Digitalsteuern in Europa: Internationale Heraus­for­derun­gen und Regelungen

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zuletzt aktualisiert am 8. April 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 
von Renata Kabas-Komorniczak und Paweł Uściński
  

Die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Wirtschaftstätigkeit nehmen stetig zu. Heutzutage entscheiden sich immer mehr Unternehmen, ihre Aktivitäten auf die Bedürfnisse der Verbraucher abzustimmen und ihre Angebote bzw. Arbeitsweise zu digitalisieren. Gleichzeitig sehen sowohl nationale als auch internationale Gesetzgeber die Notwendigkeit, das Steuersystem an die digitale Realität anzupassen. Ein wichtiges Beispiel für solche gesetzgeberischen Maßnahmen ist die sog. „Digital­steuer”.

  

  

Die Hauptforen für die Fortentwicklung des Steuerrechts auf internationaler Ebene und damit für den Umgang mit der digitalen Wirtschaft im Steuerrecht sind derzeit die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammen­arbeit und Entwicklung) sowie die Europäische Union. Darüber hinaus beschließen einige Länder, verschiedene Formen einer Digitalsteuer selbst einzuführen.

 

Merkmale der Digitalsteuer

Der Zweck besteht darin, digitale Aktivitäten zu erfassen und einer Besteuerung zuzuführen, die derzeit noch nicht in die jeweilige nationale Steuerhoheit fallen. Das gilt besonders für Unternehmen, die ohne physische Präsenz in einem bestimmten Land einen signifikanten Umsatz aus ihren Online-Aktivitäten erzielen können. Beispiele sind die Gewinne aus zielgerichteter Werbung oder die Verwendung gesammelter Daten von Webportal-Nutzern für kommerzielle Zwecke. Nach geltendem internationalen Steuerrecht werden Unter­nehmen, in dem Land, in dem sie die Tätigkeiten ausüben, häufig nicht als Steuerpflichtige behandelt. Grund ist das Fehlen einer Betriebsstätte, die eine notwendige Voraussetzung für die Besteuerung ist.

 

Internationale Aktivitäten

Im Jahr 2018 schlug die Europäische Kommission vor, eine Digitalsteuer in das europäische Rechtssystem einzuführen. Das Motiv war ein Missverhältnis bei der Höhe der gezahlten Steuern zwischen „digitalen” und „traditionellen” Unternehmen in den EU-Mitgliedsstaaten. Aufgrund von Widersprüchen aus mehreren Ländern wurden zu dem Zeitpunkt keine Regelungen in der geplanten Form verabschiedet. Das Thema bleibt jedoch offen, sollten auf internationaler Ebene keine wirksamen Regelungen zur angemessenen Besteuerung der Digitalwirtschaft gefunden werden.

 

Die OECD arbeitet seit Jahren an Lösungen zur Anpassung der internationalen Steuervorschriften an die digitale Wirtschaft. Die Auswirkungen der laufenden Arbeiten und die getroffenen Vorkehrungen sollen bis Ende 2020 bekannt sein. Eine gesonderte Digitalsteuer wird aber nicht angestrebt. Es ist erwähnenswert, dass die Arbeiten auf eine umfassende Reform des internationalen Steuersystems zusteuern. Künftige Regelungen sollen letztlich nicht nur auf Internet-Giganten (z.B. die sprichwörtliche GAFA) beschränkt sein, sondern auch allgemein digitale Wirtschaftstätigkeiten und deren Besteuerung erfassen.

 

Nationale Vorschriften

Immer mehr europäische Länder beschließen, selbst eine Digitalsteuer einzuführen. Ziel ist es, Unternehmen zu besteuern, die von der Online-Aktivität von Nutzern in einem bestimmten Land profitieren.

 

Frankreich hat als erstes Land in Europa beschlossen, im Juli 2019 einen solchen Schritt zu unternehmen. Ein Steuersatz von drei Prozent sollte auf die Umsätze von Unternehmen erhoben, die von der Tätigkeit französischer Nutzer profitieren und die folgenden Aktivitäten ausführen:

  • Einrichtung einer digitalen Schnittstelle, über die Benutzer Kontakt aufnehmen und mit anderen interagieren können;
  • Bereitstellung von Diensten für Werbetreibende unter Verwendung von Daten, die über Webseite-Nutzer gesammelt wurden. Die Daten werden dann zur Anzeige personalisierter Werbungen verwendet.

 
Die Steuer sollte nur für Unternehmen gelten, deren Umsatz mit steuerpflichtigen digitalen Dienstleistungen weltweit 750 Mio. und in Frankreich 25 Mio. Euro übersteigen würde.

 

Im Zusammenhang mit dem Anfang 2020 abgeschlossenen Abkommen zwischen Frankreich und den USA wurde die Erhebung der Digitalsteuer in Frankreich bis Ende 2020 ausgesetzt (die neue Abgabe wäre ein schwerer Schlag für amerikanische Technologieunternehmen). Frankreich und die USA geben sich ein Jahr für weitere Verhandlungen über die endgültige Gestaltung der neuen Steuervorschriften, die Technologieriesen betreffen.

 

Ab dem 1. Januar 2020 gilt die Digitalsteuer in Österreich. Der Steuer unterliegen Onlinewerbeleistungen, soweit sie von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet. Als Onlinewerbeleistungen gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen. Für Unternehmen mit einem Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro weltweit und zumindest 25 Mio. Euro in Österreich gilt ein Steuersatz von fünf Prozent.

 

Die Digitalsteuer wurde ab 2020 auch in Italien eingeführt. Davon werden folgende Tätigkeiten erfasst::

  • zielgerichtete Werbung;
  • Bereitstellung einer multilateralen digitalen Schnittstelle, die den Kontakt und die Interaktion zwischen Benutzern ermöglicht;
  • Übermittlung von Daten, die von Nutzern digitaler Schnittstellen gesammelt wurden.
     

Das Gesetz richtet sich an Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 5,5 Mio. Euro in Italien und 750 Mio. Euro weltweit. Es sieht einen Steuersatz von drei Prozent vor.

 

Anfang März 2020 begann die Digitalsteuer auch in der Türkei zu gelten. Der Steuersatz beträgt 7,5 Prozent und betrifft Einnahmen aus der Erbringung einiger digitalen Dienstleistungen für die Verbraucher in der Türkei. Die Abgabe findet entsprechende Anwendung auf Unternehmen mit globalen Umsätzen von mind. 750 Mio. Euro und lokalen Umsätzen von mindestens 20 Mio. Türkische Lira aus steuerpflichtigen Dienstleistungen. Als digitale Dienstleistungen gelten nach Auffassung der türkischen Finanzverwaltung digitale Werbedienstleistungen aller Art. Es handelt sich auch um die Kontrolle der Werbung/Dienstleistungen (z.B. Messung der Werbeleistung, Übertragung und Verwaltung von Daten der Nutzer) sowie technischer Nebenleistungen.

 

Am Entwurf von Vorschriften über die Digitalsteuer arbeitet auch Spanien. Die spanische Regierung erwartet, dass die Steuer frühestens ab Dezember 2020 erhoben werden wird. Gesetzgebungsaktivitäten und Diskussionen über die Einführung der Steuer finden auch in anderen Ländern statt, darunter die Tschechische Republik und Großbritannien. Die Dynamik ist bedeutend: Unternehmen müssen die Entwicklung der Situation sorgfältig verfolgen, um die eigene Betroffenheit in ihren Märkten zu erkennen und zusätzliche Steuerbelastungen in ihrer Geschäftspolitik zu berücksichtigen.

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