Unwirksame Überwälzung von Schönheitsreparaturen führt nicht automatisch zur Pflicht des Vermieters

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LG Berlin, Urteil vom 02.05.2018, Az.: 18 S 392/16

Die unwirksame Überwälzung von Schönheitsreparaturen durch AGB hat nicht automatisch Pflicht des Vermieters zur Vornahme der Schönheitsreparaturen zur Folge.

 

Die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung, die seit dem Jahre 2002 an die Kläger vermietet ist. Die Kläger verlangen die Zahlung eines Vorschusses zur Vornahme der Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag war unwirksam, weil eine unrenovierte Wohnung übergeben worden war. Bei unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnungen ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen durch AGB nur wirksam, wenn dem Mieter dafür ein angemessener Ausgleich gewährt wird. Dies war hier nicht der Fall. Allerdings hatten die Kläger die Wohnung so in unrenoviertem Zustand übernommen. Somit war dieser Zustand der vertragsmäßig geschuldete Zustand.

 

Hieraus ergibt sich gemäß dem Landgericht Berlin eben keine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen. Dies weder für den Vermieter noch für den Mieter. Der Mieter muss aufgrund der unwirksamen Überwälzung nicht die Schönheitsreparaturen vornehmen. Für den Vermieter greift eigentlich die gesetzliche Lage, die ihm generell die Vornahme von Schönheitsreparaturen aufbürdet. Allerdings sei es laut dem Landgericht Berlin interessengerechter, wenn diese Vertragslücke unausgefüllt bliebe. In diesen Fällen schulde der Vermieter nämlich nur einen unrenovierten Zustand und kann ihn somit nicht die Schönheitsreparaturpflicht treffen. Dies gelte auch dann, wenn sich der Dekorationszustand der vertragsgemäß „unrenoviert” übergebenen Wohnung seit dem Beginn des Mietverhältnisses weiter verschlechtert hat.

 

Fazit:

Die unwirksame Überwälzung von Schönheitsreparaturen durch AGB kann bei unrenoviert übergebenen Wohnungen dazu führen, dass keine der Parteien Schönheitsreparaturen vornehmen muss.

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