Steuerliche Berücksichtigung von Optionsprämien bei Optionsverfall

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​Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 hat das Bundesfinanzministerium den Erlass „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer” vom 18. Januar 2016 ergänzt (Az. IV C 1 - S 2252/14). Lässt der Inhaber einer Kauf- oder Verkaufsoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) im Sinne von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen.

Hintergrund der geänderten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sind mehrere Urteile des Bundesfinanzhofes, in denen der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht (BFH-Urteile vom 12. Januar 2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl II S. noch offen). Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der Steuerpflichtige für die Geltendmachung eines Verlusts tatsächlich einen Geldbetrag oder einen sonstigen Vorteil erlangt haben muss. Bei dem Verfall einer Option sei daher mangels Gegenleistung der Verlust steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. 

In seinen Urteilen führte der Bundesfinanzhof aus, dass die Optionsprämien auch beim Verfall einer Option bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuermindernd zu berücksichtigen sind. Dabei sei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder einen Barausgleich als Differenzbetrag erhält. Die Anschaffung einer Option und der Ausgang des Optionsgeschäfts seien als Einheit zu behandeln. Damit ändert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung, dass der Erwerb einer Option und das entsprechende Basisgeschäft getrennt zu betrachten seien, zu Gunsten des Anlegers. 

In diesem Zusammenhang betonte der Bundesfinanzhof, dass die Regelungen zur Berücksichtigung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 4 EStG dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Absatz 9 EStG vorangestellt sind. Allerdings betonte der Bundesfinanzhof in den Urteilen auch, dass das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Absatz 9 EStG verfassungsmäßig ist. 

Das Bundesfinanzministerium erlaubt den inländischen Zahlstellen, für die Berechnung und den Einbehalt der Kapitalertragsteuer die geänderte Rechtsauffassung erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Das bedeutet für die Anleger, dass in der Praxis die Kreditinstitute möglicherweise bei Verfall von Optionen die vom Anleger gezahlte Optionsprämie nicht steuermindernd berücksichtigen. Daher sollten die Steuerpflichtigen in allen noch offenen Fällen und auch in der aktuellen Veranlagung die Verluste aus dem Verfall von Optionen in der Einkommensteuererklärung angeben, soweit diese Verluste nicht bereits bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer Berücksichtigung fanden.

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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