Rechtsmissbräuchliche Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften

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LG München I, Urteil vom 10.07.2019, Az.: 14 S 15871/18

Die Eigenbedarfskündigung einer Wohnung durch eine AG, die zu diesem Zweck einen Miteigentumsanteil auf eine natürliche Person überträgt, ist unwirksam.

 
Ausgangspunkt des Klageverfahrens war, dass eine Aktiengesellschaft (AG) die Mieterin aus ihrer Eigentumswohnung kündigen wollte. Die Kündigung sollte hierbei auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs gestützt werden. Da sich eine Aktiengesellschaft als juristische Person für eine Kündigung jedoch nicht auf einen Eigenbedarf berufen kann, übertrug die AG durch Schenkung einen geringfügigen Eigentumsanteil an der Eigentumswohnung auf die Tochter eines Vorstandsmitglieds. Daraufhin kündigten die AG und die Tochter des Vorstandsmitglieds gemeinsam das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs.

 
Das LG München I stellte in dem folgenden Räumungsrechtsstreit fest, dass eine Kündigung seitens der AG wegen Eigenbedarfs rechtlich nicht möglich sei, da diese eine Mietsache nicht als Wohnung nutzen könne. Die Grundsätze einer Eigenbedarfskündigung stehen juristischen Personen nicht zu. Hinsichtlich der Klage der Tochter des Vorstandsmitglieds entschied das Landgericht, dass ihr eine Kündigungsmöglichkeit nicht zustehe, da die geschaffene Eigentumskonstellation lediglich der Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes diene. Dies war hier der Fall, da die Tochter des Vorstandsmitglieds erkenntlich nur wegen der Möglichkeit, aufgrund Eigenbedarfs kündigen zu können, einen geringen Eigentumsanteil an der Eigentumswohnung übertragen erhalten hat.

 

Fazit:

Die Grenzen bei der Beurteilung eines Umgehungsgeschäftes sind selbstverständlich stark abhängig vom Einzelfall. Mit einer entsprechenden juristischen Vorbereitung kann derartigen Entscheidungen ggf. vorgebeugt werden.

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