Änderungen für das Abschlussjahr 2018 und später

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​Zum 1. Januar 2019 tritt der neue Leasingstandard IFRS 16 in Kraft. Die Erstanwendung birgt für viele IFRS-Bilanzierer noch große Herausforderungen, da die Vorarbeiten der letzten Jahre nun auf die Probe gestellt werden und die Auswirkungen des IFRS 16 auf das Bilanzbild nun deutlich werden. Bei Ihren Abschlussarbeiten für 2018 sollten Sie aber auch die weiteren kleineren Standardänderungen im Blick haben. Hierüber möchten wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über diese geben. So sind Sie bestens für die bevorstehende Berichtssaison gerüstet. Gutes Gelingen und einen weiterhin guten Start in ein frohes und erfolgreiches neues Jahr 2019!

 

 

Überblick über die neuen und geänderten Standards sowie Interpretationen 

​Standard

​Titel
​Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab
Jährliche Verbesserungen an den IFRSZyklus 2014-20161. Januar 2017/
1. Januar 2018
Änderungen an
IFRS 4

Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4

Versicherungsverträge

1. Januar 2018
IFRS 9Finanzinstrumente1. Januar 2018
IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden1. Januar 2018
Klarstellungen zu ​
IFRS 15
Erlöse aus Verträgen mit Kunden1. Januar 2018
​Änderungen an
IAS 40
Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien​1. Januar 2018
Änderungen an
IFRS 2
​Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung1. Januar 2018
IFRIC 22Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen1. Januar 2018
IFRS 16Leasingverhältnisse1. Januar 2019
Änderungen an
IFRS 9
Vorfälligkeitsentschädigung mit negativer Ausgleichsleistung 1. Januar 2019
Änderungen an
IAS 28
Langfristig gehaltene Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures1. Januar 2019
IFRIC 23Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung1. Januar 2019
​Jährliche Verbesserungen an den IFRSZyklus 2015-2017​1. Januar 2019
Änderungen an
IAS 19
​ Planänderungen, -kürzungen oder
-abgeltung
1. Januar 2019
Einzelne Standards Änderungen von Verweisen zum aktualisierten Rahmenkonzept in den
IFRS Standards
1. Januar 2020
Änderungen an
IFRS 3
Definition eines Geschäftsbetriebs1. Januar 2020
Änderungen an
IAS 1 und IAS 8
​Definition von Wesentlichkeit 1. Januar 2020

 

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen und Neuerungen


Standard: Jährliche Verbesserungen an den IFRS

Titel: Zyklus 2014-2016

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

Am 8. Dezember 2016 hat das IASB den Änderungsstandard „Jährliche Verbesserungen an den IFRS (2014-2016)” veröffentlicht. Die vorgesehenen Änderungen im Rahmen des Zyklus 2014-2016 mit Erstanwendungszeitpunkt zum 1. Januar 2018 umfassen zwei Standards und betreffen im Einzelnen:

IFRS 1: Streichung der kurzfristigen Befreiungen für erstmalige Anwender (Paragraphen E3-E7), da diese ihren beabsichtigten Zweck erfüllt haben.

IAS 28: Klarstellung, dass das Wahlrecht zur erfolgswirksamen Fair Value-Bewertung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bei Anwendern, denen diese Option zusteht (z.B. Venture-Capital-Gesellschaften), für jede Beteiligung neu ausgeübt werden kann (investment on investment basis).

Außerdem enthalten die jährlichen Verbesserungen eine Änderung an IFRS 12 mit Erstanwendungszeitpunkt zum 1. Januar 2017.

IFRS 12: Klarstellung hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Standards (mit Ausnahme der Paragraphen B10-B16) in Bezug auf Beteiligungen, die zu Veräußerungs- bzw. Aus schüttungszwecken gehalten werden oder als aufgegebene Geschäftsbereiche gem. IFRS 5 eingestuft wurden.

Das EU-Endorsement erfolgte erst am 7. Februar 2018. Die EU Kommission bestätigt, dass die Änderung rückwirkend anzuwenden ist.

 

Standard: Änderungen an IFRS 4

Titel: Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4 Versicherungsverträge

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

Ursächlich für die Änderungen ist die Forderung nach Aufschiebung der verpflichtenden Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen, um Einklang mit der verpflichtenden Anwendung des überarbeiteten IFRS 4 ab dem 1. Januar 2021 sicherzustellen. Es bestehen zwei optionale Ansätze:

  1. Überlagerungsansatz (overlay approach): Ein Unternehmen kann den Ergebniseffekt aus der Erstanwendung von IFRS 9 von erfolgswirksamen zum Fair Value bilanzierten Vermögenswerte in das sonstige Ergebnis umgliedern, falls nach IAS 39 keine ergebniswirksame Fair Value-Bewertung erfolgt ist. Diese Option ist nicht mehr anwendbar, falls der überarbeitete IFRS 4 angewendet oder die Nutzung freiwillig eingestellt wird.
  2. Aufschubansatz (temporary exemption from applying IFRS 9): Ein Unternehmen, dessen hauptsächliche Geschäftstätigkeit die Ausgabe von Versicherungsverträgen nach IFRS 4 ist, kann von einer temporären Ausnahme bei der Anwendung von IFRS 9 Gebrauch machen. Diese Option endet bei Erstanwendung des überarbeiteten IFRS 4, jedoch spätestens zum 1. Januar 2021.

Ein Unternehmen wendet den overlay approach rückwirkend auf qualifizierende Vermögenswerte an, sobald es das erste Mal IFRS 9 anwendet. Der Aufschubansatz ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

 

Das EU-Endorsement erfolgte am 3. November 2017.

 

Standard IFRS 9

Titel: Finanzinstrumente

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

IFRS 9 regelt die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten sowie die Bilanzierung von Derivaten bzw. Sicherungsbeziehungen. Der Standard wird IAS 39 Finanzinstrumente ablösen. Nicht ersetzt werden die Regelungen für einen Portfolio-Fair-Value-Hedge gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39. Dieser Teil wird in einem gesonderten Projekt „Macro Hedge” weiterverfolgt.
Die Übernahme in EU-Recht erfolgte am 22. November 2016. Detailliertere Informationen zu IFRS 9 können Sie unserem „Im Fokus” Beitrag zu diesem Thema in der Dezember 2018 entnehmen.

Standard: IFRS 15

Titel: Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

Das IASB veröffentlichte im Mai 2014 „IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden”. Daraus ergeben sich neue Regelungen zu Zeitpunkt und Höhe der Erfassung von Umsatzerlösen. IFRS 15 ersetzt vollständig die bisherigen Vorschriften zur Umsatzrealisierung, bestehend aus den Standards IAS 18 und IAS 11 sowie diversen Standardinterpretationen, und regelt mehrere Aspekte neu.
 
Das EU-Endorsement erfolgte zum 22. September 2016. Detailliertere Informationen zu IFRS 9 können Sie unserem „Im Fokus” Beitrag zu diesem Thema in der Ausgabe II/2017 entnehmen.  
 

Standard: Klarstellungen zu IFRS 15

Titel: Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

Die Klarstellungen zu IFRS 15 beinhalten drei konkrete Änderungen und erleichternde Übergangsregelungen zu IFRS 15. Die Übergangsregelungen betreffen zwei Erleichterungen für die Praxis. Zum einen muss ein Unternehmen Verträge nicht neu darstellen, die zu Beginn der frühesten dargestellten Periode abgeschlossen sind. Zum anderen werden die Auswirkungen aller Änderungen, die vor der frühesten dargestellten Periode vorgenommen wurden, aggregiert ausgewiesen.

Das Inkrafttreten erfolgt somit zum gleichen Zeitpunkt wie die Einführung des IFRS 15 selbst. Die Übernahme in EU-Recht erfolgte am 31. Oktober 2017. Detailliertere Informationen zu IFRS 15 können Sie unserem „Im Fokus” Beitrag in der Ausgabe II/2017 entnehmen.

 

Standard: Änderungen an IAS 40

Titel: Als Finanzinstrumente gehaltene Immobilien

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

Die Änderung enthält Leitlinien zur Übertragung in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien. Die Änderung besagt, dass eine Übertragung möglich ist, sobald es Belege für eine Nutzungsänderung gibt. Nutzungsänderung bedeutet, dass die Immobilie die Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie nun erfüllt bzw. nicht mehr erfüllt.

Die Übernahme in EU-Recht erfolgte am 14. März 2018.

 

Standard: Änderungen an IFRS 2

Titel: Anteilsbasierte Vergütung

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

Die Änderungen an IFRS 2 beinhalten Klarstellungen bezüglich der Bilanzierung bestimmter anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Barausgleich. IFRS 2 schreibt vor, dass Unternehmen Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen in ihrem Abschluss auszuweisen haben. Diese enthalten Klarstellungen bezüglich der Bilanzierung bestimmter anteilsbasierter Vergütungstransaktionen und erstrecken sich auf folgende Themen:
  1. Berücksichtigung marktbezogener und nicht-marktbezogener Ausübungsbedingungen bei der Bewertung von in bar erfüllten Zusagen,
  2. Klassifizierung anteilsbasierter Vergütung, die mit Steuereinbehalt erfüllt werden,
  3. Bilanzierung und Modifikation von Erfüllung in bar zu Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten.  

Die Übernahme in europäisches Recht erfolgte am 26. Februar 2018.

 

Standard: Änderungen an IFRIC 22

Titel: Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2018

Die Interpretation stellt die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen klar, die den Erhalt oder die Zahlung von Gegenleistungen in fremder Währung beinhalten. Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Transaktion ist die erstmalige Erfassung des sich aus der Vorauszahlung ergebenden nicht monetären Vermögenswerts, bzw. der nicht monetären Schuld aus aufgeschobenem Ertrag. Gibt es im Voraus mehrere Zahlungen oder Erhalte, wird ein Transaktionszeitpunkt für jede Zahlung und jeden Erhalt bestimmt.

Das EU-Endorsement erfolgte am 28. März 2018.

 

Standard: Änderungen an IFRS 16

Titel: Leasingverhältnisse

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2019

IFRS 16 wird zukünftig die Standards und Interpretationen IAS 17, IFRIC 4, SIC- 15 und SIC- 27 ersetzen. Mit den Neuregelungen entfällt in Zukunft die Unterscheidung zwischen Finance- und Operating-Lease-Vereinbarungen. Stattdessen hat der Leasingnehmer das wirtschaftliche Recht am Leasinggegenstand in Form eines Nutzungsrechts zu bilanzieren, das über die Laufzeit des Leasingvertrages abgeschrieben wird. Korrespondierend dazu ist eine Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts der künftigen Leasingzahlungen zu passivieren und mittels der Effektivzinsmethode fortzuführen. Die Bilanzierung beim Leasinggeber wird sich dagegen im Vergleich zu IAS 17 im Wesentlichen nicht ändern.

Das EU-Endorsement erfolgte am 31. Oktober 2017. Detailliertere Informationen zu IFRS 16 können Sie unserem „Im Fokus” Beitrag zu diesem Thema in der Ausgabe II/2018 entnehmen.

 

Standard: Änderungen an IFRS 9

Titel: Finanzinstrumente – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2019

Die Änderung betrifft die Klassifizierung von Finanzinstrumenten mit Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung. Die Zahlungsstrombedingung ist nach den bisherigen Vorschriften nicht erfüllt, wenn der Kreditgeber im Fall einer Kündigung durch den Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten muss. Die Neuregelung sieht vor auch bei negativen Ausgleichszahlungen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (bzw. erfolgsneutral zum Fair Value) zu ermöglichen. Ebenfalls klargestellt wurde, dass der Buchwert einer finanziellen Verbindlichkeit nach einer Modifikation unmittelbar erfolgswirksam anzupassen ist.

Das EU-Endorsement erfolgte am 22. März 2018.

 

Standard: Änderungen an IAS 28

Titel: Langfristig gehaltene Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2019

Die Änderungen betreffen die Klarstellung des Ausschlusses von Beteiligungen i. S. d. IAS 28 aus dem Anwendungsbereich von IFRS 9. IFRS 9 wird nicht auf Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture angewendet, die nach der Equity-Methode bilanziert werden. Die Anwendung von IFRS 9 erfolgt jedoch auf langfristige Beteiligungen, die einen Teil der Nettoinvestition an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture ausmachen.

Die Übernahme in EU-Recht wird für das erste Quartal 2019 erwartet.

 

Standard: Änderungen an IFRIC 23

Titel: Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2019

Die neue Interpretation klärt die Unsicherheiten über die für das Geschäftsjahr zu zahlende Steuerlast, wenn die steuerliche Anerkennung vorgenommener Gestaltungen erst später geklärt werden kann. Wenn steuerlich die Anerkennung zwar unsicher, aber wahrscheinlich ist, erfolgt die Bilanzierung im Einklang mit der Steuererklärung, wobei die Unsicherheit unberücksichtigt bleibt. Wenn die steuerliche Anerkennung nicht wahrscheinlich ist, erfolgt die Bewertung der Steuerlast entweder nach dem wahrscheinlichsten Wert oder dem Erwartungswert.

Das EU-Endorsement erfolgte am 23. Oktober 2018.


Standard: Jährliche Verbesserungen an den IFRS

Titel: Zyklus 2015-2017

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2019

Am 12. Dezember 2017 hat das IASB den Änderungsstandard Jährliche Verbesserungen an den IFRS (Zyklus 2015-2017) veröffentlicht. Die vorgesehenen Änderungen umfassen drei Standards und betreffen im Einzelnen:

  1. IFRS 3 und IFRS 11: Klarstellung zur Bilanzierung von zuvor gehaltenen Anteilen an Joint Operations für den Fall des Erreichens erstmaliger gemeinsamer Kontrolle. Erlangt ein Investor erstmalig alleinige Kontrolle, ist eine Neubewertung der zuvor gehaltenen Anteile vorzunehmen. Wird hingegen lediglich gemeinsame Kontrolle erworben, besteht kein Anlass für eine Neubewertung.
  2. IAS 12: Klarstellung zur Bilanzierung steuerlicher Effekte aus Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital ausgewiesen werden. Dadurch wurde verdeutlicht, dass alle ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividenden im Betriebsergebnis auszuweisen sind, unabhängig davon wie sie entstehen.
  3. IAS 23: Klarstellung zur Bestimmung von Fremdkapitalkosten, wenn ein bislang in Bau befindlicher Vermögenswert fertig gestellt wurde. Klärung, dass Fremdmittel, die für einen qualifizierten Vermögenswert aufgenommen worden sind, nach Fertigstellung oder Verkauf dieses Vermögenswerts auch für die Finanzierung anderer Vermögenswerte zur Verfügung stehen.

Das EU-Endorsement erfolgt im Jahr 2019. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Standard: Änderungen an IAS 19

Titel: Planänderungen,-kürzungen oder -abgeltungen

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2019

Am 7. Februar 2018 hat das IASB Änderungen an IAS 19 veröffentlicht. Durch Änderungen, Kürzungen oder Abgeltungen von Pensionsplänen kann es unterjährig zu außerplanmäßigen Abweichungen kommen.  Durch die Änderungen an IAS 19 wird nun spezifisch vorgegeben, dass nach einer unterjährigen Änderung, Abgeltung oder Kürzung eines leistungsorientierten Pensionsplans der laufende Dienstaufwand und die Nettozinsen für die verbleibende Periode unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu errechnen sind.

Des Weiteren enthält die Änderung eine Klarstellung wie sich Änderungen, Kürzungen oder Abgeltungen an den Plänen auf die geforderte Vermögenswertobergrenze auswirken.

Das EU-Endorsement wird im Frühjahr 2019 erwartet. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Standard: Einzelne Standards

Titel: Änderungen von Verweisen zum aktualisierten Rahmenkonzept in den IFRS Standards

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2020

Das IASB hat eine überarbeitete Fassung des Rahmenkonzepts veröffentlicht.
Da die einzelnen Standards und Interpretationen des IFRS-Regelwerks Querverweise auf das Rahmenkonzept enthalten, werden im Zuge des Änderungsprozesses die Querverweise auf die überarbeitete Fassung des Rahmenkonzeptes aktualisiert. Allerdings werden nicht alle Querverweise aktualisiert, da das IASB keine signifikanten Änderungen an bestehenden Standards vornehmen wollte.

Die Aktualisierungen der Querverweise in den einzelnen Standards sind, vorbehaltlich der für 2019 geplanten EU-Übernahme, ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Standard: Änderung an IFRS 3

Titel: Definition eines Geschäftsbetriebs

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2020

Am 22. Oktober 2018 hat das IASB Änderungen an IFRS 3 betreffend der „Definition eines Geschäftsbetriebs” veröffentlicht. Mithilfe der Änderung soll künftig besser abgrenzbar sein, ob ein Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerte erworben wurde. Durch die Änderung werden Textziffern im Anhang, den Anwendungsleitlinien und Beispiele ergänzt, welche die drei Elemente eines Geschäftsbetriebs klarstellen.

Das EU-Endorsement steht noch aus.

 

Standard: Änderung an IAS 1 und IAS 8

Titel: Definition von Wesentlichkeit

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2020

Am 31. Oktober 2018 hat das IASB Änderungen bezüglich der Definition von Wesentlichkeit von Abschlussinformationen veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die Standards IAS 1 „Darstellung des Abschlusses” und IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler”. Zusammen mit zusätzlichen Anwendungserläuterungen sollen die Änderungen insbesondere dem Ersteller eines IFRS-Abschlusses die Beurteilung von Wesentlichkeit erleichtern. Zudem wird mit den Änderungen sichergestellt, dass die Definition von Wesentlichkeit einheitlich im IFRS-Regelwerk ist.

Das EU-Endorsement ist für 2019 geplant.

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Christian Landgraf

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

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