BFH: Verhältnis der Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer

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In dem am gestrigen Tage veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 28. Mai 2015 (Az. V B 15/15) nahm der Bundesfinanzhof zur Rechtmäßigkeit der Doppelbesteuerung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer Stellung.
 
In dem veröffentlichten Beschluss vermittelte die Antragstellerin den Verkauf von Wohneinheiten. Sie erhielt vom Auftraggeber eine notarielle Vollmacht zur Veräußerung der Grundstücke. Zwischen der Antragstellerin und dem Auftraggeber waren jeweils Mindestverkaufspreise für die zu veräußernden Grundstücke vereinbart. Sofern die Antragstellerin beim Verkauf einen über den Mindestverkaufspreis hinausgehenden Erlös erzielt, durfte sie diesen Mehrerlös für die Vermittlung des Verkaufs vereinnahmen.
 
Nach einer Außenprüfung bei der Antragstellerin sah das Finanzamt in ihrer Tätigkeit umsatzsteuerliche Vermittlungsleistungen und in den erzielten Mehrerlösen umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Das Finanzamt erließ Änderungsbescheide und forderte die Antragstellerin zur Zahlung der Umsatzsteuer auf.
 
Die Antragstellerin legte gegen die Änderungsbescheide Einsprüche ein. Mit den Einsprüchen begehrte die Antragstellerin für die Mehrerlöse eine Besteuerung mit Grunderwerbsteuer (aktuell je nach Bundesland 3,5 Prozent bis 6,5 Prozent) statt mit Umsatzsteuer (19 Prozent). Durch die Einsprüche wird der Zahlungsanspruch aus den Bescheiden nicht gehemmt. Die Antragstellerin beantragte daher gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung bis zur Einspruchsentscheidung. Nach § 361 Abs. 2 AO kann das Finanzamt auf Antrag die Zahlungsverpflichtung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für die Antragstellerin unbillige Härten zur Folge hätte.
 
Nach Meinung der Antragstellerin sei sie durch die vertraglichen Vereinbarungen als wirtschaftliche Eigentümerin der zu veräußernden Grundstücke anzusehen. Sie würde die Grundstücke auf eigene Rechnung verkaufen. Schließlich führe die Antragstellerin durch die notarielle Vollmacht den Verkauf durch und trage das wirtschaftliche Risiko. Die Grunderwerbsteuer müsse gemäß § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz auf Grundlage des Kaufpreises inklusive des Mehrerlöses berechnet werden. Gleichzeitig sei die Vermittlungsleistung gemäß § 4 Nr. 9 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz steuerfrei, da ihr Entgelt (Mehrerlös) bereits der Grunderwerbsteuer unterläge. Daher bestünden gegen die Änderungsbescheide rechtliche Zweifel.
 
Das Finanzamt erkannte die von der Antragstellerin vorgebrachten rechtlichen Zweifel nicht an. Es lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab und forderte die sofortige Zahlung der Umsatzsteuer. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung legte die Antragstellerin zunächst erfolglos vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschwerde ein und versuchte anschließend beim Bundesfinanzhof ihre Ausführungen anzubringen.
 
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes lägen im Streitfall tatsächlich Vermittlungsleistungen der Antragstellerin vor. Die Grundstücksveräußerung nehme die Antragstellerin zwar aufgrund der notariellen Vollmacht des Auftraggebers vor, allerdings handele die Antragstellerin insoweit nur im fremden Namen bzw. als Bevollmächtigte des Auftraggebers. Die Antragstellerin erwerbe selbst zu keinem Zeitpunkt die Grundstücke. Sie habe nie besondere Befugnisse erhalten, die eine Verwertung auf eigene Rechnung ermöglichten. Grunderwerbsteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz sei daher nicht der Kaufpreis inklusive des Mehrerlöses, sondern der Mindestpreis. Die Vermittlungsleistung sei gesondert zu beurteilen und unterläge der Umsatzsteuer.
 
Steuerfrei gemäß § 4 Nr. 9 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz sind nach dem Gesetzeswortlaut ohnehin nur umsatzsteuerliche Lieferungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Die Vermittlungsleistung stellt jedoch keine umsatzsteuerliche Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht), sondern eine sonstige Leistung (Dienstleistung) dar. Diese Regelung sei mit dem EU-Recht vereinbar, da sie Regelung auf EU-Vorgaben beruhe. Auch liege keine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe bereits in einem anderen Verfahren entschieden, dass Grunderwerbsteuer nicht die Merkmale der Umsatzsteuer aufweise.
 
Im Ergebnis muss die Antragstellerin die geforderte Umsatzsteuernachzahlung leisten. Sie kann mit der Zahlung nicht bis zur Einspruchsentscheidung warten. Ferner ist die Aussicht auf die begehrte Einspruchsentscheidung gering: Die Einspruchsentscheidung ist zwar unabhängig von den Ausführungen des Bundesfinanzhofes zum Antrag der Aussetzung der Vollziehung zu fällen. Jedoch wird das zuständige Finanzamt wahrscheinlich in der Einspruchsentscheidung den Ausführungen des Bundesfinanzhofes folgen.
BFH: Verhältnis der Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer

Fonds-Brief direkt 2. Juli 2015

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Daniel Griep

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