BilRUG – Verpflichtende Erstanwendung im Geschäftsjahr 2016

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​Für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) erstmals verpflichtend anzuwenden. Es beinhaltet zahlreiche Neuerungen, mit denen sich die Unternehmen vertraut machen sollten, um ggf. mit bilanzpolitischen Maßnahmen reagieren zu können und Überraschungen am Jahresende zu vermeiden.
 
Das BilRUG ist am 23. Juli 2015 in Kraft getreten. Es beinhaltet zahlreiche Neuregelungen für den Jahresabschluss. Das Gesetz ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, i.d.R. also für den Jahresabschluss 2016. Vorzeitig zum 31. Dezember 2014 und/oder zum 31. Dezember 2015 dürfen die neuen Schwellenwerte angewandt werden – allerdings nur zusammen mit der neuen Umsatzdefinition.
 

Größenklassen und Umsatzdefinition

Hervorzuheben sind zunächst die Anpassung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (KapCo-Gesellschaften) sowie die Neudefinition der Umsatzerlöse.
 
Insbesondere für kleine Gesellschaften wurden die Schwellenwerte für Umsatzerlöse und Bilanzsumme deutlich angehoben – um nahezu 25 Prozent. Damit können deutlich mehr Unternehmen Erleichterungen bei Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses nutzen. Allerdings umfassen die Umsatzerlöse nunmehr sämtliche Erlöse aus Produkten und Dienstleistungen und damit bspw. auch Kantinen- oder Schrotterlöse sowie Erträge aus Vermietung und Verpachtung.
 
Unternehmen in der entsprechenden Größenordnung sollten Vorschaurechnungen durchführen und ggf. bilanzpolitische Maßnahmen in Erwägung ziehen, um die Erleichterungen evtl. bereits für den Jahresabschluss 2015 nutzen zu können.
 

Befreiung von der Aufstellungspflicht

Geändert wurden ferner die Regelungen, nach denen eine in einen Konzernabschluss einbezogene Kapitalgesellschaft oder KapCo-Gesellschaft von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften befreit werden kann.
 
Bei Kapitalgesellschaften musste bisher das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 AktG verpflichtet sein oder eine entsprechende Verpflichtung freiwillig übernehmen. Das Mutterunternehmen muss sich bereit erklären, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Bei einem Ergebnisabführungsvertrag oder einer entsprechenden freiwilligen Vereinbarung dürfte das im Regelfall keine Änderung der bisherigen Praxis erforderlich machen.
 
Eine Voraussetzung für die Befreiung von Personenhandelsgesellschaften ist nunmehr, dass sie entweder in den Konzernabschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters oder in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen sind, der „eine größere Gesamtheit von Unternehmen” umfasst.
 
Nach der Gesetzesbegründung sind das mindestens 3 Unternehmen. Eine Selbstbefreiung einer GmbH & Co. KG-Muttergesellschaft (Einheitsgesellschaft) ist somit nur möglich, wenn neben der Komplementär-GmbH ein weiteres Tochterunternehmen einbezogen ist.
 

Weitere Änderungen

In der Gewinn- und Verlustrechnung wurde der gesonderte Ausweis der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge gestrichen. Stattdessen sind künftig im Anhang Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung anzugeben. Änderungen wurden zudem bei den Angabepflichten in Anlagespiegel, Anhang (insbesondere Erleichterungen für kleine Gesellschaften) und Lagebericht sowie bei den Bestimmungen für die Konzernrechnungslegung vorgenommen.

Kontakt

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Prof. Dr. Bernd Keller

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

Partner

+49 911 9193 2200

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Bitte beachten Sie:

  • Machen Sie sich rechtzeitig mit den neuen Vorschriften für den Jahresabschluss vertraut.
  • Prüfen Sie, ob sie bereits 2015 größenabhängige Befreiungen nutzen können.
  • Klären Sie, ob zur Befreiung konzernangehöriger Gesellschaften Änderungen erforderlich sind.
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