Konkludenter Mietvertrag? Geduldete Nutzung reicht nicht aus!

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LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.09.2020 - 9 S 71/20 (noch nicht rechtskräftig)

Die bloße Nutzung einer Wohnung rechtfertigt in der Regel die Annahme des Zustandekommens eines – konkludenten – Mietvertrags nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Nutzung über einen längeren Zeitraum geduldet und hierfür vereinzelt Zahlungen erhalten hat.
 
Zwischen klagendem Vermieter und (Haupt-)Mieter bestand ein Wohnraummietvertrag, den Letzterer fristgerecht beendet hatte. Der beklagte Untermieter verblieb in der Wohnung, nahm Kontakt zum Vermieter auf und signalisierte Anmietungsinteresse. Die Wohnung nutzte er über einen längeren Zeitraum in Kenntnis des Vermieters und leistete auch einige Mietzahlungen an diesen. Gestützt auf § 546 Abs. 2, § 985 BGB erhob der Vermieter gegen den Untermieter später Räumungsklage. Der Untermieter meinte, es sei durch die Nutzung der Wohnung und seine Mietzahlungen ein konkludenter Mietvertrag zu Stande gekommen, außerdem hätten ja Vorgespräche betreffend die Anmietung stattgefunden. Jedenfalls sei der Anspruch aber verwirkt. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit seiner Berufung.
 
Das zuständige Landgericht Karlsruhe hat in seinem aktuellen Beschluss kundgegeben, dass es beabsichtigt, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Das Landgericht Karlsruhe führt aus: Eine mietvertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Untermieter existiere nicht. Die tatsächliche Nutzung der Wohnung rechtfertige die Annahme eines (konkludenten) Mietvertrags nicht. Dass vereinzelt Zahlungen erfolgt seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch aus den (ergebnislosen) Vorgesprächen mit dem Vermieter über eine etwaige Anmietung könne der Untermieter nichts für sich herleiten.
 
Der Anspruch auf Räumung sei auch nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe nicht verwirkt. Es fehle insoweit jedenfalls am Umstandsmoment. Der Rückgabeanspruch wäre nicht bereits dadurch verwirkt, dass der Vermieter ihn nicht unmittelbar nach Vertragsende klageweise geltend macht.
 

Fazit:

Die Beschlussfassung des Landgerichts Karlsruhe ist nicht zu beanstanden. Auch der Abschluss eines Mietvertrags erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Die bloße Nutzung der Mietsache reicht allein nicht aus. Es bleibt allerdings noch abzuwarten, wie der beklagte „unberechtigte“ Wohnungsnutzer auf den Beschluss reagiert.

 

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