ESMA-Update: „Questions and Answers“ zur Anwendung der AIFM-Richtlinie

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​Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 3. Juni 2016 erneut ihre sogenannten „Questions and Answers” zur Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) aktualisiert – siehe auch unsere diversen Beiträge zu diesem Thema, zuletzt im Fonds-Brief direkt 10. Dezember 2015 sowie im Fonds-Brief direkt 23. Juli 2015

Zur Schaffung einer einheitlichen Aufsichtskultur innerhalb der Europäischen Union ist das Aktivwerden der ESMA erforderlich. Zur Umsetzung dieses Ziels hat die ESMA die „Questions and Answers” ins Leben gerufen. Durch diesen, derzeit ausschließlich in englischer Sprache abrufbaren, Fragenkatalog beantwortet die ESMA Fragen zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie, welche sowohl seitens der Öffentlichkeit als auch durch die zuständige Aufsichtsbehörden gestellt werden können. Hierdurch soll die einheitliche Anwendungspraxis hinsichtlich der AIFM-Richtlinie und der diesbezüglichen nationalen Umsetzungsmaßnahmen vorangetrieben werden. Demzufolge haben sich auch die zuständigen Aufsichtsbehörden – in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – in ihrer aufsichtsrechtlichen Praxis an den Antworten der ESMA im Rahmen der „Questions and Answers” zu orientieren. Weitere Zielsetzung dieses Fragenkataloges ist es, den Verwaltern Alternativer Investmentfonds (AIFM) Klarheit über den Inhalt der AIFM-Richtlinie zu verschaffen.  

In den „Questions and Answers” der ESMA werden derzeit Fragen zu folgenden Themengebieten behandelt:
  • Vergütungsregelungen
  • Notifizierung von Alternativen Investmentfonds (AIF)
  • Meldepflichten gegenüber zuständigen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der Artikel 3, 24 und 42 der AIFM-Richtlinie
  • Notifizierung von AIFMs
  • Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) – Dienstleistungen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 der AIFM-Richtlinie
  • Verwahrstelle
  • Berechnung des Leverage-Einsatzes
  • Auslagerung
  • Berechnung des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens
  • Ergänzende Eigenmittel
  • Geltungsbereich
     

Neuerungen und Ausblick 

Die neu eingefügten Fragen bezüglich der Notifizierung von AIFMs betreffen zum einen die Anforderungen in Bezug auf den Sitz von AIF, welche im Herkunftsstaat des AIF-Verwalters (das heißt in Deutschland der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)) vertrieben werden sollen.  

Zum anderen betreffen die Neuerungen die Frage des Vertriebs von EU Feeder-AIF mit Nicht-EU-Master-AIF durch einen zugelassenen AIF-Verwalter.

Die neu eingefügten Fragen und Antworten der ESMA im Hinblick auf die Berechnung des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens sowie der ergänzenden Eigenmittel betreffen insbesondere den Einfluss gebundenen Kapitals auf die Kalkulation.  

Die ESMA wird auch künftig ihre „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie regelmäßig überarbeiten und aktualisieren.  

Markteilnehmer bzw. die Öffentlichkeit können – neben Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten – weiterhin allgemeine Fragen zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie an folgende E-Mail-Adresse senden und so aktiv auf die Weiterentwicklung der „Questions and Answers” einwirken: investment.reporting@esma.europa.eu.
Für Fragen, die sich auf technische IT- Themen hinsichtlich der Meldepflichten nach der AIFM-Richtlinie beziehen, ist folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: info.it.aifmd@esma.europa.eu

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Sebastian Schüßler

Rechtsanwalt, Leiter Taskforce Digitale Transformation Geschäftsfeld Rechtsberatung

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