Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Mieterhöhungsverlangen des Vermieters

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BGH, Urteil vom 17.10.2018, Az.: VIII ZR 94/17

Der Mieter hat kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nachdem er einer fernmündlichen Mieterhöhung zur ortsüblichen Miete zugestimmt hat.

 

Im Juli 2015 forderte die beklagte Vermieterin den Kläger unter Hinweis auf den Berliner Mietspiegel per Brief auf, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete von EUR 807,87 auf EUR 929,15 zuzustimmen. Der Kläger stimmte zunächst zu, erklärte allerdings kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. In den Monaten Oktober 2015 bis Juli 2016 zahlte der Kläger die monatlich erhöhte Miete, jedoch nur unter Vorbehalt. Mit der Klage verlangt er Rückzahlung der Erhöhungsbeträge für die Zeit in Höhe von EUR 1.211,80 sowie Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete nicht erhöht habe.

 

Der BGH wies die Revision zurück und entschied, dass die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht unter den Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen fällt und daher dem Mieter ein Widerrufsrecht hieraus nicht zusteht. Dies begründet der BGH damit, dass das Widerrufsrecht vor Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie Informationsdefiziten des Mieters schützen soll. Ein solches Schutzbedürfnis sei in diesem Fall nicht gegeben, da dies bei Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete durch andere Regelungen, z.B. die Begründungspflicht des Vermieters zum Mieterhöhungsverlangen und die zweimonatige Überlegungsfrist des Mieters bis der Vermieter auf Zustimmung klagen kann, erreicht wird. Bis dahin kann der Mieter seine Entscheidung treffen, ob er zustimmt oder nicht. Es fehlt damit an einer Überrumpelungssituation. Somit ist bereits durch die Regelungen im Gesetz sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen erfüllt ist.

 

Fazit:

Eine Erleichterung für Vermieter. Hat der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt, so kann er später diese Zustimmung nicht aufgrund eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts widerrufen.

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