China errichtet Internationales Handelsgericht für die BRI

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veröffentlicht am 25. September 2018 / Lesedauer: ca. 2 Minuten
 
Am 29. Juni 2018 hat der Oberste Volksgerichtshof Chinas (Supreme People’s Court - SPC) offiziell das Erste und Zweite Internationale Handelsgericht (China International Commercial Court - CICC) mit Sitz in Shenzhen und Xi'an eröffnet. Das CICC dient in erster Linie zur Beilegung internationaler Handelsstreitigkeiten im Rahmen der Belt & Road Initiative. Beide Gerichte werden vom SPC beaufsichtigt.
    

       
Die Handelsgerichte sind zuständig bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 300 Mio. RMB und wenn die Parteien die Zuständigkeit des SPC vereinbart haben oder auch bei Rechtsstreitigkeiten von nationaler Bedeutung. Daneben kann das CICC auch durch Verweisung von Rechtsstreitigkeiten durch andere Gerichte Zuständigkeit erlangen.
 

Entscheidungen werden durch Kammern bestehend aus mindestens drei Richtern getroffen. Bei Auswahl der Richter wird auf umfangreiche Erfahrung auf den Gebieten internationaler Handel und Investitionen sowie auf profunde englische Sprachkenntnisse geachtet. Daneben ist eine Expertenkommission (International Commercial Expert Committee – ICEC) etabliert worden, welche unter anderem das Gericht bei der Entscheidungsfindung berät und unterstützt.
 

Das CICC verknüpft herkömmliche Gerichtsverfahren, Mediation und Schiedsverfahren. Im Falle eines herkömmlichen Gerichtsverfahrens ist das Urteil des CICC endgültig und rechtskräftig. Einigen sich die Parteien auf ein Mediationsverfahren, kann das CICC Mitglieder des ICEC als Mediatoren benennen und ein auf der Vergleichsvereinbarung beruhendes Urteil erlassen. Vereinbaren die Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens, kann das CICC u.a. vorläufige Anordnungen treffen (Sicherungsmaßnahmen, einstweilige Verfügungen usw.) aber auch einen Schiedsspruch aufheben oder vollstrecken.
 

Daneben bestehen einige Verfahrenserleichterungen. So müssen beispielsweise bei Einverständnis der Gegenpartei keine chinesischen Übersetzungen englischsprachiger Dokumente vorgelegt werden, Beweisaufnahmen können durch die Nutzung von Informationstechnologie erfolgen, die notarielle Beglaubigung im Ausland erbrachter Beweise ist nicht mehr erforderlich oder die vorrangige Anwendung des von den Parteien vereinbarten Rechts gegenüber abweichenden chinesischen Normen.
 

Wie bei jeder neuen Initiative bestehen weitere verfahrenstechnische und praktische Fragen, wie beispielsweise, ob Englisch als Verfahrenssprache gewählt werden kann oder ob auch ausländische Schiedsinstitutionen einbezogen werden. Es ist zu erwarten, dass zeitnah weitere Regeln und Richtlinien veröffentlicht werden.
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