Anforderungen an die Videoüberwachung in der WEG

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​veröffentlicht am 04. Mai 2020

 

Banner Überwachungskamera 

 

In zahlreichen Wohnanlagen finden sich mittlerweile Videokameras zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums. Beim Einbau einer solchen Videoanlage durch die WEG sollten aber sowohl der Datenschutz als auch die Persönlichkeitsrechte von Eigentümern, Mietern und Besuchern nicht außer Acht gelassen werden. Denn die Installation eines Videoüberwachungssystems unterliegt neben den Anforderungen des WEG Rechts auch strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben.

 

In der DSGVO selbst gibt es keine speziellen Regelungen zur Videoüberwachung. Umso begrüßenswerter ist es, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in einem Urteil Ausführungen dazu gemacht hat, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung in einem Gebäude mit Eigentumswohnungen datenschutzrechtlich zulässig ist. Die Ausführungen des EuGHs decken sich dabei im Wesentlichen mit den kürzlich beschlossenen Leitlinien des europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zum datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung.


Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Videoüberwachung durch die WEG richtet sich grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine Datenverarbeitung gestützt auf diese Rechtsgrundlage ist nach den Ausführungen des EuGHs dann rechtmäßig, wenn die nachfolgenden 3 Voraussetzungen nebeneinander erfüllt werden:

 

WAHRUNG EINES BERECHTIGTEN INTERESSES

Zunächst muss ein berechtigtes Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft an der Videoüberwachung vorliegen.

 

Dieses berechtigte Interesse muss bereits zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung vorliegen und darf nicht nur hypothetisch sein. Das heißt, es müssen sich entweder bereits in der Vergangenheit Vorfälle ereignet haben, die eine Videoüberwachung rechtfertigen (z. B. Diebstähle Einbrüche oder Vandalismus) oder es besteht aufgrund der Umstände und örtlichen Gegebenheiten Grund zu der Annahme, dass solche Vorfälle drohen. Ein „berechtigtes Interesse” ergibt sich in diesen Fällen aus dem Schutz von Eigentum und der Gesundheit der Bewohner.

 

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, ist jedoch zu beachten, dass eine einmal zulässige Videoüberwachung nicht ohne Weiteres für immer betrieben werden darf. Das Vorliegen berechtigter Interessen muss vielmehr regelmäßig erneut geprüft werden.


ERFORDERLICHKEIT DER VIDEOÜBERWACHUNG ZUR VERWIRKLICHUNG DES BERECHTIGTEN INTERESSES
Des Weiteren muss die Videoüberwachung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sein.

 

Die Erforderlichkeit ist dann zu verneinen, wenn das berechtigte Interesse, das mit der Videoüberwachung wahrgenommen werden soll, auch mit anderen Mitteln, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, vernünftigerweise ebenso wirksam erreicht werden kann.

 

Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit ist auch der in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO verankerte Grundsatz der „Datenminimierung” zu beachten. Das heißt, die im Rahmen der Videoüberwachung erhobenen Daten müssen auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

 

Mitentscheidend sind in diesem Zusammenhang daher die konkreten Modalitäten der Installation und des Kamerabetriebs. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss insbesondere prüfen, ob es nicht ausreichend ist, wenn die Videokamera nur zu bestimmten Tageszeiten (beispielsweise nachts) aufzeichnet. Der Erfassungsbereich der Kamera sollte sich auf die Gemeinschaftsbereiche des im Miteigentum stehenden Gebäudes und auf die Zugangswege beschränken. Öffentliche Wege dürfen nicht erfasst werden. Zudem sollte klar geregelt sein, wer Zugriff auf die Aufzeichnungen hat und bei welchen Anlässen diese gesichtet werden.


Des Weiteren ist auch der in Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO verankerte Grundsatz der „Datensparsamkeit” zu beachten. Die Speicherdauer für die Aufzeichnungen darf maximal 48 Stunden betragen.

 

Nicht (mehr) gerechtfertigt ist daher eine flächendeckende und/oder permanente Überwachung, bei der die Bewohner dem Erfassungsbereich nicht ausweichen können oder die Überwachung dauerhaft erfolgt.


INTERESSENABWÄGUNG IM KONKRETEN EINZELFALL
Schließlich muss das berechtigte Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft auch dem Interesse der
betroffenen Personen (insb. Schutz der Privatsphäre) überwiegen, damit die Installation einer Videoüberwachung datenschutzrechtlich zulässig ist.


Die einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen sind dabei stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.

 

Dabei ist insbesondere der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen, der möglicherweise sensiblen Natur dieser Daten sowie deren Art und den konkreten Modalitäten ihrer Verarbeitung. Für die Abwägung sind auch die berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen relevant. Es ist also zu fragen, ob die betroffene Person unter den konkreten Umständen vernünftigerweise mit einer Verarbeitung ihrer Daten rechnen kann.

 

Grundsätzlich besteht ein schutzwürdiges Interesse der Bewohner sich in öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Bereichen der Wohnanlage frei bewegen zu können, ohne dabei videoüberwacht zu werden.

 

Die bloße Überwachung der Einhaltung der Hausordnung rechtfertigt deshalb zum Beispiel nicht den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Hausbewohner. Denn solche Verstöße begründen für sich genommen noch keine schwerwiegende Beeinträchtigung, die es abzuwehren gilt.


Anders verhält es sich jedoch, wenn durch Vorfälle in der Vergangenheit die Sicherheit des Eigentums und der Personen bereits beeinträchtigt wurde und die Gefährdungslage fortbesteht.


Diese Abwägung muss aber stets im konkreten Einzelfall anhand der vorliegenden Umstände beurteilt werden. Eine generalisierende Beurteilung verbietet sich.


Kommt man nach all dem zu dem Ergebnis, dass das berechtigte Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft an der Videoüberwachung die Interessen der betroffenen Personen überwiegt, ist zudem eine Dokumentation der Interessenabwägung erforderlich, um die datenschutzrechtlichen Dokumentations- und Nachweispflichten zu erfüllen.

 

FAZIT
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es grundsätzlich datenschutzrechtlich möglich ist, in einer Eigentumswohnanlage ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem zu installieren, wenn dies zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheit von Personen erforderlich ist. In welchem Umfang das im konkreten Einzelfall zutrifft, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft dokumentieren und im Streitfall beweisen. Bei der Erstellung aller notwendigen Unterlagen sind wir Ihnen gerne behilflich.

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Sabine Schmitt

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