Ausländische Investments – Steuerliche Fallstricke einer Schweizer Holding

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veröffentlicht am 12. Juni 2019
 
Immer wieder steht die Schweiz als attraktiver Holdingstandort für die Bündelung ausländischer Investments in der Diskussion. Die Schweizer Fürsprecher legen den Investoren insbesondere das ausgesprochen leistungsfähige Banken- und Finanzsystem des vermeintlichen „Steuerparadieses” nahe. Doch trügt der Schein?
 

 

Wie kann man Investments im Ausland optimal strukturieren? Diese Frage stellen sich insbesondere Kapital­gesellschaftskonzerne, die durch eigene Niederlassungen und/oder Unternehmenskäufe ins Ausland expan­dieren. Als Holdingstandorte werden Länder gewählt, die Gewinnausschüttungen und Veräußerungs­gewinne nicht oder zumindest sehr niedrig besteuern. Die Schweiz bietet diese Rahmenbedingungen, auch nach der Annahme der Unternehmenssteuerreform durch das Volk vom 19. Mai 2019, – sie wurden nunmehr durch die OECD und die EU akzeptiert. Jedoch birgt der Holdingstandort Schweiz nach wie vor steuerliche Risiken, die deutsche Unternehmer in ihre Überlegungen einbeziehen sollten.

 

Aktivität nachweisen

Wichtig ist, die Schweizer Holdingstruktur tatsächlich zu leben. Der berühmte Briefkasten in der Schweiz reicht nicht aus. Sofern ein Tätigwerden in Form von entsprechenden Räumlichkeiten, technischen Kommunikationsm­itteln sowie Personal nicht nachgewiesen werden kann, werden sämtliche Einnahmen der Gesellschaft der deutschen Steuer unterworfen. Aber auch, wenn die Geschäfte der Holding faktisch in der Schweiz geführt werden, besteht das Risiko der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung auf passive Einkünfte. Dem deutschen Ergebnis der Muttergesellschaft als passive Einkünfte hinzugerechnet werden bspw. Zinseinnahmen – üblicherweise eine der Haupteinnahme­quellen einer Holding. Im Ergebnis wird die Besteuerung damit auf deutsches Steuerniveau hochgeschleust und der steuerliche Vorteil einer Schweizer Holding ist dahin.

 

Besteuerung von Dividenden

Grundsätzlich sind Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften in Deutschland zu 95 Prozent steuerfrei. Während die Befreiung bei Dividendenzahlungen aus der Schweiz für die Körperschaftsteuer bislang schon anzuwenden war, galt das bei der Gewerbesteuer häufig nicht. Ende 2018 entschied nun der Europäische Gerichtshof, dass die besonderen Voraussetzungen für Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Durch die Reaktion des Bundesministeriums der Finanzen und den bereits vorliegenden Gesetzesentwurf ist nun davon auszugehen, dass es bei Gewinnausschüttungen aus der Schweiz im Vergleich zur EU zu keinen Nach­teilen mehr kommt.

 

Weitere steuerliche Restriktionen

In der Schweiz gibt es – ähnlich der deutschen Regelung – eine Beschränkung der Nutzbarkeit von Finan­zierungsaufwendungen. Sofern die Mischung aus Eigenkapital und Fremdkapital nicht den Vorgaben entspricht, werden Zinsaufwendungen aus steuerlicher Sicht nicht zum Abzug zugelassen. Soweit die Gesellschaft jedoch ohnehin nur Gewinnausschüttungen aus den ausländischen Investments erhält, können die Finanzierungs­aufwendungen schon mangels steuerpflichtiger Erträge nicht genutzt werden. Daraus entstehende Verluste oder insbesondere in den Anfangsjahren resultierende Anlaufverluste verbleiben ebenso ungenutzt in der Schweiz. Denn anders als bei z.B. einer deutschen Holding kann die Schweizer Gesellschaft nicht in eine Gruppen­besteuerung einbezogen werden. Bei der deutschen Organschaft wird bspw. das Ergebnis der deutschen Tochtergesellschaft direkt der Muttergesellschaft zugerechnet. Auf die Weise können Verluste grund­sätzlich auf Ebene des Organträgers genutzt werden.

 

Fazit

Die Schweiz wird ihrem Ruf, ein steuerlich äußerst attraktiver Standort zu sein, nicht immer gerecht. Ins­besondere für die Bündelung des Auslandsengagements eines Unternehmens kann die Schweiz als Holding­standort zu steuerlichen Mehrbelastungen führen. Das wiederum schmälert die Rentabilität der ausländischen Investition. Man sollte sich deshalb nicht von dem Schein des „Steuerparadieses” blenden lassen und vor einer Investition die Vorteilhaftigkeit der gewählten Struktur genau unter die Lupe nehmen. Das gilt es nach der Verabschiedung der Unternehmenssteuerreform in der Schweiz und dem damit verbundenen baldigen Wegfall gewisser schweizerischer Steuerprivilegien genau zu beachten. In gewissen Fällen können durch die Neu­erungen jedoch durchaus neue steuerlich attraktive Vorteile entstehen, z.B. bei der Behandlung von Eigen­kapital oder bei Nutzung einer Patent Box.

 Bitte beachten Sie:

  • Briefkastengesellschaften sollten vermieden werden.
  • Unter Umständen ist keine steuerliche Nutzung von Finanzierungsaufwendungen möglich.
  • Gruppenbesteuerungsmodelle in der EU bieten Optimierungspotenzial.
  • Rein steuerliche Motivationen für den Holdingstandort Schweiz sind unter dem Aspekt der Gesetzesänderungen eingehend zu prüfen.
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