Nachhaltige und umweltfreundliche Stromerzeugung in Unternehmen – Erfüllung energierechtlicher Pflichten mithilfe digitaler Produkte

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veröffentlicht am 17. April 2020 / Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Die Preise für Strom sind in den letzten 15 Jahren erheblich gestiegen. Deutschland gehört mittlerweile zu den Ländern mit dem weltweit höchsten Strompreis. Bei genauerem Hinsehen wird deutlich, dass er wesentlich durch Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen geprägt wird. Insbesondere für Unternehmen sind die Strom­kosten daher zu einem spürbaren Belastungsfaktor geworden und das Interesse ist daher groß, sie zu optimieren. Mit dem Aufbau einer umweltfreundlichen und nach­haltigen Eigenversorgung aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bzw. Block­heizkraft­werken können Unternehmen ihre Stromkosten senken. Das ist jedoch kein Automa­tismus. Voraussetzung ist die Einhaltung energierechtlicher Melde- und Mitteilungs­pflichten gegenüber Hauptzollämtern, Netzbetreibern oder der Bundesnetzagentur.

  

  

Dezentrale Energiekonzepte ermöglichen eine günstige und nachhaltige Energieversorgung von Unternehmen. Sinkende Anschaffungskosten für Erzeugungsanlagen sowie Einsparmöglichkeiten bei Steuern und Umlagen machen es attraktiv, Strom vor Ort zu erzeugen und zu verbrauchen. Auch das Thema Nachhaltigkeit ist vor dem Hintergrund der aktuellen Klimaschutzdebatte und der Forderung nach einer Minderung der CO2-Emis­sionen bei vielen Unternehmen deutlich in den Fokus gerückt. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Rahmen­bedingungen einer modernen, dezentralen Energieversorgung zunehmend komplex und intransparent. Unternehmen sehen sich mit immer größeren bürokratischen kratischen Hürden konfrontiert. Gesetz­geber­ische „Ruhe“ scheint abermals nicht einkehren zu wollen. Für die kommenden Jahre zeichnen sich weitere energierechtliche Änderungen ab, die Auswirkungen auf den Betrieb von PV-Anlagen bzw. Blockheiz­kraft­werken haben. Insbesondere die Einführung der „CO2-Abgabe“ ab 2021 wird zu weiteren Belastungen für die betreffenden Unternehmen führen. Aktuelle Entwicklungen gibt es bei der Stromsteuer und EEG-Umlage.

 

Stromsteuer: Belastungen vermeiden

Während bis Mitte 2019 eine Vielzahl von Eigenerzeugern mit Anlagen bis zu einer Leistung von maximal 2 MWel auf die selbst verbrauchten Strommengen wegen Eingreifens von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG keine Stromsteuer abführen musste, ist die Stromsteuerfreiheit ab 2019 kein Selbstläufer mehr. Jedenfalls PV-Anlagen mit einer Anlagenleistung von mehr als 1 MWel und BHKWs mit einer Anlagenleistung oberhalb 50 kWel bedürfen seither einer förmlichen Einzelerlaubnis, um weiterhin von der Stromsteuerfreiheit zu profitieren. Für einen „nahtlosen“ Übergang bei der Stromsteuerfreiheit hätte die Erlaubnis bis Ende 2019 beantragt werden müssen. Anderenfalls ist die Stromsteuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zunächst weggefallen. Sie kann aber für die Zukunft wiedererlangt werden, wenn entsprechende Anträge nachgeholt werden.

 

Ergänzend ist zu beachten, dass eine Möglichkeit besteht, die mangels einer förmlichen Einzelerlaubnis zunächst zu zahlende Stromsteuer durch eine (nachträgliche) Entlastung erstatten zu lassen.

 

Privilegierung bei der EEG-Umlage sichern

Das EEG regelt im Grundsatz, dass auf jede verbrauchte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage abzuführen ist. Ausnahmsweise greift z. B. für Eigenverbräuche eine ermäßigte EEG-Umlage bzw. sogar eine EEG-Umlage­freiheit. Das sog. „Eigenstromprivileg“ wird jedoch sehr streng gehandhabt: Stromlieferungen (an Dritte) können nicht privilegiert werden. Nach derzeitigem Stand werden z. B. Stromverbräuche in fremdbetriebenen Getränkeautomaten nicht als Eigenverbrauch, sondern als Stromlieferung eingestuft. Daraus folgt, dass für diesen Stromeinsatz eine EEG-Umlage i. H. v. 100  Prozent abgeführt werden muss. Es existieren viele vergleichbare Sachverhalte, die einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

 

Auf der anderen Seite sind Unternehmen in der Pflicht, ihre Eigenverbräuche viertelstundengenau mess- und eichrechtlich konform abzugrenzen, sofern anderweitig ein Nachweis der Zeitgleichheit nicht möglich ist. Ab­grenzungen von Strommengen auf Grundlage von Schätzungen sind nach dem EEG nur noch bis zum 31. Dezem­ber 2020 möglich. Daher muss eine entsprechendes Messkonzept, das Nachweise über die Zeitgleich­heit ermöglicht, bis Ende des Jahres auf Unternehmensebene umgesetzt sein. Erfolgt das nicht, können Privilegierungen wegfallen.

 

Energierechtliches Monitoring

Die gesetzgeberische Aktivität im Bereich des Energierechts zeugt einmal mehr davon, dass nichts so bestän­dig ist wie der Wandel. Um ein dezentrales Energieversorgungskonzept rund um eine PV-Anlage bzw. ein Blockheizkraftwerk effizient und optimiert managen zu können, müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Einhaltung sämtlicher energierechtlicher Meldepflichten unter Berücksichtigung der konkreten Fristen
  • Transparente und konforme Abgrenzung selbst erzeugter, bezogener und etwaiger (an Dritte) weitergeleiteter Energiemengen
  • Permanenter Überblick über Strompreis-Privilegierungen und Strompreisbestandteile

 
Der Trend unter den Anlagenbetreibern geht hin zum Einsatz von Softwarelösungen (z.B. SMARENDO), die Anlagenbetreibern helfen, den Überblick im Energierecht zu bewahren und die vorgenannten Anforderungen einzuhalten. Das bestehende Messkonzept wird digital erfasst und die Standortspezifika stets berücksichtigt. Auf dieser Basis können v. a. individuelle, energie- rechtliche Pflichten und Fristen auf Unternehmensebene zielsicher ermittelt, überwacht und erfüllt werden. Energierechtliche Privilegierungen werden erreicht und bestenfalls auch noch Einsparpotenziale aufgedeckt. Nicht zuletzt wird der bürokratische Aufwand spürbar reduziert. 

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