Haftung des Verkäufers beim Unternehmenskauf: Verletzung von Aufklärungspflichten

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veröffentlicht am 25. Juli 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

In sog. Post-M&A-Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten geht es regelmäßig um folgende Fragestellungen:

  • Sind vertragliche Zusicherungen (insbesondere Garantien) tatsächlich richtig?
  • Hat der Verkäufer pflichtgemäß aufgeklärt?

   

 

 

In diesem Beitrag geht es um die zweite Frage und damit um die Haftung des Verkäufers bei ungenügender Aufklärung.

 

Nach dem Closing kommt es zur Stunde der Wahrheit: Erfüllen sich die an den Unternehmenskauf geknüpften Erwartungen des Käufers oder werden sie enttäuscht? Bei einer bösen Überraschung ist zwingend zu analysieren, ob der Verkäufer hinreichend aufgeklärt und dabei auch nichts Wesentliches verschwiegen hat. Das aufzuarbeiten hat aus Käufersicht eine enorme Bedeutung: Sollte der Verkäufer nicht pflichtgemäß aufgeklärt haben, können dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen. Oft die letzte Möglichkeit, die Folgen eines nachteiligen Unternehmenskaufs doch noch abzuwenden oder jedenfalls abzumildern.

 

Wann haftet der Verkäufer?

Möchte ein Käufer den Verkäufer wegen nicht hinreichender Aufklärung in Anspruch nehmen, wird er als Anspruchsgrundlage regelmäßig und vor allem die sog. culpa in contrahendo (c.i.c.) heranziehen. Hiernach kann eine Partei schon für ihr Verhalten im Rahmen von Vertragsverhandlungen haften. Ein klassischer Fall der c.i.c. ist dabei die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten im Vorfeld eines Unternehmenskaufs. 

  

Wie und worüber der Verkäufer den Käufer aufzuklären hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsprechung hat gleichwohl Leitplanken gesetzt. So ist es zwar im Grundsatz Aufgabe jeder Partei, sich zu informieren. Eine carte blanche für den Verkäufer bedeutet das aber nicht:

  • Sofern der Verkäufer eine bestimmte Information erteilt, muss diese (selbstverständlich) richtig sein (positive Falschangabe).
  • Aber auch das Verschweigen einer bestimmten Tatsache kann zur Haftung des Verkäufers führen, wenn der Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (Haftung für unterlassene Aufklärung).

   

Während die Haftung für eine positive Falschangabe auf der Hand liegen dürfte, ist diejenige für eine unterlassene Aufklärung weniger trennscharf feststellbar. Eine Aufklärung wird der Käufer nur bei solchen Tatsachen erwarten dürfen, die für seine Kaufentscheidung (erkennbar) von wesentlicher Bedeutung sind. Wann diese Schwelle überschritten ist, ist in jedem Einzelfall genau zu untersuchen. Zu beachten ist dabei aber, dass der BGH bei Unternehmenskäufen eine gesteigerte Aufklärungspflicht annimmt. Das folgt daraus, dass der Käufer bei der hinsichtlich des Kaufpreises entscheidenden Bewertung des Unternehmens in besondere Weise von den Informationen des Verkäufers abhängig ist. Für den Verkäufer bedeutet dieser strengere rechtliche Rahmen, besonders sorgfältig darauf zu achten, richtig und vollständig aufzuklären.

  

Wie bei jedem anderen Schadensersatzanspruch auch muss die Verletzung der Aufklärungspflicht schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich, erfolgt sein. Demnach genügt zwar grundsätzlich einfache Fahrlässigkeit. Allerdings wird es durch vertragliche Haftungsausschlüsse und den Vorrang des gesetzlichen Gewährleistungsrechts regelmäßig darauf ankommen, ob der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat. Die Haftung für Vorsatz kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden, auch nicht für „nur" bedingten Vorsatz.

 

Wie wirkt sich eine Due Diligence aus?

Nahezu jedem Unternehmenskauf geht eine sog. Due Diligence (DD) voraus, also eine Prüfung des zum Verkauf stehenden Unternehmens durch den Käufer. Es gibt dabei verschiedene Ansätze, wie sich eine DD auf die Aufklärungspflichten des Käufers auswirken könnte. Man könnte annehmen, dass eine unterlassene DD im Sinne einer fahrlässig herbeigeführten Unkenntnis zu Rechtsverlusten des Käufers führt. Das wird mehrheitlich allerdings anders gesehen: Eine DD sei eine freiwillige Angelegenheit, nicht mehr. Relevanter ist regelmäßig die Frage, ab wann ein Käufer gehalten gewesen sein könnte, Nachfragen zu in der DD offengelegten Informationen zu stellen. Wenn ein Käufer bestimmten offengelegten Themen nicht nachgeht, kann das zum berechtigten Eindruck des Verkäufers führen, es komme dem Käufer diesbezüglich nicht auf eine weitere Aufklärung an. Vorsichtig muss zudem der Käufer agieren, der sich vertraglich alle in der DD offengelegten Informationen als bekannt zurechnen lässt, was nicht selten vereinbart wird.

 

Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens

Sofern der Verkäufer Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt haben sollte, ist die Rechtsfolge zu klären. Bei Ansprüchen aus c.i.c. gilt das gesetzliche Schadensrecht. Der Käufer ist dabei so zu stellen, als hätte der Verkäufer den Käufer pflichtgemäß aufgeklärt. Ersatzfähig ist dabei regelmäßig der sog. Vertrauensschaden. Der Käufer kann dabei wählen:

  • Variante 1: Der Käufer verlangt die komplette Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrages. Das gekaufte Unternehmen bzw. die Geschäftsanteile sind dann Zug-um-Zug gegen den gezahlten Kaufpreis zurück zu übertragen. Auch in dieser Konstellation kann dem Käufer ein Schaden, etwa in Form von Finanzierungskosten, entstanden sein, der zusätzlich geltend gemacht werden kann.
  • Variante 2: Der Käufer hält am Vertrag fest und verlangt darüber hinaus Schadensersatz. Ersatzfähig ist dabei der sog. Restvertrauensschaden, also der Betrag, um den der Käufer das Unternehmen „zu teuer" erworben, ob er also einen Preis für das Unternehmen gezahlt hat, der über dem Unternehmenswert liegt. Dieser ist nach den anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren der Unternehmensbewertung zu ermitteln (Ertragswert-, DCF- oder Multiplikatorverfahren). Dabei muss der Käufer nicht den Beweis führen, dass sich der Verkäufer auf diese Konditionen auch tatsächlich eingelassen hätte, vielmehr müsste der Verkäufer einen entsprechenden Gegenbeweis führen.
      

Fazit

Die (vermeintliche) Verletzung von Aufklärungspflichten spielt regelmäßig eine entscheidende Rolle in aus Unternehmenskäufen resultierenden Streitigkeiten. Ob ein Anspruch in einer Klage oder Schiedsklage erfolgreich durchgesetzt oder abgewehrt werden kann, hängt nach unserer Erfahrung aus zahlreichen komplexen Post-M&A-Streitigkeiten von Folgendem ab: Werden (a) die Besonderheiten der jeweiligen Transaktion an sich und (b) der ausdifferenzierte rechtliche Rahmen zur vorvertraglichen Haftung des Verkäufers bei M&A-Deals hinreichend berücksichtigt? Und gelingt es, die jeweilige Prozessstrategie hierauf passgenau einzustellen? Jeder Konflikt erfordert dabei eine eigene, sorgfältig erarbeitete Herangehensweise.

Dabei sollte nicht verkannt werden, worum es lange nach Signing und Closing eigentlich geht: Den Erfolg oder Misserfolg der gesamten Transaktion.

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