7 Gründe für Tax Compliance bei Kapitalanlagen

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Gerade bei größeren privaten Vermögen, die in liquiden Anlagen investiert sind, muss über Tax Compliance nachgedacht werden. Dies betrifft zum einen den privaten Anleger an sich, zum anderen jedoch auch die von ihm eingesetzten Family Offices. Es gilt, ungewollte Steuerverkürzungen zu vermeiden, Haftungsfälle zu verringern und Steuerminderungspotentiale einfacher zu erkennen. Effiziente Prozesse und Feedbackschleifen können letztendlich dazu beitragen, das Vermögen des Anlegers und seiner Familie zu schützen.
 
 
Nachfolgend werden 7 Gründe erläutert, die für eine Tax Compliance bei Kapitalanlagen sprechen, um insbesondere Steuerbegünstigungen zeitnah wahrnehmen und um Steuerverkürzungs- und -hinterziehungsvorwürfe entkräften zu können.
 
 

1. Lückenhafte Abgeltungswirkung

Ziel der Abgeltungsteuer ist es, die Kapitaleinkünfte an der Quelle abgeltend zu besteuern. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Anleger die Kapitalerträge aktiv nachversteuern muss, die noch nicht abgeltend versteuert wurden. Bekanntermaßen sind insbesondere Kapitalerträge auf Auslandsdepots im Rahmen der Veranlagung zu versteuern. Doch auch bei inländischen Bankbeziehungen kommt es in bestimmten Situationen zu einer lückenhaften Besteuerung durch die Bank.
 

Thesaurierende ausländische Investmentfonds

Werden in einem Depot im Inland Anteile an thesaurierenden inländischen Investmentfonds gehalten, so behält die inländische Bank auf die Erträge keine Kapitalertragsteuer ein. Diese Thesaurierungserträge müssen proaktiv durch den Steuerpflichtigen in der Anlage KAP nachversteuert werden. In der Jahressteuerbescheinigung sind solche Erträge nur dann gesondert aufgeführt, wenn sich die Anteile an diesen Fonds zum Jahresende noch im Depot befinden. Hat dagegen ein Verkauf solcher Anteile unterjährig stattgefunden und erfolgte die Thesaurierung unterjährig vor diesem Verkauf, weisen die Banken diese Thesaurierung in der Regel nicht aus. Hier muss der Anleger proaktiv die Erträge ermitteln und nachversteuern. Dazu bedarf es einer genauen Dokumentation der im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorhandenen Anteile an Investmentfonds und der standardisierten Prüfung, ob die entsprechenden Erträge bereits durch die Bank versteuert wurden.
 

Fremdwährungsgeschäfte

Der Kauf und Verkauf von Fremdwährungen innerhalb der Haltedauer von einem Jahr ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Da die Bank im Inland private Veräußerungsgeschäfte nicht der Kapitalertragsteuer unterwirft, sind diese durch den Anleger proaktiv im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erklären. Als Kauf und Verkauf von Fremdwährungen gilt dabei nicht der reine Umtausch von EUR in Fremdwährung und umgekehrt. Auch die innerhalb einer Währung erfolgenden Käufe und Verkäufe von z. B. Wertpapieren und Aktien führen zu steuerlich relevanten Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften der jeweiligen Fremdwährung (BFH-Urteil vom 21.01.2014, Az. IX R 11/13). Wer hier nicht aufpasst, läuft Gefahr, dass z. B. im Rahmen einer Außenprüfung oder eines Kontenabrufs diese Fremdwährungsgeschäfte entdeckt und nachversteuert werden. Neben den dann fälligen hohen Nachzahlungszinsen droht auch die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Es bedarf der fortgeführten jährlichen Prüfung solcher privaten Veräußerungsgeschäfte über die Fremdwährungskonten hinweg.
 

Ersatzbemessungsgrundlagen

Mit Einführung der Abgeltungsteuer behalten inländische Banken abgeltend die Kapitalertragsteuer auch auf Veräußerungsgewinne ein. Zur Ermittlung der Gewinne benötigen Banken die Anschaffungs- und Veräußerungsdaten. In den Fällen, in denen bspw. ein Depotübertrag von Wertpapieren aus dem Ausland stattgefunden hat, fehlen regelmäßig notwendige Anschaffungsdaten. Erfolgt im Anschluss an den Übertrag nun die Veräußerung bei der inländischen Bank, muss diese mangels Anschaffungsdaten eine sog. Ersatzbemessungsgrundlage – 30 Prozent vom Veräußerungserlös – als Gewinn fingieren. Auf diesen Veräußerungsgewinn behält die Bank dann abgeltend Kapitalertragsteuer ein. Proaktiv muss der Anleger im Rahmen der Einkommensteuererklärung diese Ersatzbemessungsgrundlage korrigieren, insbesondere für den Fall, dass diese Ersatzbemessungsgrundlage geringer war als der Gewinn – die Differenz ist also nachzuversteuern. Dazu bedarf es einer dokumentierten Historie der Anschaffungskosten eines jeden Assets durch den Anleger bzw. seiner Family Office.
 

2. Steuerliche Wahlrechte

Durch die Nutzung von steuerlichen Wahlrechten kann die Steuerlast nachhaltig gesenkt werden. Es empfiehlt sich, eine standardisierte Prüfung der möglichen Sachverhalte jährlich durchzuführen, um das Steuerminderungspotential effizient zu ermitteln und umzusetzen.
 

Ersatzbemessungsgrundlagen

Die Thematik der Ersatzbemessungsgrundlage stellt sich auch dann, wenn der tatsächliche Gewinne niedriger ist als die Ersatzbemessungsgrundlage (siehe Grundsätzliches unter Punkt 1.). Proaktiv sollte der Anleger im Rahmen der Einkommensteuererklärung diese Ersatzbemessungsgrundlage korrigieren, insbesondere für den Fall, dass diese Ersatzbemessungsgrundlage höher war als der Gewinn, um die überhöht einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder zu reduzieren. Dazu bedarf es einer dokumentierten Historie der Anschaffungskosten eines jeden Assets durch den Anleger bzw. seiner Family Office.
 

Günstigerprüfung

Für den Fall, dass der Anleger aus anderen Einkunftsarten, z. B. aus Einkünften aus Gewerbebetrieb, einen Verlust erzielt, kann er über die Günstigerprüfung die positiven Kapitaleinkünfte mit den Verlusten aus dem Gewerbebetrieb verrechnen. Sollte dann die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Rahmen des persönlichen Einkommensteuersatzes zu einer geringeren Belastung führen, wird diese günstigere Besteuerung durch das Finanzamt angewandt. Hier ist die intensive Zusammenarbeit vom Anleger bzw. seiner Family Office und dem Steuerberater angeraten.
 

Ausländische Kapitalmaßnahmen

Die international ausgerichtete Kapitalanlage ist im Regelfall wirtschaftlich sinnvoll. Dies führt jedoch gerade bei internationalen Aktienanlagen immer wieder zu Besonderheiten, insbesondere Kapitalmaßnahmen von ausländischen Aktiengesellschaften führen zu zum Teil irrwitzigen Besteuerungen.
 
Es gilt, diese ausländischen Kapitalmaßnahmen zu erkennen und zu beurteilen. Bis einschließlich 2014 hat die Finanzverwaltung die Banken angewiesen, ungeklärte Kapitalmaßnahmen als Sachausschüttung zu behandeln und den Gegenwert der erhaltenen Aktien voll der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Erst bei heftiger Gegenwehr der Anleger erfolgen Stellungnahmen der Finanzverwaltung. Erst zu wesentlich späteren Zeitpunkten können dann die inländischen Banken Korrekturen vornehmen, die zu erheblichen steuerlichen Verzerrungen führen können. Bei Auslandsbankverbindungen muss der Anleger bzw. seine Family Office selbstständig diese Sachverhalte erkennen und beurteilen. Hier ist eine gute Dokumentation unterjährig eingelieferter Aktien hilfreich.
 

3. Effiziente Erstellung von Steuererklärungen

Allein die vorgenannten Punkte zeigen, dass eine gute Dokumentation unterjähriger Sachverhalte und historische Daten notwendig sind, um eine lückenlose Steuererklärung der Kapitaleinkünfte vorzunehmen, Haftungsfälle und Steuernachzahlungen zu vermeiden und Steuerminderungspotential zu nutzen. Ausgangspunkt für eine gute Dokumentation können die Buchungssysteme der Family Offices oder der Steuerberater sein. Doch es bedarf des Weiteren eines Abgleichs zwischen den Jahressteuerbescheinigungen inländischer Banken bzw. den Steuerreports ausländischer Banken und der vom Steuerberater ermittelten Kapitalerträge der Anlage KAP. Ein entsprechender Steuerbericht für das Finanzamt stellt die jeweiligen Abweichungen nachvollziehbar dar.
Sollten Steuerreports von Bankbeziehungen aus dem Ausland, z. B. in Singapur, fehlen, so erleichtern von uns erstellte Steuerreports den Ansatz der Kapitalerträge in der Steuererklärung.
 

4. Quellensteuererstattungsanträge

Gerade Dividenden, zum Teil auch Zinsen, aus dem Ausland unterliegen regelmäßig bereits der Besteuerung im Ausland. In Deutschland erfolgt dann die Anrechnung dieser ausländischen Quellensteuer – nicht immer in voller Höhe. Die möglicherweise im Ausland erstattungsfähigen Quellensteuern können bei guter Dokumentation zeitnah erkannt und zurückgefordert werden, soweit diese Erstattungen nicht standardisiert bereits seitens der depotführenden Bank erfolgen.
 

5. Internationale Steuererklärungspflichten

Eine Tax Compliance im Privatbereich dient auch der Erkennung und Erfüllung von Steuerpflichten in anderen Staaten. Insbesondere sei an dieser Stelle die Steuerpflicht von US-Staatsangehörigen in den Vereinigten Staaten genannt. Zweisprachige Buchhaltungssysteme (deutsch und englisch) erleichtern bspw. die Ermittlung der Kapitalerträge nach US-Recht. Ggf. kann bereits in Deutschland die Aufbereitung der notwendigen Daten für die US-Steuererklärung erfolgen.
 

6. Internationaler automatischer Informationsaustausch

Im Rahmen des kommenden automatischen Informationsaustausches über die Grenze hinweg wird es notwendig sein, auf Anfragen des Finanzamtes zu Auslandskonten vorbereitet zu sein. Insbesondere die vom Ausland gemeldeten Kapitalerträge, Veräußerungserlöse und Kontensalden sollten mit den eigenen Datenquellen abzugleichen sein, die steuerliche Erfassung detailliert dargestellt werden. Auch bedarf es einer guten Dokumentation über die steuerliche Behandlung von z. B. Trust, Stiftungen und Lebensversicherungen im Ausland.
 

7. Innerstaatliche Entwicklungen

Anhängige Finanzgerichtsverfahren, neueste Rechtsprechungen und Finanzverwaltungsschreiben erfordern eine aktuelle Berichterstattung der Vermögensanlage, um mögliche Auswirkungen auf die vorhandenen Kapitalanlagen zeitnah prüfen zu können.
 
Auch die zwischenstaatlichen Informationspflichten können dazu führen, dass auch in Deutschland belegene Banken Informationen zu Kapitalerträgen an das deutsche Finanzamt liefern müssen. Dafür sprechen weitere Gründe: Der mögliche Wegfall der Abgeltungsteuer bzw. das System des anonymen abgeltenden Einbehalts der Abgeltungsteuer wurde von Herrn Schäuble in letzter Zeit bereits mehrfach angesprochen. Wenn Auslandsbanken Kapitalerträge personalisiert nach Deutschland melden, gibt es keinen Grund mehr für inländische Banken, dies nicht zu tun. Es wäre dann ein Leichtes, die gemeldeten Kapitalerträge in die vorausgefüllte Steuererklärung zu übernehmen. Die Abgeltungsteuer hätte dann evtl. nur noch Vorauszahlungscharakter. Das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung könnte dann bei Kapitalerträgen zum Einsatz kommen. Evtl. erfolgt eine Hochrechnung der Kapitalerträge zu Vermögenständen mit der Frage der Herkunft der Mittel. Eine erhebliche Verringerung der Erträge zu den Vorjahren könnte dann mit der Frage einhergehen, wohin möglicherweise Mittel geflossen sind.
 
Daher bedarf es einer guten Vorbereitung auf die Zukunft, um ggf. standardisierte Abfragen der Finanzverwaltung ohne großen Aufwand schnell beantworten zu können und durch eine entsprechende Dokumentation weitergehende Prüfungen der Finanzverwaltung zu vermeiden oder stressfrei zu begleiten.
 
zuletzt aktualisiert am 12.08.2015
 

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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