Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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​veröffentlicht am 11. Dezember 2018 / Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden (BAG Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 377/17). Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und dabei insbesondere darüber, ob der Anspruch des Klägers nach einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen ist.

  

   

Der Kläger war seit dem Jahr 2012 bei dem beklagten Bauunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13 Euro brutto. Mit Schreiben vom 17. September 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2015. Nach Erhalt der Kündigung meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank und legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Während die Beklagte dem Kläger für den Monat September 2015 Vergütung zahlte, verweigerte sie die Entgeltfortzahlung für den Folgemonat.

 

Der Tarifvertrag der Beklagten sieht vor, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Mit Aufforderungsschreiben vom 18. Januar 2016 forderte der Kläger Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.219,30 Euro brutto für den Monat Oktober 2015. Der Kläger vertrat die Auffassung, der Anspruch auf Auszahlung sei nicht verfallen. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist sei zumindest deswegen unwirksam, weil sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht herausnehme.

 

Das Arbeitsgericht Kassel (Urt. v. 7.7.2016 – 3 Ca 20716) hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger 1.525,75 Euro brutto als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zugesprochen. Das LAG Hessen (Urt. v. 4.5.2017 – 19 Sa 1172/16) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom LAG Hessen zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Revision der Beklagten hatte aber keinen Erfolg.

 

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers folgt aus § 3 I 1 iVm § 4 EFZG. Die Ausschlussfristenregelung des § 14 BRTV-Bau ist unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf Mindestlohn beschränkt, § 3 S. 1 MiLoG.

 

§ 3 MiLoG verbietet Vereinbarungen, die den Mindestlohn ausschließen. Der Tarifvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag. Der Verstoß gegen § 3 S. 1 MiLoG führt daher zur Teil-Unwirksamkeit der tariflichen Verfallklausel. Im Übrigen bleibt die tarifliche Verfallklausel aber wirksam.

 

Arbeitgeber müssen daher beachten, dass auch eine tarifvertragliche Ausschlussfrist, die den Mindestlohn nicht ausnimmt, teilunwirksam ist mit der Folge, dass Ansprüche auf Zahlung von Mindestlohn binnen der dreijährigen Verjährungsfrist noch geltend gemacht werden können.

 

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