Keine Ablösezahlung bei Mietvertragsunterzeichnung durch einen Dritten

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Amtsgericht München, Urteil vom 12.12.2017, Az.: 414 C 11528/17

Der Bezug einer Wohnung durch den Ablöseschuldner ist mit der Mietvertragsunterzeichnung durch eben diesen nicht gleichzusetzen.

 

Die Parteien schlossen einen Ablösevertrag. Dieser regelte, dass der Beklagte die Küchenmöbel, Spülmaschine und diverse Lampen gegen Zahlung einer Ablöse von EUR 3.000,00 von der Klägerin, also

die Vormieterin, erwerben sollte. Der Ablösevertrag war aufschiebend bedingt durch das Zustandekommen eines Mietvertrags in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer des Objekts. Der Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit, dass er an der Übernahme der Küche nicht mehr interessiert sei. Nachmieter wurde nicht der Beklagte, sondern seine Mutter. Der Beklagte bezog aber die Wohnung mit zwei anderen Personen. Die Klägerin vertritt deswegen die Auffassung, dass er das Ablösegeld aus der Vereinbarung schulde, da es nicht auf die formale Stellung als Mietvertragspartei, sondern die tatsächliche Stellung als Mieter ankomme.

 

Das Amtsgericht München folgte nicht der Auffassung der Klägerin. Die Klägerin habe keinen Anspruch

auf Zahlung der Ablöse, da die im Vertrag genannte Bedingung nicht eingetreten sei. Aus dem Mietvertrag ginge hervor, dass nicht der Beklagte, sondern seine Mutter Mietvertragspartei sei. Aufgrund des klaren Wortlauts des Ablösevertrags, kann es nicht auf die tatsächliche Mietereigenschaft ankommen, sondern

auf diejenige  Person, die aus dem Mietvertrag als Mieter hervorgeht, da der Ablösevertrag an die Unterzeichnung des Mietvertrages anknüpft. Der Beklagte sei auch schutzwürdig, weil er ein Interesse daran hat, die Küche nur abzulösen, wenn er auch die formale Stellung einer Mietvertragspartei hat.

 

Fazit:

Ist ein Ablösevertrag aufschiebend bedingt auf die Unterzeichnung des Mietvertrags, so stellt der tatsächliche Bezug der Wohnung keinen Bedingungseintritt dar, sondern erst die Unterzeichnung des Mietvertrags.

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