Begünstigte Schenkung von Sonderbetriebsvermögen

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veröffentlicht am 15. Januar 2021

Erschienen in: UbG - Die Unternehmensbesteuerung, Band 14 Heft 1

  

  

Abstract

In der Praxis ist es üblich, dass Anteile an einer Kommanditgesellschaft aus Haftungsgründen unter der aufschiebenden Bedingung übertragen werden, dass das dingliche Rechtsgeschäft erst mit der Eintragung des Erwerbers als Kommanditist kraft Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister wirksam werden soll. Aus Sicht der Schenkungsteuer kann die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für die Übertragung des Personengesellschaftsanteils jedoch dazu führen, dass die Zuwendung des Sonderbetriebsvermögens, z.B. einer Immobilie, zeitlich vor der Zuwendung der Beteiligung ausgeführt wird. Das hat nach dem Urteil des BFH vom 17.6.2020, AZ. II R 38/17, die Versagung der Verschonung gem. §§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG für das Sonderbetriebsvermögen zur Folge.

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Elke Volland

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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