Schlüssige Konzepte von Rödl & Partner mehrfach gerichtlich bestätigt

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 veröffentlicht am 11.April 2016

 

Rödl & Partner war mittlerweile in über 20 Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft tätig. Dabei werden stets schlüssige Konzepte erstellt, die definieren, bis zu welcher Höhe Kosten der Unterkunft angemessen sind. Die Sozialgerichte müssen darüber entscheiden, ob die Vorgehensweise den Anforderungen entspricht. Die ersten dieser Konzepte wurden von den zuständigen Sozialgerichten als schlüssig bestätigt.
 

​Die Prüfinstanz, an der sich entscheidet ob ein schlüssiges Konzept seinen Zweck erfüllt, ist die Sozialgerichtbarkeit. Etliche der von Rödl & Partner erstellten Konzepte wurden in der Vergangenheit von verschiedenen Sozialgerichten geprüft und bestätigt. Hier eine Auswahl von Auszügen aus den entsprechenden Urteilen:

    

SG Augsburg (S 3 AS 393/14)

„… Das Konzept der Stadt A-Stadt ist ebenfalls schlüssig. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG hat die Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist ...”
 

SG Nürnberg (S 19 AS 626/15)

„… Seine Kenntnis vom angemessenen Quadratmeterpreis hat der Beklagte mit Hilfe eines von der Firma Rödl & Partner GbR erstellten grundsicherungsrelevanten Mietspiegels gewonnen, der nach Auffassung der erkennenden Kammer auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beruht. ...”
 

SG Augsburg (S 3 AS 393/14)

„…Das Urteil des BSG vom 18. November 2014 zum Konzept der Stadt Dresden bestätigte die Vorgehensweise der Beigeladenen. Im benannten Urteil wird die Schlüssigkeit der vorliegend vorgenommenen Unterscheidung zwischen Bestands- und Angebotsmieten bestätigt. So bezieht sich auch das vom BSG als schlüssiges Konzept anerkannte Vorgehen der Stadt Dresden hinsichtlich der Erhebung von Bruttokaltmieten zunächst auf zwei zentrale Datenquellen, nämlich den „Datensatz des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Dresden” sowie den „Bestandsdatensatz der Dresdner Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaften mit Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. dem SGB” ...”
 

SG Augsburg (S 8 AS 167/15)

„… Der als Grundlage für die Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogene „Grundsicherungsrelevante Mietspiegel zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Stadt A-Stadt” (im Folgenden kurz: Konzept) erweist sich zudem als schlüssig nach den oben dargestellten Anforderungen. …”
 

SG Chemnitz (S 25 AS 1919/15)

„… Die Vorgehensweise des Beklagten, der mit der Erstellung eines Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Landkreis Erzgebirgskreis die Firma Rödl & Partner GbR mit Sitz in Nürnberg beauftragte, erfüllt die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Bedarfe für Unterkunft im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II. …”
 

SG Rostock (S 5 AS 1271/12)

„… Mit dieser Richtlinie hat der Beklagte für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept entwickelt und die Vorgaben der Rechtsprechung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27) beachtet. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtlinie wurden nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. …”

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