2018 steht vor der Tür – Höchste Zeit zum Handeln in der IFRS-Welt

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veröffentlicht am 28. November 2017

 

Die große Änderungsdynamik der IFRS dürfte vielen Unternehmen bereits bekannt sein; im Jahr 2018 wird sie jedoch deutlicher denn je spürbar. Durch die verpflichtende Erstanwendung von IFRS 9 und 15 steht IFRS-Bilanzierern eine arbeitsintensive Zeit bevor. Viele von ihnen stecken  –  wie Sie vielleicht auch  –  gerade mitten in aufwändigen Umstellungsprojekten. Zu allem Überfluss ist mit IFRS 16 die Zukunft der Leasingbilanzierung ebenfalls in Sichtweite: Es ist also höchste Zeit zu handeln.
 

  

Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten ab 2018 zu beachtenden Neuerungen in der IFRS-Welt vorstellen. Hierbei handelt es sich v.a. um die umfangreichen neuen Standards IFRS 9 und 15. Daneben sind  –  jeweils vorbehaltlich der noch für Ende des Jahres bzw. Anfang 2018 erwarteten EU-Endorsements  –  wieder kleinere Anpassungen diverser Standards zu beachten. Sie betreffen u. a. die Einführung des IFRIC 22 zu Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlter Gegenleistungen.
 

IFRS 9: Finanzinstrumente

Mit IFRS 9 wird die Bilanzierung von Finanzinstrumenten vollständig überarbeitet. Neu geregelt wird insbesondere die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte, die nunmehr von 2 neu eingeführten Kriterien abhängt: der Geschäftsmodell- und der Zahlungsstrombedingung. Die Geschäftsmodellbedingung bezieht sich darauf, wie finanzielle Vermögenswerte zur Erzielung von Erträgen eingesetzt werden (Halten oder Verkaufen). Die Zahlungsstrombedingung ist erfüllt, wenn die vertraglichen Zahlungsströme zu festgelegten Zeitpunkten fällig werden und ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen umfassen.
 
Darüber hinaus stellt IFRS 9 im Gegensatz zum bisher gültigen IAS 39 bei der Erfassung von Wertminderungen nicht mehr auf eingetretene, sondern auf erwartete Verluste in einem 3-stufigen Modell ab (sog. „Expected Loss Model”). So ist künftig zu jedem Abschlussstichtag der erwartete Verlust grundsätzlich für sämtliche finanzielle Vermögenswerte zu ermitteln. Das dürfte in vielen Fällen die Beschaffung zusätzlicher Informationen, wie historischer Ausfallraten, erfordern.
 
Durch die Neuregelungen zum „Hedge Accounting” wird zudem eine umfassende Analyse aller Sicherungsbeziehungen erforderlich. Vorrangiges Ziel der neuen Regelungen ist eine engere Verzahnung mit dem Risikomanagement des bilanzierenden Unternehmens. So wird insbesondere der Kreis der zulässigen Grund- und Sicherungsgeschäfte erweitert.
 

IFRS 15: Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Mit der Einführung des IFRS 15 wird die Umsatzrealisierung neu geordnet. Die Regelungen umfassen grundsätzlich alle mit Kunden geschlossenen Verträge, die die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zum Gegenstand haben. Demnach ist u.a. im Einzelfall zu prüfen, ob die bislang in IAS 11 verankerte „Percentage of Completion”-Methode auch nach IFRS 15 anzuwenden ist. Umgekehrt kann es bei kundenspezifischer Serienfertigung neuerdings zu (ungewollter) zeitraumbezogener Umsatzrealisierung kommen. Dagegen werden bei Mehrkomponentengeschäften viele Regelungslücken geschlossen. Je nach Branche und Geschäftsmodell wird es somit zu ggf. wesentlichen Veränderungen bei Höhe und Zeitpunkt der Umsatzrealisierung kommen.
 
Im Mittelpunkt der Neuregelung steht ein 5-Schritte-Modell (vgl. Abbildung 1)  zur Bestimmung von Höhe und Zeitpunkt der Umsatzerlöse. Die einzelnen Schritte fordern das in der folgenden Abbildung dargestellte Vorgehen.
 

   

 
Ausblick auf 2019: Alles Leasing oder was?

Auch in den folgenden Geschäftsjahren wird den IFRS-Bilanzierern kaum Zeit zum Durchatmen gelassen. Die verpflichtende Anwendung von IFRS 16 zum 1. Januar 2019, dem neuen Standard zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen, steht ebenfalls vor der Tür. Off-Balance-Finanzierungen dürften damit weitgehend der Vergangenheit angehören. Denn IFRS 16 bewirkt, dass Leasingnehmer für bislang als Operating Lease eingestufte Leasingverhältnisse Nutzungsrechte und korrespondierende Leasingverbindlichkeiten in der Bilanz auszuweisen haben. Eine umfassende Analyse aller bestehenden Leasingverhältnisse ist die Folge. Das wird dadurch erschwert werden, dass für viele bislang als Operating Lease klassifizierte Verträge die notwendige Datenbasis zur bilanziellen Abbildung nach IFRS 16 ggf. nicht vorliegt. Auch hier ist eine frühzeitige Beschäftigung mit den Auswirkungen ratsam. 
   

Bitte beachten Sie:

  • Unternehmen sollten idealerweise längst mit der Analyse der Auswirkungen der ab 2018 anzuwendenden Standards IFRS 9 und 15 begonnen haben. Die erwarteten Auswirkungen sind zudem im kommenden Abschluss im Anhang anzugeben.
  • Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des ab 2019 anzuwendenden IFRS 16 ist aufgrund des hohen Umstellungsaufwands ebenfalls unabdingbar. 
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