Sind Facility Services systemrelevant oder Teil der kritischen Infrastruktur?

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veröffentlicht am 04. Mai 2020

 

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In den vergangenen Wochen wurden und werden nach wie vor die Begriffe Systemrelevanz und kritische Infrastruktur häufig verwendet und damit nicht selten der Wunsch verbunden, als Unternehmen oder Bürger Teil dieser Kategorien zu sein. Der Grund dafür lag und liegt in der Privilegierung dieser Bereiche bei den Einschränkungen, die in Folge der Corona-Pandemie bestanden und nach wie vor bestehen. Ein genauer Blick darauf zeigt allerdings, dass die Einordnung in die Kategorie „Systemrelevanz” oder „kritische Infrastruktur” nicht ohne Weiteres möglich ist und viel Raum für Interpretationen und Missverständnisse bietet. Der Beitrag will etwas Licht ins Dunkel bringen und eine erste Orientierung bieten.

 

Ausgelöst durch die Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angeordnet wurden und werden, stellen sich viele Fragen. Einige davon werden in Verbindung gebracht mit Stichworten wie „Systemrelevanz”, „kritische Infrastruktur” oder „Schlüsselpersonen”, weil damit Sonderrechte verbunden sind oder sein könnten.

 

So stellt sich die Frage bei einer verschärften Ausgangsbeschränkung, bei der nur noch die kritischen Infrastrukturen funktionsfähig gehalten werden, ob FM-Dienstleister davon betroffen sind oder nicht. Aber
auch die Frage nach der Befreiung vom Betretungsverbot von Kindertagesstätten, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen oder die Frage nach der Möglichkeit, die sog. Notbetreuung für Kinder von Mitarbeitern in Anspruch nehmen zu können, wird mit diesen Begriffen in Verbindung gebracht. Gleichzeitig stellten uns Mandanten zuletzt mehrfach die Frage, was man tun muss, um als systemrelevant bzw. als kritische Infrastruktur zu gelten. Viele der Anfragen beziehen sich dabei auf die sog. BSI-KritisV, die auch bei einer entsprechenden Google-Suche die Ergebnisse dominiert und vermutlich genau deswegen als Begründung herangezogen wird.

 

Es lohnt sich also, sich mit dem Thema etwas näher zu befassen. Vergleichsweise einfach ist das bei dem Begriff der Systemrelevanz. Dieser wurde im Rahmen der Finanzkrise 2008/2009 geprägt und in erster Linie für Banken benutzt, die angeblich „too big to fail” waren und deshalb besondere Stützungsmaßnahmen bis hin zur Teilverstaatlichung erfahren haben. Der Begriff wurde im weiteren Verlauf nicht in Gesetze, Verordnungen oder Erlasse übernommen und ist deshalb soweit ersichtlich aktuell von untergeordneter oder rein journalistischer Bedeutung.

 

Weitaus schwieriger fällt dies bei dem Begriff der „kritischen Infrastruktur”. Der Begriff hat rechtlich gesehen seinen unmittelbaren Ursprung im BSI-Gesetz und der nachfolgend erlassenen sog. BSI-KritisV. Das BSI-Gesetz sieht besondere Maßnahmen zum Schutz der IT-Sicherheit von Einrichtungen der kritischen Infrastrukturen vor. Es hat dabei vor allem zum Ziel, Störungen von IT-Systemen und deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu vermeiden (§8a Abs. BSI-Gesetz). Die BSI-KritisV legt dazu konkretisierend fest, für welche Anlagen die Maßnahmen des BSI-Gesetzes gelten sollen, also welche Einrichtungen als sog. kritische Infrastrukturen anzusehen sind. Sie listet dafür sowohl Sektoren auf als auch Schwellenwerte innerhalb dieser Sektoren, ab denen von einer wirklichen Relevanz der Anlagen auszugehen ist. Als kritische Infrastrukturen werden die Versorgung mit Energie und Wasser, Ernährung, Telekommunikation, Finanzen und Versicherungen, Transport und Logistik, aber natürlich auch die Gesundheitsversorgung genannt. Nicht enthalten sind in dieser Verordnung u. a. Schulen, Verwaltung und Gerichte etc.

 

Im Zuge dessen konkretisiert die VO auch den Anlagenbegriff (§ 1 Nr. 1 S. 2 KritisV). Demnach sind einer Anlage „alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.” Für Unternehmen der FM-Branche schließt sich daran unmittelbar die Frage an, ob sie als Dienstleister für Anlagen der kritischen Infrastrukturen (etwa in Krankenhäusern) in diesem Sinne „notwendig” sind und damit selbst zum Teil der kritischen Infrastrukturen werden.

 

Auf den ersten Blick leuchtet das ein, weil nur funktionsfähige Anlagen ihren Zweck erfüllen können und eingesetzte Dienstleister im Einzelfall für deren Instandhaltung sicher „notwendige” Leistungen erbringen. Diese Überlegungen gehen aber an der eigentlichen Fragestellung vorbei. Denn, maßgeblich für die Konsequenzen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kategorie der kritischen Infrastruktur oder zum Begriff der Schlüsselpersonen ergeben, finden diese ihre rechtliche Grundlage nicht im BSI-Gesetz, sondern letztlich im Infektionsschutzgesetz und entspringen damit einer anderen rechtlichen Sphäre. Inwieweit das BSI-Gesetz bei der Konkretisierung etwaiger Rechtsfragen helfen kann, ist derzeit nicht abschließend zu beantworten, muss in jedem Fall aber mit Vorsicht betrachtet werden.

 

Im konkreten Einzelfall kommt es deshalb bei allen Maßnahmen, Rechten und Pflichten im Kontext der Corona-Pandemie auf die in der Regel landesrechtlichen Vorgaben an. Das sind typischerweise Erlasse oder
Allgemeinverfügungen der zuständigen Landesministerien oder einer zuständigen Gebietskörperschaft. Dort wird geregelt, was in Konkretisierung des Infektionsschutzgesetzes gefordert oder ermöglicht wird. Wenn dort der Begriff der kritischen Infrastruktur genannt ist, wird meist auch geregelt, was darunter gefasst wird. Alternativ taucht in den bisherigen landesrechtlichen Regelungen auch der Begriff der Schlüsselperson auf (z. B. bei Ausnahmen zum Betretungsverbot für Kitas in NRW). Als solche werden z. B. „Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient” bezeichnet.

 

Entscheidend für die Frage, ob ein Unternehmen bestimmten Vorgaben unterliegt oder nicht, ist damit stets die konkrete Regelung, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ergangen ist. Das hat zur Folge, dass eine allgemeine Frage z. B. nach dem Handlungsspielraum eines FM-Unternehmens nicht pauschal beantwortet werden kann und eine direkte Inbezugnahme der BIS-KritisV in aller Regel auf die falsche Fährte lockt.

 

Sollten Sie Fragen rund um die Vorgaben und Konsequenzen im Zusammenhang mit Corona haben, lassen Sie uns das bitte jederzeit gerne wissen.

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