Alle Jahre wieder – Fristen für Entlastungsanträge im Strom- und Energiesteuerrecht enden am 31.12.

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​​​​​​​veröffentlicht am 27. November 2025


​Für verschiedene Entlastungstatbestände nach dem Stromsteuergesetz und dem Energiesteuergesetz gilt der 31.12. des Folgejahres als Ausschlussfrist.


Es handelt sich Zu berücksichtigen ist, dass durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG ausgeweitet worden ist, weshalb für den Zeitraum ab 2024 im Rahmen von § 9b StromStG die Entlastung 20,00 € pro MWh (statt: 5,13 MWh) beträgt, weswegen viele Unternehmen dieses Jahr erstmalig Anträge stellen.

Um eine Steuerentlastung zu erhalten, muss der jeweilige Antrag bis spätestens zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Damit sind die Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2024 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu stellen.
Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Zu beachten ist zudem, dass (u.a.) der Entlastungsantrag nach § 9b StromStG nur noch über das Zoll-Portal an das zuständige HZA übermittelt werden kann. Derzeit erreichen uns viele Anfragen zur Nutzung des Zoll-Portals.

Gerne beraten wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer strom- und energiesteuerrechtlichen Entlastungsansprüche.

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