Pflicht zur Selbsterklärung bis 31. März 2023

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veröffentlicht am 23. Februar ​2023

 

Viele Lieferanten informieren ihre Kundinnen und Kunden aktuell darüber, dass diese als entlastungsberechtigte Unternehmen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und/oder Strompreisbremsegesetz (StromPBG) eine Erklärung bis zum 31. März 2023 abgeben müssen. Unternehmen sollten aber auch ohne entsprechenden Hinweis oder beigefügten Vorlagen des Lieferanten aktiv werden. Ohne die fristgerechte Erklärung sind die Lieferanten dazu angehalten, den Entlastungsbetrag der Unternehmen zu deckeln. Darüber hinaus ist ein Verstoß des Unternehmens gegen die Mitteilungspflichten bußgeldbewehrt.


Bei der Selbsterklärung des Unternehmens handelt es sich um eine Mitteilung gegenüber dem Gas-bzw. Stromlieferanten hinsichtlich der voraussichtlich anwendbaren Höchstgrenzen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG).

 

Monatliche Entlastung liegt über 150.000 Euro

Sofern der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen eines Unternehmens 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, hat das Unternehmen gegenüber dem Gas- bzw. Stromlieferanten eine Selbsterklärung abzugeben. In dieser Erklärung müssen Unternehmen ihren Lieferanten insbesondere mitteilen, dass der Entlastungsbetrag

        • an sämtlichen (Netz-)Entnahmestellen für die Lieferung von Gas und/oder den Bezug von Wärme
        • und/oder die Lieferung von Strom
        • einen Betrag von insgesamt 150.000 Euro im Monat, auch unter Berücksichtigung verbundener Unternehmen, voraussichtlich übersteigen wird.

 

Wichtig: Die Selbsterklärung umfasst sämtliche (Netz-)Entnahmestellen, über die der Gas- bzw. Stromlieferant das Unternehmen mit Erdgas und Wärme und/oder Strom beliefert.


 

Angaben zu voraussichtlich anwendbaren Höchstgrenzen

Weiterhin gilt die dringende Empfehlung, die Entlastung von vornherein im Hinblick auf die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nach § 18 Abs. 1 EWPBG bzw. § 9 Abs. 1 StromPBG übergreifend für den Unternehmensverbund und über alle Energieträger zu betrachten.


Im Detail hat die Selbsterklärung die absoluten und relativen Höchstgrenzen des Unternehmens zu enthalten, die voraussichtlich auf das Unternehmen einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen anzuwenden sein werden.


Weiterhin ist anzugeben, welcher individueller Anteil von den Höchstgrenzen vorläufig auf das mit dem jeweiligen Lieferanten bestehende Lieferverhältnis anzuwenden sein soll (individuelle Höchstgrenze) sowie welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die vom Lieferanten belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll.

Gesamte Entlastung liegt über 2 Millionen Euro

Sobald die gesamte Entlastung des Unternehmens 2 Millionen Euro übersteigt, ist das Unternehmen weiterhin dazu verpflichtet, diese Überschreitung auch den Gas- bzw. Stromlieferanten gegenüber zu erklären.

 

Bußgeldvorschriften bei Verstoß gegen die Mitteilungspflichten

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten nach § 22 Abs. 1 EWPBG bzw. § 30 Abs. 1 StromPBG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Verstoß droht eine empfindliche Geldbuße in Höhe von bis zu 500 TEUR oder von bis zu 4 Prozent des Gesamtumsatzes (§ 38 EWPBG bzw. § 43 StromPBG).


Wir empfehlen Unternehmen daher, sich unverzüglich mit den Höchstgrenzen vertraut zu machen, die großen Einfluss auf den gewährten Entlastungsbetrag haben. Zudem sind – je nach Entlastungsbetrag pro Monat und gesamt – kurzfristig zu erfüllende Mitteilungspflichten und

Auflagen verbunden.

 

Erste Vorlagen zur Erstellung einer Selbsterklärung erhalten Sie von Ihren Lieferanten oder in dem Antragsportal des Beauftragten. Darüber hinaus beraten wir Sie bei der Ermittlung der relevanten Höchstgrenzen sowie bei der Erstellung und Abgabe der Selbsterklärung. Sprechen Sie unsere Experten gerne an!

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