Kommt jetzt der Durchbruch beim Industriestromreis? BMWE plant Strompreisentlastung für energieintensive Unternehmen

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​​​​​veröffentlicht am 27. November 2025


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat ein Konzept für einen Industriestrompreis vorgestellt. Ziel des Instruments ist es, besonders stromintensive Unternehmen zu entlasten, die im internationalen Wettbewerb stark unter hohen Energiekosten leiden. Damit soll verhindert werden, dass Produktionsstandorte ins Ausland verlagert werden. Gleichzeitig soll die Maßnahme Investitionen in klimafreundliche Technologien anreizen und die Transformation der Industrie beschleunigen.

Nach Angaben des BMWE könnte der Industriestrompreis rückwirkend ab dem 01.01.2026 gelten. Die geplante Laufzeit beträgt drei Jahre (2026–2028).

Funktionswe​​ise des Industriestrompreises

  • Zielpreis: 5 ct/kWh für einen Teil des Stromverbrauchs, befristet.
  •  Berechnung: Die Entlastung orientiert sich an einem Referenzpreis, der auf Terminmarkt-Futures der deutsch-luxemburgischen Großhandelszone basiert. Die Beihilfe beträgt 50 % des Referenzpreises, maximal bis zum Zielpreis.
Um die Entlastung zu berechnen, wird ein sogenannter Referenzpreis herangezogen. Dieser orientiert sich an den erwarteten Strompreisen der deutsch-luxemburgischen Großhandelszone. Grundlage sind Terminmarktverträge („Futures“) – also Marktpreise, die im Voraus gehandelt werden. Durch diese Methodik sollen Marktsignale erhalten bleiben und unnötige Eingriffe in den Strommarkt vermieden werden.

Welche Unternehmen sollen profitieren?

Begünstigt werden ausschließlich Branchen, die besonders stromintensiv sind und weltweit in Konkurrenz stehen. Der Entwurf knüpft an die Teilliste 1 der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU (KUEBLL) an – also jene Sektoren, bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Produktionen ins Ausland abwandern.

Dazu gehören unter anderem:
  • ​große Teile der chemischen und metallverarbeitenden Industrie,
  • Glas-, Keramik-, Kunststoff- sowie Zementproduktion,
  • Batteriezellen- und Halbleiterherstellung,
  • Teile der Papierindustrie, des Maschinenbaus und der Rohstoffgewinnung.
Weitere Sektoren können nachträglich einbezogen werden, wenn die Europäische Kommission deren Beihilfefähigkeit bestätigt.

Förde​rumfang und Optionen

  • ​Anrechenbare Strommenge: Grundsätzlich 50 % des Jahresverbrauchs; in Industrieparks auch Strom für Sekundärenergien (z. B. Dampf, Druckluft), sofern prüffähig dokumentiert.
  • Degressive Option: Mehr Entlastung im ersten Jahr, weniger in den Folgejahren – der Gesamtförderumfang bleibt gleich.
Unternehmen sollen Investitionen möglichst früh tätigen. Deshalb ist es möglich, die geförderte Strommenge zeitlich zu verschieben: Im ersten Jahr kann mehr als 50 % des Stromverbrauchs angerechnet werden, im zweiten Jahr 50 %, im dritten Jahr entsprechend weniger. Der Gesamtförderumfang bleibt jedoch gleich.

Pflicht zur Gegenleistung: Investitionen in die T​​ransformation

Unternehmen erhalten die Entlastung nicht ohne Auflagen. Mindestens 50 % der Beihilfe müssen in Maßnahmen investiert werden, die langfristig zu einer Senkung der Stromsystemkosten beitragen – und zwar ohne fossile Energien zu stärken.
Investitionsmöglichkeiten sind unter anderem:
  • ​Erzeugung erneuerbarer Energie im Unternehmen,
  • Energiespeicher,
  • Technologien zur Nachfrageflexibilität (z. B. Lastverschiebung),
  • Energieeffizienzmaßnahmen,
  • Elektrolyseure für erneuerbaren bzw. kohlenstoffarmen Wasserstoff,
  • Investitionen in Elektrifizierung.
Auch Modernisierung von Netzinfrastruktur, Netzanschlüsse, interne Verteilnetze sowie Kosten für PPAs mit neuen EE-Anlagen sollen anerkennungsfähig sein. Die Maßnahmen müssen innerhalb von 48 Monaten umgesetzt werden.

Fle​xibilitätsbonus

Wer mindestens 80 % der Gegenleistungen in Maßnahmen zur Nachfrageflexibilität investiert, kann 10 % zusätzliche Beihilfe erhalten. 75 % dieses Bonus müssen wiederum für Investitionen genutzt werden.

Laufze​​it, Kumulierung, Auszahlung

  • ​Geltung befristet auf 2026 bis 2028
  • Auszahlung jeweils im folgenden Jahr
  • Unternehmen, die auch für die Strompreiskompensation berechtigt sind, können pro Jahr wählen, welches Instrument sie nutzen

Ausblick

Derzeit handelt es sich um ein Konzept – die rechtliche Umsetzung bleibt abzuwarten. Da der Industriestrompreis als staatliche Beihilfe ausgestaltet wird, muss die Europäische Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zunächst zustimmen. Erst nach dieser Genehmigung kann das Instrument in Kraft treten.

Wir verfolgen den politischen Prozess und das Notifizierungsverfahren eng. Sobald Details zu Förderhöhen, Anträgen und Fristen vorliegen, informieren wir Sie umgehend. Gerne unterstützen wir Sie bei Strategie, Vorbereitung und Umsetzung.

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