Haftung des Betriebsrats unter der DSGVO

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veröffentlicht am 31. Oktober 2018

Quelle: BetriebsBerater Heft 29/2018

 

Im Rahmen der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben sammelt der Betriebsrat eine Vielzahl von Beschäftigtendaten. Ob er die Daten datenschutzrechtskonform verarbeitet und nutzt, liegt aufgrund des mitbestimmungsrechtlichen Postulats der Unabhängigkeit des Betriebsrats außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers.

 


 
Durch die seit 25. Mai 2018 geltende neue Datenschutzordnung – bestehend aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – werden sowohl die zivilrechtliche Haftung als auch die öffentlich-rechtliche Sanktionierung für Datenschutzrechtsverstöße drastisch verschärft. Angesichts der strengen Anforderungen an den Datenschutz einerseits sowie der fehlenden Kontrollmöglichkeit des Betriebsrats durch den Arbeitgeber andererseits stellt sich die Frage, wer bei Verstößen gegen geltendes Datenschutzrecht durch den Betriebsrat haftet.

 

Auch stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden unterliegt und ob eine Prüfkompetenz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegeben ist. Zudem geht der Beitrag auf die Frage ein, ob der Betriebsrat bzw. dessen Mitglieder selbst für Datenschutzrechtsverstöße haften können. Abgerundet wird der Beitrag mit Empfehlungen zur Haftungsvermeidung (z.B. durch Löschkonzepte und interne Anweisungen zur Sicherung des Datenschutzes).

 

Mehr zu dem Thema lesen sie in dem Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christoph Kurzböck sowie Rechtsanwältin Kathrin Weinbeck.

 

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