Überbau durch Wärmedämmung

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BGH, Urteil vom 14.06.2019, Az.: V ZR 144/18

Ein Grundstückseigentümer muss nur einen Überbau durch Bauteile dulden, die wegen einer Wärmedämmung an der Grenzwand auf sein Grundstück hinüberragen. Nicht zu dulden sind bauliche Veränderungen an seinem Grundstück.

 
Die Eigentümer zweier unmittelbar aneinandergrenzender Reihenhäuser stritten über Maßnahmen zur Wärmedämmung. Die Reihenhäuser sind versetzt errichtet worden, so dass jeweils ein Teil der Wand zum Nachbargrundstück frei liegt. An dieser freiliegenden Wand wollte einer der Eigentümer eine Dämmung anbringen lassen, welche die Grenze zum Nachbargrundstück um 11 cm überschritten hätte. Um dies zu realisieren, müssten auf dem Nachbargrundstück ein an die Hauswand angepasster Holzunterstand mit Mülltonnenverkleidung, die an der Fassade des Nachbarhauses befindlichen Öffnungen für die Entlüftung des Öltanks und für die Abluft der Küche sowie ein Stromkabel verlegt und ferner der Dachbereich des Nachbarhauses geöffnet werden. Der Nachbar war mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden. Der Kläger verlangte vom Nachbarn die Erlaubnis dessen Grundstück zu betreten, um die Wärmedämmung anzubringen und die hierfür erforderlichen Arbeiten am Dachanschluss auf eigene Kosten auszuführen.

 
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den einschlägigen landesrechtlichen Nachbargesetzen
müsse ein Eigentümer eines Grundstücks nur einen Überbau durch Bauteile dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand auf sein Grundstück hinüberragen. Bauliche Veränderungen an seinem eigenen Grundstück müsse er jedoch nicht dulden. Auch die vom Gesetz im Hinblick auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen umfasste Duldungspflicht beziehe sich nicht auf Veränderungen an Bauteilen des Grundstücks vom Nachbarn und somit auch nicht auf Eingriffe in sein Eigentum. Selbst wenn es sich bei besagter Wand um eine Nachbarwand handeln würde, müsste der Nachbar ebenfalls das Vorhaben nicht dulden, denn die Vorschriften des einschlägigen Nachbarrechts gelte nur für Grenzwände. Auch aus den Vorschriften über die Gemeinschaft ergäbe sich keine Duldungspflicht.

 

Fazit:

Eigentümer eines Grundstücks müssen keine Eingriffe in ihr Eigentum oder Veränderungen an ihren Gebäuden dulden, wenn eine Wärmedämmung angebracht wird. Sie haben lediglich einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens der Wärmedämmung an der Grenzwand auf ihr Grundstück hinüberragen.

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