Investmentsteuerreform 2018 – Teuer erkaufte Vereinfachung

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veröffentlicht am 28. November 2017
 
​Seit einigen Jahren sollte die Besteuerung von Investmentfonds neu gestaltet werden. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz zum 16. Juli 2016 wurde nunmehr das Besteuerungssystem mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gestaltet. Es lohnt sich, einen oder mehrere Blicke darauf zu werfen.
 

 

In nur wenigen Wochen wird sich die Besteuerung von Investmentfonds für zahlreiche Anleger erheblich verändern. Besonders für Publikumsfonds wird der Systemwechsel zu einer Steuerpflicht bereits auf Fonds­ebene führen. Während dort die Erträge bisher weitgehend steuerfrei sind, werden ab 1. Januar 2018 insbesondere deutsche Dividenden (15 Prozent Steuersatz) und deutsche Immobilieneinkünfte wie Mieten und Veräußerungsgewinne (15,825 Prozent Steuersatz) steuerpflichtig. Das gilt gleichermaßen für deutsche wie für ausländische Investmentfonds. Auf Anlegerebene sind dann nochmals die Fondserträge durch Ausschüttungen, Gewinne bei der Veräußerung von Fondsanteilen sowie die sog. Vorabpauschale steuerpflichtig.
 

Teilkompensation der Doppelbelastung durch Teilfreistellungen

Sowohl bei deutschen als auch bei ausländischen Fondserträgen erhält der Anleger je nach Anlage im Privat- oder Betriebsvermögen folgende Freistellungen: 30 Prozent bei Aktienfonds, 15 Prozent bei Mischfonds, 60 Prozent bei Immobilienfonds und 80 Prozent bei Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt ausländische Immobilien. Bei Investmentfondserträgen im Betriebsvermögen erhöhen sich die Freistellungen zum Teil.
 

Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds

Bereits Anfang eines jeden Jahres kann ein sog. Basisertrag ermittelt werden. Er beträgt 70 Prozent eines jährlich von der Finanzverwaltung zu veröffentlichenden Basiszinses multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Fonds zum Jahresbeginn. Die eigentliche Vorabpauschale ist jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahre endgültig berechenbar, da hierfür der Basisertrag auf die Wertsteigerung des entsprechenden Kalenderjahrs zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs begrenzt wird. Schüttet ein Fonds nichts oder wenig aus, greift die Besteuerung der Vorabpauschale. Damit ersetzt der Gesetzgeber die bisherige Besteuerung von thesaurierten echten Erträgen durch eine fiktive Ermittlung von Erträgen. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahrs als steuerlich zugeflossen, also erstmals zum 2. Januar 2019. Auch für die Vorab­pauschale gilt die entsprechende Teilfreistellung. Beim Verkauf der Fondsanteile mindert die Summe der bereits versteuerten Vorabpauschalen den Veräußerungsgewinn, um eine Doppelbelastung beim Anleger zu vermeiden.
 

Wegfall des Bestandsschutzes und Freibetrag

Um den Systemwechsel umzusetzen, gelten alle Fondsanteile mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft (Altanteile); ab 1. Januar 2018 fiktiv wieder als angeschafft. Die fiktiv ermittelten Gewinne sind erst bei tatsächlicher Veräußerung der entsprechenden Anteile zu versteuern. Bestandsgeschützte Altanteile (Erwerb vor 2009) sind dagegen mit ihren Gewinnen, die bis Ende 2017 entstehen, weiterhin steuerfrei. Ab 2018 sind die Gewinne aus Veräußerungen von allen Altanteilen, unter Wegfall des Bestandsschutzes, steuerpflichtig. Um die kleineren Anleger und ihre Altersvorsorge nicht zu gefährden, wird ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger für die ab 1. Januar 2018 entstehenden Kursgewinne ehemals bestandsgeschützter Altanteile gewährt. Für die meisten Privatanleger dürfte der Ausgleich ausreichend sein.
 

Spezialfonds und semi-transparentes System

Erträge in Spezialfonds werden weitgehend wie bisher nur auf Anlegerebene besteuert, wobei das für deutsche Beteiligungseinnahmen und deutsche Immobilieneinkünfte nur nach Ausübung einer Option gilt. Ohne diese Option werden auch bei Spezialfonds deutsche Beteiligungseinnahmen und deutsche Immobilieneinkünfte bereits auf Fondsebene steuerpflichtig. Ab 2018 zählen Gewinne aus dem Verkauf von bestimmten Kapital­forderungen nicht mehr zu den thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträgen, werden jedoch mit Ablauf von 15 Jahren nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge nachversteuert.
 

Steuerbefreite Anleger

Komplizierter wird es bei steuerbefreiten Anlegern wie gemeinnützigen Stiftungen. Hier muss der Publikums­fonds selbst den Befreiungsantrag stellen. Das Anlagespektrum solcher steuerbefreiter Anleger dürfte damit faktisch eingeschränkt werden.

   

Bitte beachten Sie:

  • Bestandsgeschützte Altanteile behalten die Steuerfreiheit bis Ende 2017. Für ab 2018 entstehende Gewinne kann der Anleger bei solchen Anteilen den Freibetrag von 100.000 Euro nutzen.
  • Für die Besteuerung der Vorabpauschale Anfang des Folgejahrs sollte der Anleger bei deutschen Depots ausreichend Liquidität zur Verfügung stellen oder dem Kapitalertragsteuerabzug widersprechen. 
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