Italien: Vereinbarkeit zwischen den Fördertarifen des Conto Energia mit der Umweltförderung Tremonti Ambientale

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veröffentlicht am 6. Juni 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Das italienische Verwaltungsgericht Latium (Dritte Sektion Ter) hat mit Urteil Nr. 6784/2019 vom 29. Mai 2019 die Mitteilungen des Gestore dei Servici Energetici (im Folgenden „GSE”) vom 22. November 2017 und 14. November 2018 für nichtig erklärt, mit welcher der GSE festgestellt hatte, dass die Steuererleichterung im Rahmen der Umweltförderung „Tremonti Ambientale” in keiner Weise mit den Fördertarifen des III., IV., und V. Conto Energia vereinbar sind und im Hinblick auf die Förderung von Photovoltaikanlagen im Rahmen der vorgenannten Fördergesetze die Frist für die Rückerstattung des Steuervorteils auf den 31. Dezember 2019 festgelegt hatte, um weiterhin in den Genuss der Fördertarife zu kommen.

 

  

Zusammenfassend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 4 des Ministerialerlasses vom 6. August.2010 (sog. „III. Conto Energia”) auch für die Fördertarife des III., IV. und V. Conto Energia gültig ist. Demnach gilt, dass für „Photovoltaikanlagen, für deren Bau kapital- oder zinsbezogene öffentliche Förderungen nationaler, regionaler, lokaler oder EU-Natur gewährt werden oder wurden, [diese] gemäß den Bestimmungen des Ministerialerlasses vom 19. Februar 2007 (sog. „II. Conto Energia”) mit den Fördertarifen vereinbar sind, sofern die Ausschreibungen für die Gewährung der Förderungen vor dem Inkrafttreten des eben genannten Dekrets veröffentlicht wurden und die Anlagen bis zum 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen werden”.

 

Mit vorgenanntem Urteil wurde daher die Fortwirkung der im II. Conto Energia dargelegten Regelung (Vereinbarkeit der Steuervergünstigung Tremonti Ambientale mit den von der GSE anerkannten Fördertarifen bis zu 20 Prozent der Investitionskosten) unter der doppelten Bedingung der Veröffentlichung der „Aus­schreibungen für die Gewährung der Förderungen” vor dem Inkrafttreten des III. Conto Energia (erfolgt am 25. August 2010) und der Inbetriebnahme der Anlagen bis zum 31. Dezember 2011 festgestellt. Daher ist die Vereinbarkeit zwischen den Fördertarifen der sog. Conti Energia und der Steuerförderung Tremonti Ambientale für alle Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, zulässig.

 

Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung sind beträchtlich: Jede Rechtswirkung der Mitteilungen des GSE – die eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 vorsah um das Finanzamt über seine Absicht zu informieren, auf den bereits genutzten Steuervorteil zu verzichten – geht verloren.

 

Das vorausgesetzt, empfehlen wir den betroffenen Unternehmen, in Erwartung, eines rechtskräftigen Urteils, in Betracht zu ziehen, zum jetzigen Zeitpunkt keine Verzichtserklärung beim Finanzamt hinsichtlich der Steuerförderung Tremonti Ambientale einzureichen; es sei denn der GSE oder ein anderes zuständiges Organ veröffentlicht in der Zwischenzeit eine anders lautende Verlautbarung. Es sei darauf hingewiesen, dass gegen das Urteil noch Rekurs beim Staatsrat eingereicht werden kann.
 

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Carlo Spampinato

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