FATCA: Mit dem Rücken zur Wand – USA zwingen Steuerpflichtige zum Handeln

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veröffentlicht am 9. Oktober 2018
von Ellen Ashauer-Moll und Janine Kickler-Kreuz
 
Weltweit gibt es so gut wie keine Staaten, in denen sich die Einkommensteuerpflicht nach der Staatsbürgerschaft richtet. Eine Ausnahme: Die USA. Jeder US-Staatsbürger, auch mit doppelter Staatsbürgerschaft, muss in den USA jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das gilt unabhängig davon, wo er oder sie geboren wurde bzw. aktuell lebt und arbeitet. Mit FATCA zwingen die USA ihre Steuerpflichtigen nunmehr in die Knie. Auch deutsche Steuerpflichtige sind vielfach betroffen.
        

Viele Amerikaner, die außerhalb der USA leben, sind sich ihrer Steuererklärungspflichten in den USA nicht bewusst. Neben der Erklärung zur Höhe der weltweit erzielten Einkünfte muss der Steuerpflichtige den sog. „Foreign Bank Account Report” (FBAR) jährlich abgeben. Wer die Abgabe versäumt oder den FBAR fehlerhaft ausfüllt, muss mit empfindlichen Bußgeldern/Strafen rechnen. Auch Greencard- und längerfristige Aufenthalte in den USA führen im Regelfall zur US-Steuererklärungspflicht.
 

FATCA und die Folgen für US-Bürger

Die USA haben über den Foreign Account Tax Compliant Act (FATCA) einen einseitigen Informationsfluss geschaffen. Ausländische Finanzinstitute werden gezwungen, US-Steuerpflichtige und ihre Konten den USA zu melden und riskieren entsprechende Sanktionen, wenn sie diese Meldepflichten verletzen. Der Begriff des Finanzinstituts geht sehr weit und umfasst z.B. auch Lebensversicherungen, offene Investmentfonds und bestimmte geschlossene Fonds. Viele US-Staatsbürger durften in der Konsequenz bereits erleben, wie ihre Konten und Depots bspw. durch ihr deutsches Kreditinstitut geschlossen wurden.
 
Durch die Meldungen der Finanzinstitute müssen Personen mit Berührungspunkten zu den USA nunmehr ihren Steuererklärungspflichten in den USA tatsächlich nachzukommen. Lebt der US-Bürger oder Greencard-Holder in Deutschland, greift zusätzlich die deutsche Einkommensteuer, ebenfalls mit Besteuerung des gesamten Welteinkommens. Die Doppelbesteuerung des gleichen Einkommens soll ein bilaterales Abkommen zwischen den USA und Deutschland (DBA D/USA) vermeiden. Es bestimmt jedoch nur, ob die USA oder Deutschland – je nach Einkommensart – Steuer erheben dürfen. Die Steuer­erklärungspflichten zum Welteinkommen bleiben in beiden Staaten bestehen. Erzielt z.B. ein in Deutschland lebender US-Bürger deutsche Mieteinnahmen, müssen sie nach dem jeweiligen Steuerrecht sowohl in den USA als auch in Deutschland in den Steuererklärungen angegeben werden. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kann er die in Deutschland gezahlte Steuer auf seine US-Steuer anrechnen. Und nicht zu vergessen: Das deutsche Konto muss er im FBAR i.d.R. ebenfalls erklären.
 
Unterhält ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger Bankbeziehungen in den USA, werden oft steuerliche Sonderfälle nicht erkannt. Hohe Risiken aus der Vergangenheit drohen aus der bis Ende 2017 geltenden pauschalen Strafbesteuerung von intransparenten US-Investmentfonds. Handelt es sich dagegen um ein Konto der US-Altersvorsorge, bspw. um einen sog. Individual Retirement Account (IRA), unterbleibt im Normalfall die Besteuerung in Deutschland während der Ansparphase. In der Aus­zahlungs­phase liegen regelmäßig tariflich besteuerte Einkünfte vor, keine abgeltungsteuerpflichtigen Kapital­einkünfte. Eine Nichtbeachtung kann zu hohen Doppelbesteuerungen in den USA und in Deutschland führen.
 
Um die Steuerpflichten zu vereinfachen, wollen zahlreiche US-Bürger ihre US-Staatsbürgerschaft aufgeben, was generell möglich ist. Aber aufgepasst, denn die USA unterwerfen den Bürger in solchen Fällen einer Wegzugsbesteuerung – und das nicht nur bezogen auf Unternehmensvermögen, sondern auf das weltweite Vermögen.
 

FATCA und die Folgen für deutsche Steuerpflichtige

Die Auswirkungen von FATCA spüren auch Steuerpflichtige, die keine Berührungspunkte mit den USA haben, weder US-Bürger sind noch eine Greencard besitzen. Kompliziert wird es in den Fällen, in denen die Konten nicht einer natürlichen Person gehören, sondern gesellschaftsrechtliche Strukturen zwischen­geschaltet sind. Liegt ein meldepflichtiges Finanzinstitut vor, handelt es sich um ein passives Nicht-Finanzinstitut, ist eine US-Person beteiligt? Oftmals werden darüber hinaus – auch im Zusammenhang mit den Common Reporting Standards – umfangreiche Formulare zur Selbstauskunft angefordert.
 
Diese Abfragen erfolgen nicht nur einmalig, sondern regelmäßig. Große Familienunternehmen und -stiftungen ebenso wie (Single-) Family Offices mit vielen Familienmitgliedern müssen wiederholt und nicht nur bei jeder neuen Investition die Stammdaten der hinter den Konstrukten stehenden Personen prüfen und ggf. melden. Es empfiehlt sich, entsprechende Datenbanken und Prozesse zu installieren.
  

Überhöhte US-Quellensteuer vermeiden

Bei der Feststellung des sog. „FATCA-Status” sollte der Anleger auch seinen Quellensteuer-Status klären lassen. Ein Anleger, der nicht in den US steuerpflichtig ist, kann bei US-Dividenden die US-Quellensteuer von vorherein auf einen niedrigeren Satz begrenzen lassen. Bei natürlichen Personen verringert sich die US-Quellensteuer von 30 auf 15 Prozent. Wird eine überhöhte Quellensteuer einbehalten, so kann sich der Anleger sie nur über eine Steuererklärung in den USA mit eigener US-Steuernummer zurück holen, was oftmals nicht ohne Hilfe eines US-Steuerberaters möglich ist.
       

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