Technische Regeln als Bewertungsmaßstab für Verkehrssicherungspflichten eines Betreibers

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veröffentlicht am 04. November 2019

 

Header WasserhahnDer vom BGH (BGH, Urteil vom 22.8.2019 – III ZR 113/18) entschiedene Fall beleuchtet zentrale Fragen der Verbindlichkeit von technischen Regeln, hier DIN-Normen. Besonders praxisrelevant ist hierbei u. a. die Frage, ob in DIN-Normen enthaltene Inhalte Empfehlungen oder verbindliche Pflichten darstellen sowie die Frage, ob und wann eine Nachrüstungspflicht bei neuen oder verschärften DIN-Normen entsteht. Ein weiterer interessanter Aspekt der Entscheidung ist, ob allgemeine Grundsätze von DIN-Normen auch außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs herangezogen werden müssen, um beispielsweise Risiken zu bewerten.

 

Der Entscheidung des BGH lag folgender – stark verkürzter – Sachverhalt zugrunde:

 

Die geistig behinderte Klägerin hat die Beklagte, die Betreiber ihres Wohnheims ist, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verbrühungen in Anspruch genommen. Im April 2013 beabsichtigte die Klägerin ein Bad zu nehmen. Anders als in früheren – problemlos verlaufenen Fällen – war das ausströmende Wasser so heiß, dass die Klägerin an beiden Beinen schwerste Verbrennungen erlitt. Die Temperaturregelung erfolgte über einen Einhebelmischer ohne Begrenzung der Heißwassertemperatur oder eine andere geeignete Sicherheitsvorkehrung. Die Klägerin macht geltend, das Wasser müsse fast 100 Grad heiß gewesen sein. Sie verweist auf DIN-EN 806-2 (Technische Regeln für Trinkwasser- Installationen – Teil 2: Planung), wonach für bestimmte Einrichtungen, wie z. B. Seniorenheime, eine Höchsttemperatur von 43 Grad bzw. 38 Grad empfohlen wird. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil es an einer Pflichtverletzung der Beklagten fehle. Aus der DIN-Norm könne keine Pflicht zur Nachrüstung einer Temperaturbegrenzung hergeleitet werden, da diese lediglich die Planung von Trinkwasserinstallationen beträfe und erst Jahrzehnte nach der Errichtung des Wohnheims in Kraft getreten ist. Zudem handele es sich nur um eine Empfehlung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung folge hieraus nicht. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles könne der Beklagten auch keine Aufsichtspflichtverletzung oder fehlende Kontrolle der Wassertemperatur vorgeworfen werden. Gegen das Urteil des OLG legte die Klägerin Revision ein.

 

 

Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

 

VERBINDLICHKEIT TECHNISCHER REGELN

Soweit im Hinblick auf eine bestimmte Gefahrenlage technische Regelungen, wie insbesondere DIN-Normen, bestehen, können diese – auch außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs – im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Die technischen Regeln haben zwar keine normative Geltung. Es handelt sich vielmehr um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, hinter diesen aber auch zurückbleiben (BGH, Urteil vom 14.6.2007 – VII ZR 45/06). Sie tragen hierbei die widerlegliche Vermutung in sich, die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben. Sie sind in besonderer Weise geeignet, Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten zu konkretisieren.

 

BERÜCKSICHTIGUNG TECHNISCHER REGELN AUSSERHALB IHRES EIGENTLICHEN ANWENDUNGSBEREICHS

Ein besonderer Aspekt der ergangenen Entscheidung war die Frage, ob die genannte DIN-Norm überhaupt herangezogen werden kann, da diese lediglich die Planung von Trinkwasserinstallationen betrifft und nicht allgemeine Regelungen zur Beschaffenheit von solchen Installationen. Nach den Ausführungen des BGH können DIN-Normen auch außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs zur Bestimmung und Konkretisierung für ein verkehrsgerechtes Verhalten herangezogen werden, soweit Gefahren betroffen sind, vor denen sie schützen sollen. Der DIN 806-2 kann demnach allgemeingültig entnommen werden, dass bei Warmwasseranlagen das Risiko von Verbrühungen besteht, wenn die Auslauftemperatur mehr als 43 Grad beträgt und deswegen in Einrichtungen mit einem besonders schutzbedürftigen Benutzerkreis („Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime usw.”) spezielle Sicherheitsvorkehrungen zur Verminderung des Risikos vor Verbrühungen erforderlich sind.

 

TECHNISCHE REGELN SIND NICHT ABSCHLIESSEND

Da DIN-Normen jedoch keine abschließenden Verhaltensanforderungen enthalten, darf sich der Verkehrssicherungspflichtige auch nicht darauf beschränken, die Empfehlungen technischer Normen unbesehen umzusetzen. Vielmehr hat er die zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen anhand einer Risikoabwägung eigenverantwortlich zu treffen.

 

RISIKOABWÄGUNG UND ZUMUTBARKEIT VON SICHERUNGSVORKEHRUNGEN

Die Rechtsprechung verlangt letztendlich vom Verkehrssicherungspflichtigen eine Risikoabwägung und verortet diese bei dem Begriff der „Zumutbarkeit”.


Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen ist dabei unter Abwägung

  • der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung
  • der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und
  • des mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen verbundenen Aufwands zu bestimmen (BGH, Urteil vom 19.7.2018 – VII ZR 251/17).

 

NACHRÜSTUNGSPFLICHT VON SICHERUNGSVORKEHRUNGEN

Das Gericht führt zudem aus, dass das Maß der gebotenen Sicherheitsvorkehrungen an einer technischen Anlage sich nicht ausschließlich nach den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bestehenden Erkenntnissen und dem damaligen Stand der Technik richtet. Vielmehr ist es – wie so oft – eine Frage des Einzelfalls, ob aus sachkundiger Sicht eine konkrete Gefahr besteht, dass durch technische Anlagen ohne Nachrüstung Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Je größer die Gefahr und je schwerwiegender die im Falle ihrer Verwirklichung drohenden Folgen sind, umso eher kann die nachträgliche Umsetzung neuerer Sicherheitsstandards geboten sein (BGH, Urteil vom 2.3.2010 – VI ZR 223/09).

 

ÜBERGANGSFRIST?

Für den Praktiker ist hierbei von besonderer Bedeutung, innerhalb welchen Zeitraums er nach erfolgter Risikoabwägung eine Nachrüstung durchzuführen hat. Hierzu macht der BGH leider keine konkreten Vorgaben. Nach der Rechtsprechung ist dem Verkehrssicherungspflichtigen im Einzelfall eine angemessene Übergangszeit zuzubilligen. Wie lange eine „angemessene” Übergangsfrist zu bemessen ist, sagt der BGH nicht. Er entschied, dass im vorliegenden Fall nach einem Zeitraum von annähernd 8 Jahren eine angemessene Übergangsfrist jedenfalls verstrichen sei. Es kam hinzu, dass bereits der inzwischen nicht mehr aktuelle DIN 1988-Teil 2 (Dez. 1988), die Vorgängernorm der DIN-EN 806-2, in Nr. 4.2 die Empfehlung enthielt, bei Wassertemperaturen im häuslichen Bereich von über 45 Grad Sicherheitsmischbatterien oder thermostatisch gesteuerte Mischbatterien mit Sicherheitsanschlag einzubauen.

 

ERKENNBARKEIT EINER GEFAHR

Relevant für die Entscheidung des Gerichts war zudem der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer geistigen Behinderung die mit den hohen Wassertemperaturen verbundene Gefahr nicht rechtzeitig erkennen und auch nicht angemessen auf sie reagieren konnte. Die „Erkennbarkeit einer Gefahr” ist bei der Abwägung und Prüfung durch die Gerichte, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt.

 

ERGEBNIS DER ENTSCHEIDUNG DES BGH

Angesichts dieser Sachlage, der konkreten Gefahr von Körperschäden durch Verbrühungen, der Schwere des drohenden Körperschadens und der nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossenen Gefahrenverwirklichung, hätte die Beklagte hier Maßnahmen ergreifen müssen. Und zwar nach ihrem Ermessen entweder durch eine Begrenzung der Wassertemperatur entsprechend der Empfehlung der DIN-EN 806-2 durch Nachrüstung. Diese wäre ohne Umbau oder Erneuerung der gesamten Heizungsanlage allein durch Austausch der Mischarmaturen möglich gewesen. Die Beklagte hätte aber auch auf andere Weise ohne eine solche Änderung an der Wasserinstallation die Klägerin vor Schaden bewahren müssen, z. B. indem die Temperatur des Badewassers durch eine Betreuungsperson der Einrichtung überprüft worden wäre.

 

FAZIT

Zur Erfüllung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten sind entweder die in einer DIN-Norm enthaltenen Empfehlungen zur Vermeidung der Gefahrenlage heranzuziehen und umzusetzen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um Schäden zu vermeiden.

 

Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen ist unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und des mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen verbundenen Aufwands zu bestimmen.

 

Je schwerwiegender die drohenden Folgen einer technischen Anlage ohne Nachrüstung sind, umso eher kann eine Nachrüstung neuerer Sicherheitsstandards geboten sein. Dem Verkehrssicherungspflichtigen ist im Einzelfall eine angemessene Übergangsfrist zuzubilligen.

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