Schriftform ist gewahrt, auch wenn Nachtrag keinen Bezug auf den Mietvertrag nimmt

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​LG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 67 T 138/19

Ein einseitig unterzeichneter Nachtrag muss nicht auf die ursprüngliche Mietvertragsurkunde Bezug nehmen, um die Schriftform zu wahren. Das entschied das Land­gericht Berlin in seinem aktuellen Beschluss vom 14. Januar 2020 und setzt sich dabei über die strengen Anforderung des BGH zum Schriftformerfordernis nach § 550 S. 1 BGB hinweg.

 
Im vorliegenden Fall hat der Vermieter seine Mieterin auf Räumung wegen Eigenbedarfskündigung verklagt. Diese hat sich jedoch auf eine Kündigungs­verzichtserklärung aus dem Jahr 2009 berufen, die durch die unmittelbare Rechtsvorgängerin des Vermieters einseitig abgegeben wurde. Aus Mietersicht sei die Kündigung daher unwirksam gewesen.

 
Das LG Berlin gab der Mieterin diesbezüglich Recht. Die Kündigungs­verzichterklärung der unmittelbaren Rechts­vorgängerin des Ver­mieters sei gegenüber der Mieterin wirksam erklärt worden und verletze auch nicht die Schriftform des § 550 S. 1 BGB. Es genüge bereits, wenn die Urkunde nur von der unmittelbaren Rechtsvorgängerin des klagenden Vermieters unterzeichnet ist. Laut dem LG Berlin ist der Erwerber­schutz durch die einseitig unterzeichnete Erklärung über die für den geänderten Vertrags­inhalt maßgeblichen Umstände dann gewährleistet, wenn der Erwerber durch die Erklärung so genau informiert sei, dass er beim Vermieter oder Mieter entsprechende Nachforschungen anstellen könne.

 
Ferner steht nach Auffassung des LG der Schrift­­form auch nicht entgegen, dass die Verzichtserklärung aus dem Jahr 2009 nicht ausdrücklich auf die Mietvertragsurkunde aus dem Jahr 1990 verweist. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den ursprünglichen Mietvertrag sei nicht erforderlich, wenn eine Nach­tragsurkunde das Vertragsobjekt und die Vertragsparteien hinreichend bezeichne. Fehlen gegen­teilige Angaben im Nachtrag, so könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Nachtrags­inhalt auf alle zeitlich zurück­liegenden mietvertraglichen Vereinbarungen und damit auch auf die ur­sprüngliche Mietvertragsurkunde beziehe, so das LG Berlin.

 

Fazit

Ob sich der BGH dieser neuen Entscheidung des LG Berlin anschließt, bleibt abzu­warten. Es empfiehlt sich bis dahin weiterhin, Miet­vertrags­nachträge derart lückenlos abzuschließen, um den strengen An­forderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Schriftform Rechnung zu tragen.

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