Vermietung von PKW-Stellplätzen umsatzsteuerpflichtig?

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​FG Thüringen, Urteil vom 27. Juni 2019, Az.: 3 K 246/19

Bei der Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter soll es sich um eine selbständige steuer­bare und umsatzsteuerpflichtige Leistung handeln.


Fraglich im Sachverhalt war insbesondere eine vorzunehmende Be­richtigung von Vorsteuerbeträgen nach

§ 15a UStG. In den Jahren 2011 bis 2014 errichtete der Kläger einen Gebäudekomplex und Tiefgaragen­stellplätzen mit der Absicht, die Wohn und Parkflächen umsatzsteuerpflichtig zu vermieten. Er machte entsprechend den Vorsteuerabzug in voller Höhe aus den bezogenen Eingangsumsätzen zur Herstellung geltend. Ab dem Jahr 2014 beabsichtigte der Kläger jedoch die steuerfreie Vermietung der Gebäude­fläche an Wohnraum-Mieter. Die Tiefgaragenstellplätze werden überwiegend ebenfalls an diese Wohnraum-Mieter vermietet. Nach Auffassung der Finanz­verwaltung teilt die Stellplatzvermietung als sog. Nebenleistung zur Wohnraumvermietung das umsatzsteuerliche Schicksal der steuerfreien Wohnraumvermietung, so dass für diese unselbständige Leistung ebenfalls bezogen auf damit ver­bundene Eingangsleistungen eine Vorsteuer­berichtigung vorzunehmen gewesen wäre. Nach Auf­fassung des Klägers sollte die Stellplatz­vermietung als eigenständige Leistung umsatzsteuerpflichtig sein. Nach zugrundeliegendem Sachverhalt waren jeweils mit den Nutzern gesonderte Miet­verträge abgeschlossen, die Miet­verträge über Wohnungen und über Stellplätze hatten unter­schiedliche Kündigungs­fristen, ein Zugang zur Tiefgarage war auch externen Mietern möglich.


Das FG Thüringen hält die Auffassung des Klägers für begründet, da es sich bei der Wohnraum- und Stellplatzvermietung um umsatzsteuerlich zwei separate, selbstständige Leistungen handeln soll. Als Gründe führt das Finanzgericht den fehlenden engen räumlichen Zusammenhang zwischen Wohnraum und Stellplatz an, da der Zugang zu der Tiefgarage auch externen Mietern offenstand. Ebenfalls soll nach Ansicht des Finanzgerichts kein ausreichender wirt­schaftlicher Zusammenhang zwischen Wohnraum- und Stellplatzvermietung vorliegen, da es für beide Bereiche einen jeweils eigenständigen Markt gibt. Somit sei die PKW-Stellplatzvermietung als eigenständige Leistung zu werten, die von der Steuer­befreiung ausgenommen ist. Eine Vorsteuerberichtigung ist in dieser Konsequenz dann mit Blick auf die ursprüng­liche Verwendungs­absicht steuerpflichtiger Vermietung nicht vorzunehmen.


Diese Ansicht steht insoweit im Widerspruch zur derzeitigen allgemeinen Auffassung der Finanz­verwaltung und der (bisherigen) höchst­richterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und Revision ist derzeit beim BFH anhängig (Az. V R 41/19). Laut Auskunft der Pressestelle des BFH liegt noch keine Terminierung der mündlichen Verhandlung vor.


Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie eine Entscheidung des BFH zum derzeit anhängigen Urteil (Az. V R 41/19) sowie im Nachgang eine etwaige Finanzverwaltungs­auffassung ausfallen wird. Sollte der BFH, in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, dem FG Thüringen folgen, kommt dem Urteil erhebliche Bedeutung für die Praxis zu. Insbesondere würden den Vermieter zahlreiche umsatzsteuerliche Pflichten durch die Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen treffen. Wir informieren Sie gerne zum weiteren Verlauf.

 

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