Als deutscher Gastwissenschaftler in den USA: Steuerliche Pflichten inklusive

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Im akademischen Jahr 2014/2015 haben sich rund 5.900 Gastwissenschaftler auf Zeit in den USA aufgehalten, um hier zu forschen, lehren oder sich fortzubilden. Diese Zahl war in den vergangenen Jahren relativ stabil. Die Aufenthaltsdauer in den USA kann einige Monate – z.B. im Rahmen eines Fulbright-Stipendiums – aber auch länger dauern. Ein solcher Aufenthalt kann zur Folge haben, dass steuerliche Pflichten durch den Wissenschaftler und seine Familienmitglieder – sofern diese sich auch für einen längeren Zeitraum in den USA aufhalten – zu erfüllen sind.
 

Begründung der Steuerpflicht in den USA

Der Aufenthalt in den USA über einige Monate und insbesondere über 183 Tage innerhalb eines 3-Jahreszeitraums löst nach nationalem US-Recht steuerliche Pflichten auf Bundesebene, Bundesstaatenebene und unter Umständen auch auf lokaler Ebene aus. Je nachdem, ob beschränkte oder unbeschränkte Steuerplicht vorliegt, unterscheiden sich die zu erfüllenden Pflichten. Anders als im deutschen Steuerrecht ist hier nicht der Wohnsitz ausschlaggebend; vielmehr richtet sich die unbeschränkte Steuerpflicht in den USA nach der Aufenthaltsdauer. Zudem kann die Art des Einreisevisums eine große Rolle spielen.
 
Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist grundsätzlich das gesamte Welteinkommen des Steuerjahres in der US-Steuererklärung anzugeben und zu versteuern. Neben den aus einer US-Quelle stammenden Einkünften sind bspw. auch Einkünfte von wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder Honorare für Vorträge, die aus US-Sicht im Ausland während der Zeit als US-Steuerpflichtiger erzielt werden, anzugeben. Ob für Einkünfte dann tatsächlich Steuern in den USA zu zahlen sind, hängt davon ab, inwieweit Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland greifen, um eine doppelte Steuerbelastung zu vermeiden.
 
Auf einen wichtigen Bestandteil der US-Steuererklärung bei unbeschränkter Steuerpflicht soll an dieser Stelle hingewiesen werden. In aller Regel werden für die Dauer des Auslandsaufenthaltes Bankkonten in Deutschland oder auch anderen außer-amerikanischen Ländern beibehalten. Zudem können andere Vermögenswerte wie Guthaben aus Versicherungsverträgen – z.B. Kapitallebensversicherungen – vorhanden sein. Diese sog. „specified foreign financial assets” müssen im Rahmen der abzugebenden Steuererklärung angegeben werden, wenn die Gesamtsumme am Ende des Jahres mehr als 50.000 US-Dollar bzw. mehr als 75.000 US-Dollar zu irgendeinem Zeitpunkt während des Kalenderjahres betragen hat. Was genau anzugeben ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei Nichteinhaltung der Erklärungspflicht können Geldstrafen von 10.000 US-Dollar bis 50.000 US-Dollar verhängt werden.
 
Auch bei beschränkter Steuerpflicht sind in den USA Steuererklärungen abzugeben und es ist im Wesentlichen das aus US-Quellen bezogene Einkommen zu erklären. Die Angabe der „specified foreign financial assets” entfällt allerdings.
 

Über die Steuererklärung hinausgehende Erklärungspflichten – FBAR

Mit Abgabe der Steuererklärungen ist es aber in vielen Fällen nicht getan. Besteht unbeschränkte Steuerpflicht in den USA, so kann eine weitere Erklärungspflicht gegeben sein. Verfügt der Steuerpflichtige im US-Ausland über Bank- und Finanzkonten mit einem Gesamtwert von umgerechnet über 10.000 US-Dollar zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr, so hat er diese im Rahmen des sog. FBAR-Verfahrens (Report of Foreign Bank and Financial Accounts) zu erklären. Anzugeben sind u.a. Bankkonten und Versicherungsverträge. Die Abgabe hat jährlich zu erfolgen. Diese Erklärungspflicht ist streng von der soeben erwähnten Pflicht im Rahmen der Steuererklärung zu unterscheiden. Bei Nichteinhaltung dieser Erklärungspflicht kann es zu Geldstrafen im 6-stelligen Bereich kommen.
 
Die Nichtangabe im Ausland bestehender Konten und damit zusammenhängender Einkünfte sowohl im Rahmen der Steuererklärung als auch bei der FBAR-Erklärung ist auf keinen Fall zu empfehlen, da nach Inkrafttreten des Foreign Account Tax Compliant Acts (FATCA) in Deutschland ab 2013 deutsche Finanzinstitute wie Banken und Versicherungen zur Weiterleitung von Daten über meldepflichtige Finanzkonten an die Bundessteuerbehörde der USA verpflichtet sind und im Rahmen von Überprüfungen die Nichtangabe aufgedeckt werden kann. Neben den bereits erwähnten Geldstrafen kann es zudem zur Einleitung von Strafverfahren kommen. Nach Ablauf der Einreichungspflicht können die FBAR-Formulare meist nur noch im Rahmen eines Selbstanzeigeverfahrens nachträglich eingereicht werden.
 

Gleichzeitig bestehende Steuerplicht in Deutschland

Sofern, wie wohl in den meisten Fällen, der Wohnort in Deutschland nicht aufgegeben wird, besteht zudem je nach Einzelfall auch noch eine Steuerpflicht in Deutschland, so dass Steuererklärungen in den USA und Deutschland abzugeben sind. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist beim Ausfüllen der Steuererklärungen das zwischen den USA und Deutschland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
 

Fazit

Bei den Planungen für einen längeren Aufenthalt als Gastwissenschaftler in den USA sollten auf jeden Fall die steuerlichen und andere Folgen (siehe FBAR) bedacht werden. Die Einholung sachkundigen Rates ist zu empfehlen, um empfindliche Strafen bei Nichteinhaltung von Erklärungspflichten zu vermeiden.
 

zuletzt aktualisiert am 27.05.2016 

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