Einkommensteuer - Zur Verfassungsmäßigkeit des individuellen Werbungskostenausschlusses für Kapitaleinkünfte ab 2009

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​In dem am 2. November 2015 vom Finanzgericht Münster veröffentlichten Urteil (Az. 3 K 1277/11 E vom 30. September 2015) befasste sich das Gericht mit der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des individuellen Werbungskostenabzugs in Verbindung mit Kapitalerträgen. 

In dem genannten Fall erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Rahmen der Überschussermittlung begehrte der Kläger den Abzug der höheren tatsächlichen Werbungskosten und nicht den in § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 2009(EStG) geregelten Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro. 

Das Finanzamt berücksichtigte bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Der vom Steuerpflichtigen hiergegen eingelegte Einspruch wurde von dem beklagten Finanzamt abgewiesen. 

Im Rahmen des Klageverfahrens begehrte der Steuerpflichtige anschließend die Berücksichtigung der mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten unter Verweis auf den Verstoß gegen Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Weiterhin fehle nach Auffassung des Klägers eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bzw. des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Abzugsverbots. 

Das beklagte Finanzamt beantragte eine Abweisung der Klage unter Verweis auf die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 9 EStG. 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster war die Klage zulässig, jedoch nicht begründet, da der mit Einspruch angefochtene Einkommensteuerbescheid rechtmäßig sei und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Das Gericht begründete die Entscheidung mit der Rechtmäßigkeit der in § 20 Abs. 9 EStG genannten Regelung, wonach der Steuerpflichtige im Rahmen der Überschussermittlung lediglich den Sparer-Pauschbetrag von den Einnahmen abziehen kann. In der jüngeren Vergangenheit hat auch der BFH mehrfach die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt (beispielsweise in den Urteilen vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12, BStBl. II 2014, 975; vom 1. Juli 2014 VIII R 54/12).  

Auch eine den Steuerpflichtigen in seinen Rechten einengende Wirkung des Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz konnte das Gericht nicht feststellen. Vielmehr ist es für den Gesetzgeber grundsätzlich möglich und zulässig, eine Typisierung der Werbungskosten in Form des Sparer-Pauschbetrags vorzunehmen, ohne damit gegen die im Einzelfall verbundenen Härten und das Prinzip der Belastungsgleichheit zu verstoßen.

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Christian Honisch

Diplom-Kaufmann (FH)

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