BFH bestätigt: Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Einkünfte zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind keine Betriebsausgaben

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Seit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten in der privaten Einkommensteuererklärung in 2006 gelten diese Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben/Werbungskosten. Dies wird darin begründet, dass es sich bei der Einkommensteuer um eine privat veranlasste Steuer handelt und diese nicht abzugsfähig ist.
                            
Steuerberatungskosten gelten als Betriebsausgaben, wenn sie im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bzw. des Gewinns stehen. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG gelten Aufwendungen als Betriebsausgaben, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammen hängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Wenn es sich bei dem Aufwand um eine Verpflichtung der Gesellschaft handelt, ist der Aufwand folglich als eine abzugsfähige Betriebsausgabe anzusehen.
 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei der Pflicht zur Abgabe einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 180 AO nicht um eine betrieblich veranlasste Verpflichtung der Gesellschaft, sondern um eine private Verpflichtung der Gesellschafter. Mit der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung soll die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter festgestellt werden, wenn die Besteuerungsgrundlage mehrere Personen betrifft. Eine Feststellung wirkt damit bindend und verpflichtend gegen die Gesellschafter und nicht gegen das Unternehmen. Somit ist folgerichtig die Abgabe der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung  der Gesellschafter als eine private Verpflichtung anzusehen.
 
Da es sich bei der Einkommensteuer nicht um eine Betriebssteuer handelt, sind die Aufwendungen, die damit objektiv und subjektiv im Zusammenhang stehen, nicht abzugsfähig.
 
Die Fragestellung bezüglich der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung wurde dem BFH zur Prüfung vorgelegt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 (Az. VIII B 40/14) wurde eine Beschwerde wegen Nichtzulässigkeit der Revision des vorangegangenen Urteils als unbegründet zurück gewiesen.
 
Kläger und Beschwerdeführerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. In einer Außenprüfung wurden die Steuerberatungskosten für die Ermittlung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt. Dagegen legte die Gemeinschaftspraxis Einspruch ein. Eine spätere Klage beim Finanzgericht wurde als unbegründet abgewiesen.
 
Die Beschwerdeführerin führte zur grundsätzlichen Bedeutung das Argument an, dass die Ermittlung der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zumeist aus der Entscheidung herrührt, durch Zusammenschluss mehrerer Beteiligter den Betrieb bzw. den Gewinn zu optimieren. Die damit einhergehenden Mehrkosten bei der Ermittlung und Verteilung des steuerlichen Gewinns sollten demnach Berücksichtigung finden.
 
Gemäß dem BFH haben sich seit Abschaffung des Sonderausgabenabzugs keine neuen Fragestellungen diesbezüglich ergeben. Die Rechtsfrage wurde durch den BFH bereits durch mehrere Urteile hinreichend geklärt. Der Sachverhalt ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Zudem ergeben sich aus dem Sachverhalt keine neuen Gesichtspunkte.

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André Broszio

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