Wirksamkeit einer automatischen Verlängerung eines Makleralleinauftrags durch AGB

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​BGH, Urteil vom 28. Mai 2020, Az.: I ZR 40/19

Die automatische Auftragsverlängerung eines zunächst befristeten Makleralleinauftrags im Rahmen von AGB ist wirksam.


Geklagt hatte eine Maklerin auf Zahlung der Provision aus einem Alleinverkaufsauftrag. Dieser Auftrag war zunächst auf sechs Monate befristet und sollte sich jeweils um weitere drei Monate verlängern, falls er nicht gekündigt wird. In dem Alleinverkaufsauftrag wird um Beachtung von als Anlagen beigefügten „Informationen für den Verbraucher” gebeten. Nach einer dieser Anlagen verlängert sich der Vertrag automatisch, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt wird. Ohne Kündigung und kurz vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit beauftragte die Beklagte einen anderen Makler, über welchen die Wohnung schließlich verkauft wurde und welcher von der Beklagten sowie der Käuferin eine Provision erhielt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provisionen.


Der Bundesgerichtshof (BGH) gab in dieser Sache grundsätzlich der klagenden Maklerin Recht. Zur Erteilung eines Makleralleinauftrags, mit dem sich also der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, kann auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen zurückgegriffen werden und eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden. Ebenso kann im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verlängerung um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung vereinbart werden. Der BGH entschied, dass ein Maklerkunde durch die Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von sechs Monaten und von automatischen Verlängerungen um jeweils drei Monaten durch eine in den AGB vorgesehene vierwöchige Frist zur Kündigung des Makleralleinauftrags nicht unangemessen benachteiligt wird.


Die Besonderheit des vorliegenden Falls war jedoch auch, dass die Regelung über die automatische Verlängerung des Maklervertrags bei unterbliebener Kündigung allerdings nur aus der Anlage ersichtlich und somit unwirksam war. Denn aus dem Hinweis im Formularvertrag, die Anlagen zum Vertrag mit Informationen für Verbraucher seien zu beachten, ergibt sich entgegen den bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht ausdrücklich, dass diese Anlagen auch Regelungen zum Vertragsinhalt enthalten. Hierdurch war die gesamte Klausel zur Verlängerung unwirksam und somit das Schadensersatzverlangen unbegründet.

 

Fazit:

Der BGH erweitert mit dieser Entscheidung abermals die Grenzen dessen, mit was ein Empfänger von AGB rechnen muss. Es ist jedoch äußerst genau darauf zu achten, dass die zur Beurteilung des Umfangs der Regelung wesentlichen Informationen in ausreichender Weise Vertragsgegenstand werden.

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