(Keine) mietvertraglichen Pflicht zum Ausbau vorhandener Anlagen

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KG Berlin, Urteil vom 10.12.2018, Az.: 8 U 55/18

Eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters, bei Abschluss eines Mietvertrages vorhandene bauliche Anlagen bei Beendigung zu entfernen, ist unwirksam.


Ausgangspunkt des Streites war die folgende Klausel in einem Wohnraum-Mietvertrag: „Der Mieter ist berechtigt, die baulichen Anlagen bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und auf Verlangen des Vermieters dazu verpflichtet.”


Diese Regelung ist nach Ansicht des KG Berlin als AGB unwirksam. Denn ein Anspruch auf Beseitigung bei Mietbeginn vorhandener Anlagen bestehe nur, wenn der Mieter das Eigentum an ihnen vom Berechtigten, in der Regel einem Vormieter, erworben und übernommen hat bzw. diese selbst eingebracht hat. Durch die allgemeine Plicht zur Entfernung aller vorhandenen Einrichtungen oder Baulichkeiten jedoch wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Umfasst werden hierdurch auch solche Einrichtungen und Baulichkeiten, die der Mieter nicht direkt vom Vormieter übernommen hat. Dies kann eine mit erheblichen Kosten verbundene Erweiterung des Pflichtenkreises des Mieters bedeuten und entlastet den Vermieter von Kosten, die er nach dem Gesetz selbst zu tragen hätte.

 

Fazit:

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Rückbauverpflichtungen mietvertraglich (und AGB-wirksam) zu vereinbaren. Hierbei ist jedoch auf die Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere die genaue Formulierung der Klauseln zu achten.

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