Formfreiheit bei Änderungen eines Grundstückskaufvertrags

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​BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 213/17

Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung und entschied, dass Änderungen eines Grundstückkaufvertrags nach Auflassung formlos möglich sind. Hiermit stellt er sich eindeutig gegen die wohl vorherrschende Meinung im Schrifttum und erteilt dieser eine deutliche Absage.

 

Geklagt hatte eine Bauträgerin, die eine privatschriftliche Änderung des Kaufvertrages nachträglich nicht akzeptieren wollte, da eine solche Änderung ihrer Meinung nach hätte notariell beurkundet werden müssen. Im zugrunde liegenden Fall wurde zwischen Beurkundung des Kaufvertrags und Eigentumsumschreibung klar, dass doch keine Dekontaminationsarbeiten nötig sind. Die Parteien vereinbarten daraufhin privatschriftlich eine Kaufpreisminderung.

 

Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der privatschriftlichen Vereinbarung und stellte in seinem Urteil fest, dass die gängige Rechtsprechung auch weiterhin Bestand hat und eine Änderung von Kaufverträgen einschließlich Bauträgerverträgen nach Erklärung der Auflassung nicht beurkundungspflichtig ist, sofern nicht Erwerbs- oder Veräußerungspflichten berührt werden. Die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung sei bereits mit der Auflassung erfüllt, weshalb kein Anlass zu einer Beurkundung von nachfolgenden Änderungen bestehe. Nach erfolgter Auflassung sei der Beurkundungszwang auch nicht mehr zum Schutze der Parteien notwendig, da bereits alles Erforderliche getan ist, um den Eigentumswechsel zur Eintragung zu bringen.

 

Fazit:

Mit diesem Urteil sorgt der BGH für Rechtssicherheit. Besonders in den letzten Jahren wurde immer mehr Kritik an der Rechtsprechung des BGH laut und nicht wenige Gerichte entschieden, dass auch solche Änderungen beurkundungspflichtig seien. Diese Unsicherheit ist nun endgültig vom Tisch.

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