Keine Auflassungserklärung vor einem im Ausland bestellten Notar

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​BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020, Az.: V ZB 3/16

Eine Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem im Inland bestellten Notar erfolgen.

 
In dem Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, ging es um ein in Deutschland belegenes Grundstück, das veräußert werden sollte. Veräußerer und Erwerber einigten sich im Kaufvertrag über den Eigentumsübergang. Der Vertrag wurde durch einen Schweizer Notar beurkundet. Das Grundbuchamt weigerte sich, den Eigentumswechsel einzutragen.

 
Laut BGH ist nur ein im Inland bestellter Notar für die Entgegennahme der Auflassungserklärung zuständig. Es gibt im deutschen Rechtssystem durchaus Fälle, in denen notarielle Form vorgeschrieben ist, z.B. bei der Abtretung von Geschäftsanteilen an einer deutschen GmbH, dieses Formerfordernis jedoch auch durch einen im Ausland bestellten Notar erfüllt werden kann, vorausgesetzt dieser ist mit einem in Deutschland bestellten Notar gleichwertig. Der BGH stellte nun allerdings klar, dass dies nicht für die Auflassungserklärung gilt.

 

Fazit:

Vor Einschaltung eines im Ausland bestellten Notares ist immer zu prüfen, ob dessen Einschaltung im konkreten Fall zulässig ist. Dies kann zum einen daran scheitern, dass der im Ausland bestellte Notar einem in Deutschland bestellten Notar nicht gleichwertig ist (die Person des Notars wird in vielen Ländern sehr unterschiedlich verstanden), zum anderen kann aber auch schon das deutsche Gesetz an sich die Einschaltung eines im Ausland bestellten Notars versagen.

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