Kurzinformationen im Überblick

PrintMailRate-it

DRSC NIMMT STELLUNG ZU Entwurf zu änderung an ias 12 (ED/2019/5)


Das DRSC hat am 25. Oktober 2019 zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 ”Latente Steuern auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus einem Einzelgeschäft“ Stellung genommen.

Die vorgeschlagene Änderung behandelt die Fragestellung, wie latente Steuern bei Transaktionen, bei denen sowohl ein Vermögenswert als auch eine Verbindlichkeit erfasst werden, zu bilden sind. Als Beispielsachverhalte werden Leasingverhältnisse und Stilllegungsverpflichtungen genannt. Hintergrund der Diskussion des ED/2019/5 ist die Erkenntnis, dass Leasingraten und Stilllegungskosten bei Zahlung steuerlich abzugsfähig sind, woraus sich in der Praxis unterschiedliche Ansätze ergeben. Nach den vorgeschlagenen Änderungen sind latente Steuern bei der erstmaligen Erfassung bestimmter Transaktionen anzusetzen, soweit die Transaktion zum gleichen Betrag an aktiven und passiven latenten Steuern führt. Diese vorgeschlagene Änderung stellt eine Rückausnahme zur Regelung in IAS 12.15 b) und IAS 12.24 dar.

Das DRSC unterstützt die im Standardentwurf vorgeschlagenen Änderung in weiten Teilen. Bedenken äußerte das DRSC allerdings hinsichtlich der vorgeschlagenen Ansatzobergrenze nach IAS 12.22A. Demnach soll die Höhe der passiven latenten Steuern beim erstmaligen Ansatz auf die Höhe der aktiven latenten Steuern aus derselben Transaktion beschränkt werden. Insgesamt hält das DRSC die pragmatische Lösung zwar für nachvollziehbar, jedoch bestehen diverse offene Fragen, die das DRSC im Detail in seiner Stellungnahme an das IASB adressiert.

 


IDW veröffentlicht Modulentwurf M2 zu IFRS 9  


Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 7. November 2019 den Modulentwurf M2 zu IFRS 9 zum Thema ”Vereinbarkeit des Geschäftsmodells ”Halten“ im Sinne von IFRS 9 mit dem Verkauf von Forderungen im Rahmen von Factoring Vereinbarungen“ veröffentlicht. Das IDW zielt speziell auf Verkäufe von kurzfristig fälligen Forderungen im Rahmen von Factoring Vereinbarungen ab, die ein planmäßiges automatisches Anbieten der Forderungen zum Verkauf vorsehen. Die Kategorisierung von finanziellen Vermögenswerten in das Geschäftsmodell ”Halten“ sowie die Erfüllung der Zahlungsstrombedingung werden für die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorausgesetzt.

 

Der Modulentwurf zeigt auf, wie die Zuordnung zum Geschäftsmodell bei den oben genannten Factoring Vereinbarungen vorzunehmen ist. Die Kommentierungsfrist endet am 7. Januar 2020.

 


IDW veröffentlicht Modulentwurf M3 zu IFRS 9

 

Am 12. November 2019 veröffentlichte das IDW den Modulentwurf M3 zu IFRS 9 zum Thema ”Beurteilung der Zahlungsstrombedingung bei unterschiedlichen Zugangszeitpunkten von Finanzinstrumenten mit identischen Vertragsbedingungen“. Der Entwurf wurde als Teil der Modulverlautbarung IDW RS HFA 50 verabschiedet.

Grundsätzlich ist es im Rahmen der Klassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts nach IFRS 9 erforderlich, die Erfüllung der Zahlungsstrombedingung zu beurteilen. Das IDW klärt im Modulentwurf, ob die Vertragsbedingungen eines finanziellen Vermögenswerts zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungen führen, die ausschließlich Tilgungen und Zinsen auf das ausstehende Kapital darstellen. Anlass für den neuen Modulentwurfs ist die in der Praxis häufig aufkommende Frage, inwieweit im Fall von abweichenden Ausgabe- bzw. Erwerbszeitpunkten von Finanzinstrumenten mit identischen Vertragsbedingungen ggf. geänderte Umstände beim Erstansatz Auswirkung auf die Beurteilung der Zahlungsstrombedingung haben können. Die Kommentierungsfrist endet am 7. Januar 2020.

 

 

Stellungnahmen zum Referentenentwurf zum einheitlichen europäischen elektronischen Berichtsformat (ESEF)


Mit dem Ziel, mehr Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen, werden Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, für ab dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahre dazu verpflichtet, ihre Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen und digitalen Format zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung resultiert aus der delegierten EU Verordnung 2018/815 (ESEF-VO) der Europäischen Kommission. Der deutsche Gesetzgeber veröffentlichte im September 2019 den Referentenentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie. Ab 2020 sind zunächst die primären Abschlussbestandteile des IFRS-Konzernabschlusses (Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung) sowie zehn allgemeine Unternehmensinformationen (wie Name, Sitz und Rechtsform) auszuzeichnen. Mittels der Auszeichnung werden die Daten in den primären Abschlussbestandteilen durch die iXBRL-Technologie getaggt, wodurch diese maschinenlesbar gemacht werden.

Auf Basis des Referentenentwurfs werden aktuell noch diverse Themen diskutiert, z.B. ob die vorgeschlagene Verankerung des ESEF im Handelsgesetzbuch am sachgerechtesten ist. Das IDW sowie die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) schlagen in ihren Stellungnahmen zum Referentenentwurf eine Verankerung im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor. Die Stellungnahme der WPK sieht außerdem vor, die vorgesehene Pflicht der Anwendung des ESEF als handelsrechtliches Aufstellungsformat für Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht und Konzernlagebericht für kapitalmarktorientierte Unternehmen ersatzlos zu streichen. Auch das Thema Prüfungspflicht wird aufgrund der konzeptionellen Unterschiede zwischen Aufstellung und Offenlegung und der daraus unterschiedlichen prüferischen Konsequenzen kontrovers diskutiert. Aufgrund der Kritik am Referentenentwurf bleibt es spannend, wie die finale Umsetzung aussehen wird.

 

 

ESMA veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte

 

Die ESMA hat am 22. Oktober 2019 die folgenden gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte für IFRS Konzernabschlüsse des Geschäftsjahres 2019 veröffentlicht:

 

  • Spezifische Aspekte in Bezug auf IFRS 16 ”Leasingverhältnisse“ aufgrund der bestehenden Ermessensbehaftungen. Schwerpunkt soll insbesondere die Bestimmung der Laufzeit sowie die Bestimmung des Abzinsungssatzes sein; 
  • Follow up von ausgewählten Aspekten zu IFRS 9 ”Finanzinstrumente“ (bei Kreditinstituten) und IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ (bei Nicht-Finanzinstituten); und
  • Spezifische Aspekte in Bezug auf IAS 12 ”Ertragsteuern“ sowie der erstmaligen Anwendung von IFRIC 23. Zudem steht die Erfassung aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge im Fokus.
     

Daneben gibt die ESMA Hinweise zu sonstigen Themen, wie Anhangangaben, die aufgrund potentieller Auswirkungen eines neuen Referenzzinssatzes im Zusammenhang mit der Interest Rate Benchmark Reform erforderlich sind. Hier wird auf die kürzlich veröffentlichte Verlautbarung des IASB mit Änderungen an             IAS 39 und IFRS 9 aufmerksam gemacht.

Des Weiteren wird auf eine aussagekräftige und informative Lageberichterstattung hingewiesen. Hierbei hat die ESMA insbesondere folgende Punkte hervorgehoben:

  • Angabe nichtfinanzieller Informationen im Hinblick auf Klima- und Umwelt Aspekte sowie zugehörige Key Performance Measures (KPIs);
  • Spezifische Aspekte zu den Alternative Performance Measures (APMs) - insbesondere in Bezug auf Änderungen durch neue Standards;
  • Der Umsetzungsstand der Einführung des einheitlichen elektronischen Formats (ESEF) für Abschlüsse, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen; und
  • Brexit Auswirkungen.

In unserer nächsten Ausgabe werden wir Ihnen die ESMA Prüfungsschwerpunkte im Detail vorstellen.

 

 

DPR veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte

 

Die DPR veröffentlichte am 18. November 2019 die Prüfungsschwerpunkte für die neue Saison. Neben den oben genannten Schwerpunkten der ESMA zu IFRS 16, IFRS 9,IFRS 15, IAS 12 und IFRIC 23 hat die DPR die beiden folgenden Themen im Fokus:

  • Wertminderungstest nach IAS 36 beim Geschäfts- oder Firmenwert sowie bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer (insbesondere Marken); sowie
  • Konzernlageberichterstattung insbesondere im Hinblick auf die Darstellung von IFRS 16 auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Darstellung und Berechnung von bedeutsamen Leistungsindikatoren unter Berücksichtigung der Erstanwendung von IFRS 16. Ebenso wird auf die Bereinigung von Effekten bei den alternativen Leistungskennziffern sowie der Anfertigung von Überleitungsrechnungen zur Konzern GuV hingewiesen.

Auch die Prüfungsschwerpunkte der DPR werden wir Ihnen im Detail in unserer nächsten Ausgabe  vorstellen.

 

 

IDW veröffentlicht Modulentwurf M1 zu IFRS 16

 

Am 27. November 2019 veröffentlichte das IDW den Modulentwurf IFRS 16-M1 zur ”Bilanzierung von Erbbaurechtsverträgen nach deutschem Recht“. Der Entwurf ist Teil der Modulverlautbarung                             IDW RS HFA 50.


Fraglich ist im Zusammenhang mit Erbbaurechtsverträgen, ob lediglich ein Nutzungsrecht oder faktisch sogar die Kontrolle über das Grundstück übertragen wird. Bei faktischem Kontrollübergang läge wirtschaftlich betrachtet ein Kauf vor, der nicht als Leasingverhältnis nach IFRS 16 sondern als Grundstückserwerb nach     IAS 16 (Sachanlagen) zu bilanzieren wäre.

Die Kommentierungsfrist endet am 3. Februar 2020.

 

 

IDW veröffentlicht Modulentwurf M2 zu IFRS 16

 

Das IDW veröffentlichte am 27. November 2019 den Modulentwurf IFRS 16-M2 zur ”Bilanzierung von Vereinbarungen zur Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmern“. Der Entwurf ist Teil der Modulverlautbarung IDW RS HFA 50.

Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber aufgrund der Nutzungsüberlassung eines Fahrzeugs an den Arbeitnehmer gleichzeitig auch Leasinggeber in einem Leasingverhältnis mit dem Arbeitnehmer ist (”Unterleasingverhältnis“) oder ob diesbezüglich nur eine Art der Mitarbeitervergütung im Sinne des IAS 19 vorliegt.

Die Kommentierungsfrist endet am 3. Februar 2020.

 

 

IDW veröffentlicht Modulentwurf M3 zu IFRS 16

 

Am 27. November 2019 veröffentlichte das IDW den Modulentwurf IFRS 16-M3 zur ”Bilanzierung von Mieterdarlehen aus Immobilienleasingverträgen". Der Entwurf ist Teil der Modulverlautbarung IDW RS HFA 50.

 

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das Mieterdarlehen eine Restwertgarantie des Leasingnehmers im Sinne von IFRS 16 darstellt und wie das Mieterdarlehen zu Beginn und während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu bilanzieren ist. Außerdem ist fraglich, auf welchen Wert das Nutzungsrecht abzuschreiben ist und, sofern ein Teil des Mieterdarlehens als finanzielle Forderung zu erfassen ist, wie die Bilanzierung dieser Forderung nach IFRS 9 zu erfolgen hat.

 

Die Kommentierungsfrist endet am 3. Februar 2020.

 


EU Übernahme von Änderungen von Verweisen zum aktualisierten Rahmenkonzept in den IFRS


Mit der am 6. Dezember 2019 in ihrem Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EG) 2019/2075 vom                   29. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wurden die Änderungen von Verweisen zum aktualisierten Rahmenkonzept von der EU übernommen. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Dezember 2020 beginnen in Kraft. Für die inhaltliche Zusammenfassung verweisen wir auf unseren Fokus-Artikel.  

 

 

IASB VERÖFFENTLICHT VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN: ”ALLGEMEINE DARSTELLUNG UND ANGABEN“ (ED/2019/7)

 

Das IASB hat am 17. Dezember 2019 den Entwurf eines neuen Standards ”allgemeine Darstellung und Angaben“ in ED/2019/7 veröffentlicht. Der Standard soll IAS 1 ”Darstellung des Abschlusses“ ersetzen. Um höhere Vergleichbarkeit zu schaffen schlägt das IASB vor, den Inhalt und die Struktur der Hauptabschlussbestandteile zu verbessern. Die vorgeschlagenen Änderungen enthalten folgende Punkte, in Bezug auf die verbesserte Darstellung der finanziellen Leistung eines Unternehmens:

 

  • Einführung zusätzlicher Zwischensummen sowie verbindlicher Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung;
  • Zusätzliche Leitlinien und Grundsätze zur (Dis)Aggregation von Abschlussposten;
  • Leitlinien zur Erläuterung und Angabe von Leistungskennzahlen, die von der Unternehmensleitung definiert sind, im Anhang;
  • Verbesserungen in der Cash-Flow Rechnung.

Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 30. Juni 2020 erbeten.

 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Christian Landgraf

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

Partner

+49 911 9193 2523

Anfrage senden

Contact Person Picture

Thomas Rattler

Diplom-Betriebswirt (FH), CPA, Wirtschaftsprüfer

Partner

+49 911 9193 2524

Anfrage senden

Contact Person Picture

Karsten Luce

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Partner

+49 911 9193 2521

Anfrage senden

Contact Person Picture

Jan Henning Storbeck

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer

Partner

+49 30 8107 9578

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu