Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einem geschlossenen gewerblichen Publikumsfonds führt zur Steuerpflicht

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Das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigte sich in dem Urteil vom 18. Dezember 2017 (Az. 6 K 1598/16 K) mit der steuerlichen Behandlung der Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einem gewerblich tätigen geschlossenen Publikumsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die Beteiligung eine (steuerbegünstigte) Vermögensverwaltung darstellt oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. 

Im Streitfall handelte es sich um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgte und daher sowohl von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) sowie von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG) befreit war. Die Klägerin erwarb im Wege der Zustiftung eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Publikumsfonds (Rechtsform einer GmbH & Co. KG) und erzielte hieraus Beteiligungseinkünfte. Das Finanzamt sah in der Beteiligung an der Fondsgesellschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), sodass sie die zugewiesenen Beteiligungseinkünfte aus der Fondsgesellschaft in vollem Umfang der Körperschaftsteuer unterwarf. Die steuerbefreite Stiftung erhob beim Finanzgericht Düsseldorf Klage, nachdem das Finanzamt ihren Einspruch gegen diese steuerliche Behandlung abgelehnt hat. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Beteiligungseinkünften um eine (steuerbegünstigte) Vermögensverwaltung handelt. Denn die Vermögensanlage stellt gerade keine klassische unternehmerische Beteiligung dar, sondern vielmehr handelte es sich bei der Beteiligung um ein gängiges Finanzanlageprodukt, das durch Banken vertrieben und in das Gesamtvermögenskonzept eines Anliegers eingebunden wird. Daher könne das Ziel der Vermögensanlage in einem geschlossenen Fonds nur in der Erwirtschaftung von laufenden Erträgen aus dem eingesetzten Kapital liegen, das dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wird. Dieses Ertragsziel entspräche wiederum der Definition einer Vermögensverwaltung im Sinne des § 14 AO. Zudem bezweifelt die Klägerin, dass sie aufgrund ihrer Beteiligung eine für steuerliche Zwecke relevante „Mitunternehmerstellung” an dem geschlossenen Fonds gehabt hätte. 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch die Klage abgewiesen. Der Senat folgte der Ansicht der Finanzverwaltung und kam zu dem Ergebnis, dass die Beteiligungseinnahmen aus dem geschlossenen Fonds nicht bei der Klägerin steuerbegünstigt waren, da es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) handelte. 

Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel, wer als steuerbefreite Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt. Dazu zählt auch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass der Beteiligte (Kommanditist) eine Mitunternehmerstellung begründet. Diese ist gegeben, wenn die Klägerin sowohl Mitunternehmerinitiative entfaltet als auch Mitunternehmerrisiko trägt. Beide Voraussetzungen wurden durch den Gesellschaftsvertrag des geschlossenen Fonds erfüllt. 

Eine Vermögensanlage in einem geschlossenen Fonds, die der Erwirtschaftung von laufenden Erträgen aus dem eingesetzten Kapital dient, stellt zwar keine klassische unternehmerische Beteiligung dar, sondern ein Finanzanlageprodukt, das gegebenenfalls durch Banken vertrieben und in das Gesamtvermögenskonzept eines Anlegers eingebunden wird. Dennoch ändert dies nichts daran, dass die Klägerin im Streitjahr eine steuerschädliche mitunternehmerische Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen eingegangen war. 

Das Finanzgericht hat mit vorstehender Entscheidung die herrschende Rechtsprechung bestätigt, nach der die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Dabei spielen gesellschaftsrechtliche oder organisatorische Besonderheiten eines geschlossenen Publikumsfonds für eine abweichende steuerliche Beurteilung keine Rolle. Die Abgrenzung, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder eine bloße Vermögensverwaltung vorliegt, hängt somit von der Art der erzielten Einkünfte ab. Hätte sich die Klägerin an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, aus der sie Dividenden bezogen hätte, würde sie unverändert eine steuerbegünstigte Vermögensverwaltung betreiben. Mit der Beteiligung an einer gewerblich tätigen (oder an einer lediglich gewerblich geprägten) Personengesellschaft (oder geschlossenen Publikumsfonds) erzielt die steuerbegünstigte Stiftung ausschließlich gewerbliche Einkünfte, sodass sie neben dem steuerbegünstigten Bereich auch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. 

Für steuerbegünstigte Stiftungen bietet die derzeitige Marktlage kaum Möglichkeiten, attraktive Renditen im Bereich der sogenannten ordentlichen Vermögenserträge (z. B. Zinsen, Dividenden) zu erzielen, sodass verstärkt der Fokus auf Beteiligungen an geschlossenen Fonds gelegt wird, die üblicherweise in der Rechtsform einer Personengesellschaft strukturiert sind. Vor einer solchen Beteiligung sollte sich der Stiftungsvorstand jedoch eingehender mit dem Finanzanlageprodukt auseinandersetzen, um keine negativen steuerlichen Konsequenzen befürchten zu müssen.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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