Steuerliche Verlustberücksichtigung des Forderungsausfalls in der Privatsphäre

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veröffentlicht am 21. Dezember 2017

 

Unter der Abgeltungsteuer können nach Auffassung des Bundesfinanzhof (BFH) Forderungsverluste bei einem endgültigen Ausfall steuerlich berücksichtigt werden.

 

Nun ist es offiziell: Private Anleger können den Verlust aus dem Ausfall einer Forderung steuerlich geltend machen. Steht endgültig fest, dass keine weiteren Rückzahlungen aus einer Forderung mehr erfolgen, muss der Fiskus den Verlust steuerlich anerkennen (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017, VIII R 13/15, veröffentlicht am 20. Dezember 2017). Mit Einführung der Abgeltungsteuer fällt die Trennung von Ertrags- und Vermögensebene weg. Der Ausfall einer Forderung wird der Rückzahlung und somit einer Veräußerung gleichgestellt, so dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem steuerlich relevanten Verlust führt. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Standpunkt vertrat, dass der Forderungsausfall in der Privatsphäre eben nicht steuerlich berücksichtigungsfähig ist.

 
Ausdrücklich führt der BFH aus, dass es wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied macht, ob der Steuerpflichtige die Forderung kurz vor dem Ausfall (zu Null) veräußert oder behält. Der Anleger erfährt in beiden Fällen eine Minderung seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit, die die gleiche steuerliche Berücksichtigung finden muss. Unbeachtlich ist es, ob die ausgefallenen Forderungen verbrieft, börsennotiert oder rein privater Natur sind. Wichtig ist jedoch, dass der Anleger den endgültigen Ausfall belegen kann.
 

Dabei ist festzuhalten, dass allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners regelmäßig nicht ausreicht, um von einem endgültigen Verlust zu sprechen. Wird allerdings die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder steht aus anderen Gründen fest, dass eine Rückzahlung nicht mehr zu erwarten ist, liegt ein endgültiger und damit steuerlich relevanter Verlust vor.

  

Deutsche Banken werden diese Rechtsprechung erst bei Umsetzung durch das Bundesfinanzministerium berücksichtigen. In der Jahressteuerbescheinigung 2017 dürften diese Verluste vermutlich nicht enthalten sein. Anleger, die aufgrund des Ausfalls ihrer Forderungen private Vermögensverluste erlitten haben, sollten daher die endgültigen Verluste in ihrer Steuererklärung geltend machen und auf das BFH-Urteil verweisen.
 

Nicht geklärt ist dagegen die steuerliche Behandlung der Verluste aus einem Forderungsverzicht in der privaten Vermögenssphäre. Auch die Verluste aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft hatte der BFH in diesem Verfahren nicht zu klären. Hier vertritt die Finanzverwaltung ebenfalls die Auffassung, dass insoweit erlittene Verluste steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind.   

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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