Kurzinformationen im Überblick

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EFRAG NIMMT STELLUNG ZU ENTWURF ZU ÄNDERUNGEN AN IAS 12 (ED/2019/5 )

Die EFRAG hat im September Stellung zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 ”Latente Steuern auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus einem Einzelgeschäft” genommen.

Die vorgeschlagene Änderung behandelt die Fragestellung, wie latente Steuern bei Transaktionen, bei denen sowohl ein Vermögenswert als auch eine Verbindlichkeit erfasst werden, zu bilden sind. Als Beispielsachverhalte werden Leasingverhältnisse und Stilllegungsverpflichtungen genannt. Hintergrund der Diskussion des ED/2019/5 ist die Erkenntnis, dass Leasingraten und Stilllegungskosten bei Zahlung steuerlich abzugsfähig sind, woraus sich in der Praxis unterschiedliche Ansätze ergeben. Nach den vorgeschlagenen Änderungen sind latente Steuern bei der erstmaligen Erfassung bestimmter Transaktionen anzusetzen, soweit die Transaktion zum gleichen Betrag an aktiven und passiven latenten Steuern führt. Diese vorgeschlagene Änderung stellt eine Rückausnahme zur Regelung in IAS 12.15 b) und IAS 12.24 dar.

 

Die EFRAG unterstützt die vorgeschlagene Änderung in weiten Teilen. Betont wird die Komplexität der vorgeschlagenen Bruttomethode, nach der eine Bilanzierungseinheit in IAS 12 als Vermögenswert und Verbindlichkeit und nicht als einzelne Transaktion betrachtet wird. Die EFRAG stellt in ihrer Stellungnahme jedoch die Frage, ob das IASB mit dieser vorgeschlagenen Regelung den bestmöglichen Ansatz verfolgt. Des Weiteren wurden Bedenken hinsichtlich der Ansatzobergrenze nach IAS 12.22A (b) geäußert. Die Bedenken beziehen sich dabei auch auf die Auswirkungen in den Folgeperioden.

 

IBOR REFORM: ÄNDERUNGEN AN IFRS 9, IAS 39 UND IFRS 7 VERÖFFENTLICHT

Mit der Veröffentlichung der Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 am 26. September 2019 hat das IASB die erste Phase des Projekts ”IBOR Reform and its Effects on Financial Reporting” beendet. Durch die Änderungen werden Bilanzierungssachverhalte im Vorfeld zur Umstellung auf alternative Benchmark-Zinssätze adressiert. Weiterhin zielen die Änderungen darauf ab, bereits bestehende Hedge-Accounting-Beziehungen bilanziell fortzuführen. Sie stehen weitgehend in Einklang mit den vorangegangenen Änderungsvorschlägen in ED/2019/1 vom Mai 2019.

Inhalt der Änderungen sind drei Ausnahmen von den Hedge-Accounting-Vorschriften. So ist bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung, ob eine geplante Transaktion eintreten wird, anzunehmen, dass die Zinsbezugsgröße, die den gesicherten Zahlungsflüssen zugrunde liegt, durch die Reform nicht verändert wird (Highly-Probable-Kriterium). Ebenfalls ist ein unveränderter Benchmark-Zinssatz bei der Effektivitätsbeurteilung eine Sicherungsbeziehung heranzuziehen (IFRS 9 & IFRS 39). Außerdem ist die separat identifizierbare Risikokomponente zu Beginn des Sicherungsgeschäfts für die Absicherung einer Benchmark-Komponente, welche nicht vertraglich festgelegt ist, ausreichend.


Daneben wurden noch zusätzliche Erleichterungen bei den sog. Redeliberations durch das IASB beschlossen:

  •  Ausnahme zur von IAS 39 geforderten retrospektiven Beurteilung, sodass es möglich ist, Hedge Accounting bei Sicherungsbeziehungen fortzuführen, auch wenn deren Wirksamkeit nicht im Bereich von 80 – 125 % liegt;
  • Keine Neueinschätzung, ob die Risikokomponente im Falle einer späteren Neugestaltung des Grundgeschäfts in derselben Sicherungsbeziehung separat identifizierbar ist, sofern ein abgesichertes Grundgeschäft innerhalb eines Makro Hedges designiert wurde;
  • Vereinfachung der im Änderungsentwurf vorgeschlagenen Angabevorschriften.

Die Änderungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2020 oder später anzuwenden. Die zweite Phase des IBOR Projekts wurde bereits im August 2019 gestartet und befasst sich mit der bilanziellen Abbildung der eigentlichen Umstellung auf alternative Benchmark-Zinssätze.

 

REFERENTENENTWURF ZUR UMSETZUNG DES ESEF VERÖFFENTLICHT

Der durch die Europäische Kommission verabschiedete Entwurf der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu einem sogenannten European Single Electronic Format (ESEF) führt dazu, dass Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, die Finanzberichte für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2020 in einem einheitlichen und digitalen Format veröffentlichen müssen. Ab 2020 sind zunächst die primären Abschlussbestandteile des IFRS-Konzernabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und sonstigem Ergebnis, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung) sowie zehn allgemeine Unternehmensinformationen (wie Name, Sitz und Rechtsform) auszuzeichnen. Nach einer Übergangsphase von zwei Jahren ist ab 2022 die Auszeichnung auf die gesamten Anhangangaben auszuweiten. Aufgrund dieses engen zeitlichen Rahmens haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen am 23. September 2019 einen gemeinsamen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des ESEF öffentlich gemacht.

 

Zu den wesentlichen Inhalten des Referentenentwurfs zählt, dass das Format der Extensible Hyper Text Markup Language (XHTML) für die elektronische Erstellung der Jahres- und Konzernabschlüsse, der dazugehörigen Lageberichte, sowie (Konzern-)Bilanz- und (Konzern-) Lageberichtseide anzuwenden ist. Die Auszeichnung der entsprechenden Konzernabschlüsse nach IFRS hat in der Inline eXtensible Business Reporting Language (iXBRL), basierend auf der ESEF-Taxonomie zu erfolgen. Ferner sind auch die elektronischen Vorgaben zur Unterzeichnung der Abschlüsse und Bilanzeide einzuhalten.

 

Gemäß dem Referentenentwurf sind diese elektronischen Dokumente Gegenstand der sich anschließenden Vorschriften zur Offenlegung, Abschlussprüfung und Bilanzkontrolle.

 

Auch im Gesellschaftsrecht kommt es zu entsprechenden Änderungsvorschlägen. So soll die Internetpublizität (z. B. der Informationen für die Gesellschafter im Vorfeld zu einer Versammlung zur Feststellung bzw. Billigung des Jahres-/Konzernabschlusses) die bisherige Erteilung von Abschriften und Auslage der Unterlagen im Geschäftsraum ersetzen.

 

Das Wertpapierhandelsgesetz soll hingegen unverändert bleiben, da die Delegierte Verordnung 2019/815 (ESEF-Verordnung) unmittelbare Wirkung auf die Erstellung von Jahresfinanzberichten (vorbehaltlich der Befreiungsvorschrift  § 114 Abs. 1 WpHG) und deren Bestandteile entfaltet.

 

Die Einreichungsfrist von Stellungnahmen zum Referentenentwurf endete am 11. Oktober 2019.

 

Prozess der Berichterstellung gemäß ESEF

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