antragstellerin hat in dem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines sog. „asset deals” einzelne Vermögensgegenstände eines insolventen stromkostenintensiven Papierherstellers erworben. Für das insolvente Unternehmen war die EEG-Umlage für das Jahr 2018 nach §§ 64 Abs. 2, 103 Abs. 3 EEG 2017 begrenzt. Diese Begrenzung sollte gemäß § 67 Abs. 3 EEG 2017 übertragen werden, was das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgrund eines Streits über das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ablehnte.

 

Keine Eilbedürftigkeit – kein vorläufiger Rechtsschutz

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es eine existenzbedrohenden Lage aufgrund des lang andauernden EEG-Begrenzungsverfahrens für die Eilbedürftigkeit nicht berücksichtigungsfähig sei. Zweck der Besonderen Ausgleichsregelung sei es nicht, ein stromkostenintensives Unternehmen wettbewerbsfähig zu machen. Vielmehr sollten keine Anreize geschaffen werden, dass stromkostenintensive Unternehmen wirtschaftlich so knapp kalkulieren, dass sie ohne Begrenzung nicht im Wettbewerb bestehen könnten und sofort in eine wirtschaftliche Notlage gelangen.


Die Antragstellerin hatte in dem Verfahren selbst vorgetragen, dass bei der Übernahme der Produktionsanlagen von einer EEG-Umlagen-Begrenzung ausging und ein dauerhafter Betrieb ohne die Begrenzung wirtschaftlich nicht tragfähig wäre.

 

Vorläufige Regelungen nur für Neugründungen

Weiter führte das VG Frankfurt (Main) aus, dass der einzige Anwendungsfall für eine vorläufige Begrenzung der EEG-Umlage für neugegründete Unternehmen bestehe.


Gemäß § 64 Abs. 4 Satz 2 EEG 2017 ergeht eine Begrenzungsentscheidung für das erste Jahr nach der Neugründung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs wurde aufgrund der vom BGH aufgestellten Grundsätze einer restriktiven Auslegung der Besonderen Ausgleichsregelung verneint. Diese strenge Ansicht basiert darauf, dass jede Begrenzung der EEG-Umlage stets zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht.


Die Entscheidung trägt weder der zunehmenden Verfahrensdauer von EEG-Entlastungsverfahren noch den hohen Beträgen der EEG-Umlageentlastung Rechnung. Verfahren über eine Dauer von 3-5 Jahren und EEG-Umlagenentlastungsbeträge, die 10-30 Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens ausmachen, sind in der Praxis häufig. Damit verkürzt das VG Frankfurt die Rechtsschutzmöglichkeiten in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise, da derartige Unternehmen alleine über Verfahrenverzögerungen von einer Durchsetzung ihrer Rechte abgehalten werden können. Das VG Frankfurt (Main) verkennt, dass es grundsätzlich keinen Zusammenhang zwischen verwaltungsprozess- und verwaltungsverfahrensrechtlichen Ansprüchen auf vorläufige Regelungen gibt. Zudem sieht das EEG 2017 sowohl in den §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 4 EEG 2017 für umgewandelte Unternehmen ohne Identitätserhalt, als auch für Übertragungsansprüche in § 67 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017 vorläufige Regelungsmöglichkeit vor. Auch würde durch die vorläufige Übertragung keine weitere Belastung der übrigen Stromverbraucher eintreten, da die EEG-Umlage ja bereits begrenzt war. Letztendlich setzt das VG Frankfurt seine Rechtsprechung zur Begünstigung des EEG-Belastungsausgleichs zu Lasten der Sanierbarkeit insolventer Unternehmen fort (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 02. Juli 2019 – 5 K 6023/17.F –, vom 13. Februar 2019, 5 K 9722/17.F; vom 08. August 2018 – 5 K 4453/16.F –). Im Ergebnis der VG Frankfurt-Rechtsprechung werden Insolvenzverwalter hohe Risikoabschläge beim Verkauf insolventer Betriebe hinnehmen müssen. Bei den oben aufgezeigten Beträgen wird dies häufig nur noch die Zerschlagung des Unternehmens zulassen. Im Ergebnis konterkariert das VG Frankfurt deshalb den gesetzgeberischen Willen, mit § 67 EEG 2017 ein Instrument zur Sanierung insolventer Unternehmen bereit zu stellen und steht dem obersten Ziel des Insolvenzrechts, die Zerstörung volkswirtschaftlicher Vermögenswerte durch die Unternehmenszerschlagung zu vermeiden, entgegen.


Ob die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechungen den Erwägungen des VG Frankfurt (Main) also folgen würden, muss jedoch in einem anderen Verfahren geklärt werden, da das Urteil rechtskräftig ist. Mit seinem Urteil hat das VG Frankfurt hier jedoch eine hohe Hürde aufgebaut. In Zeiten einer wachsenden Bereitschaft, Unternehmen als Garanten des allgemeinen Wohlstandes in Krisen zu unterstützen, bleibt insofern zu hoffen, dass der Gesetzgeber auch im Bereich der Besonderen Ausgleichsregelungen den gesetzlichen Rahmen zur Unternehmenssanierung nachbessern wird.


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